Grunder Hans · Nationalrat · 2013-03-14
Grunder Hans · Nationalrat · Bern · Fraktion BD · 2013-03-14
Wortprotokoll
Zur Ausgangslage: Die UREK-SR hat am 7. September 2011 die Kommissionsinitiative 11.469, "Grossverbraucher. Befreiung von den Zuschlägen gemäss Artikel 15b EnG", eingereicht, damit die Befreiung vom KEV-Zuschlag neu formuliert werden kann. Die UREK-NR hat dieser Initiative am 18. Oktober 2011 grundsätzlich zugestimmt. Sie hat mit der parlamentarischen Initiative "Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher", um die es heute geht, ihrerseits beschlossen, die seit 2009 bewährte Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien mit der kostendeckenden Einspeisevergütung zu verstärken, allerdings ohne die stromintensiven Unternehmen zusätzlich zu belasten.
Diese beiden Vorstösse hängen doch stark zusammen, und die Dringlichkeit ist gross, einerseits mit Blick auf die Entlastung der stromintensiven Betriebe, deren Konkurrenzfähigkeit auch wegen des starken Frankens zunehmend leidet, andererseits mit Blick auf den massiven Stau bei den KEV-Projekten; bis Ende letzten Jahres hatten sich auf der Warteliste rund 21 000 Gesuche aufgestaut. Aus diesen Gründen diskutierten die beiden Kommissionen über eine Koppelung der beiden Initiativen. Am 12. Juni 2012 hat die UREK-SR dem Antrag der UREK-NR entsprochen und mit 8 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen bzw. den Wunsch geäussert, die beiden Initiativen seien als Paket von der UREK-NR zu behandeln, das heisst, die beiden Elemente, die Entlastung der energieintensiven Unternehmen und die Erhöhung der KEV, seien in die gleiche Vorlage einzubauen. Zudem hat die UREK-SR ihre inhaltlichen Vorstellungen mit Brief vom 13. Juni 2012 der UREK-NR mitgeteilt.
Ich komme zur Erarbeitung der Vorlage: Die Kommission stellte sich die grundsätzliche Frage, ob es richtig sei, aufgrund des Fahrplans der Energiestrategie 2050 eine Teilrevision des Energiegesetzes vorzuziehen. Der Fahrplan der Umsetzung der ersten Phase der Energiestrategie 2050 sieht dafür ungefähr das Jahr 2017 vor. Eine Mehrheit der Kommission ist klar der Auffassung, dass es dringend notwendig sei, die im internationalen Wettbewerb stehenden stromintensiven Unternehmen zu stützen und den Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien voranzubringen. Deshalb möchte die Kommission die weiteren Entscheidungsschritte so terminieren, dass die neuen Bestimmungen der hier diskutierten Vorlage bereits am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Nicht zuletzt, um dieses Ziel zu erreichen, wurde eine Subkommission unter dem Präsidium von Herrn Nationalrat Buttet eingesetzt. Diese Subkommission tagte letztes Jahr an drei Sitzungen und erarbeitete eine entsprechende Vorlage, unter Berücksichtigung der gewünschten Eckwerte der UREK-SR und mit dem Ziel, die Vorlage möglichst kompatibel zur Energiestrategie 2050 auszugestalten.
Trotz des straffen Terminplans stand für die Kommission ausser Frage, dass die Vorlage eine Vernehmlassung durchlaufen solle. Die Kommission verabschiedete mit 14 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen einen Vorentwurf, dessen Vernehmlassung vom 27. September bis zum 16. November 2012 dauerte. 234 Teilnehmer wurden zur Vernehmlassung eingeladen. Die Rücklaufquote war mit über 50 Prozent sehr hoch. Der Grossteil der Vernehmlassungsteilnehmer erachtet in den eingegangenen Stellungnahmen die geplanten Massnahmen als dringlich und befürwortet deshalb die vorgezogene Revision. Eine Minderheit der Vernehmlassungsteilnehmer findet dies nicht nötig oder erachtet es gar als problematisch, vor der Totalrevision mit der Energiestrategie 2050 eine Teilrevision durchzuführen. Sie wünscht sich eine Gesamtbetrachtung, denn sie befürchtet, dass eine Teilrevision präjudizierend wirken könnte.
An der Sitzung vom 7./8. Januar 2013 hat die UREK-NR den Vernehmlassungsbericht zur Kenntnis genommen und aufgrund dieser Ergebnisse die Vorlage bereinigt. Aufgrund der Vernehmlassung wurden grundsätzlich keine wesentlichen Änderungen vorgenommen, mit Ausnahme der Neuregelung für kleine Fotovoltaikanlagen bis 10 Kilowatt; ich komme gleich bei der Vorstellung der Vorlage darauf zurück.
Der Bundesrat nimmt mit Bericht vom 27. Februar 2013 zur Vorlage Stellung. Der Bundesrat ist mit der Stossrichtung der Vorlage einverstanden und kann auch mit einigen Abweichungen gegenüber der Energiestrategie 2050 leben, obschon er sich in einigen Punkten wünschen würde, dass man sich stärker an die Energiestrategie 2050 anlehnen würde. Er stellte aber keine Anträge, wie Sie auf der Fahne leicht feststellen können.
Zur Vorlage: Die Vorlage sieht neu eine sogenannte Eigenverbrauchsregelung vor, das heisst, neu dürfen Produzenten die selbstproduzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Selbstverständlich kann bei diesem neuen Modell nur derjenige Strom an der Einspeisevergütung partizipieren, der effektiv ins Netz eingespeist wird. Mit dieser Eigenverbrauchsregelung will man nicht zuletzt Anreize schaffen, den Strom dann zu gebrauchen, wenn man ihn auch produziert. Man soll also nicht mehr wie früher in der Nacht waschen - Modell Nachtstrom -, sondern wenn die Sonne scheint. Dadurch wird auch das Netz entlastet. Diese Regelungen sind in Artikel 7 Absatz 2bis und Artikel 7a Absatz 1 aufgenommen worden.
Wie bereits erwähnt, hat die Kommission einstimmig beschlossen, eine Einmalvergütung für neue, kleine Fotovoltaikanlagen bis 10 Kilowatt Leistung - damit meinen wir die netzseitige AC-Leistung - einzuführen. Dieses Konzept hat die Kommission aufgrund der Vernehmlassungsantworten, aber auch aufgrund der Energiestrategie 2050 nachträglich in die Vorlage aufgenommen. Das Gesetz sieht vor, höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten zu vergüten, und zwar aufgrund von Referenzanlagen. Der Bundesrat soll die Ansätze unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel festlegen.
Mit diesen Bestimmungen wird eine massive Vereinfachung und damit ein Bürokratieabbau erreicht. Zudem können so die hängigen Gesuche schnell massiv abgebaut werden. Die gesetzliche Verankerung finden Sie in den Artikeln 7abis und 7ater.
Die Finanzierung wird in Artikel 15b, insbesondere Absatz 4, geregelt. Die Vorlage sieht vor, die Summe der Zuschläge von heute 0,9 Rappen auf maximal 1,5 Rappen pro Kilowattstunde zu erhöhen. Bei diesem Punkt haben wir auch die einzige Minderheit - die Minderheit Knecht - bei dieser Vorlage. Sie möchte diesen Absatz streichen. Im Klartext: Sie möchte keine Erhöhung des KEV-Deckels - ich komme bei der Beratung dieses Minderheitsantrages darauf zurück.
Mit dem neuen Artikel 15bbis wird nun die Entlastung der stromintensiven Betriebe geregelt. Der Gesetzentwurf ist hier präzis und klar. Endverbraucher, bei denen die Stromkosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten die bezahlten Zuschläge vollumfänglich zurück. Betriebe mit einem Stromkostenanteil von mindestens 5 Prozent, aber weniger als 10 Prozent bekommen die Zuschläge proportional zurückerstattet. Auflagen für die Rückerstattung sind eine Zielvereinbarung und die Verpflichtung, mindestens 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags für Energieeffizienzmassnahmen einzusetzen. Weiter muss der Rückerstattungsbetrag mindestens 20 000 Franken betragen.
Noch eine Bemerkung zu Ziffer II: Dort haben wir in der Endfassung, die Ihnen vorliegt, vor dem Absatz zur Inkraftsetzung noch einen Absatz hineingenommen, der verlangt, dass das Gesetz erst in Kraft treten darf, wenn die Cleantech-Initiative zurückgezogen worden ist. Diesen Passus haben wir hineingenommen, weil Anzeichen da sind, dass die Initiative zurückgezogen werden könnte, wenn diese Vorlage hier die Parlamentshürde nimmt.
Ich bitte Sie also, auf diese Vorlage einzutreten.