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Janiak Claude · Ständerat · 2012-03-14

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-03-14

Wortprotokoll

Sie erinnern sich vielleicht daran, wir haben in der letzten Legislatur in der Kommission für Rechtsfragen das Patentanwaltsgesetz behandelt. Es wurde auf den 1. Juli letzten Jahres in Kraft gesetzt. Damals war es ein grosses Anliegen, dass die Patentanwälte einem Berufsgeheimnis und einem Zeugnisverweigerungsrecht unterstehen sollen. Auch im Entwurf der Zivilprozessordnung wurde in Bezug auf das Berufsgeheimnis eine Gleichstellung mit Rechtsanwälten angestrebt, und das war dann auch bis zu den parlamentarischen Beratungen gewährleistet; am Schluss allerdings nicht mehr.

Der Status quo stellt eine Ungleichbehandlung dar, während das Patentanwaltsgesetz eine Gleichstellung erreichen [PAGE 223] wollte. Wer Klienten vor Gericht vertritt, soll das gleiche Privileg geniessen wie die Rechtsanwälte. Dann kommt zusätzlich eben auch noch der Vorschlag, bei dem Frau Kollegin Seydoux erwähnt hat, von wem er kommt, wie er in die Beratungen hineingekommen ist, und den ich hier nun vertreten möchte; der geht noch ein bisschen weiter mit der Gleichstellung.

Die wesentlichen Argumente für die Mehrheit sind die folgenden: Gewisse Länder - es sind vor allem die USA, Frau Seydoux hat darauf hingewiesen - sehen vor, dass im Falle von Patentstreitfällen vor Gericht alle Dokumente, also zum Beispiel auch interne Stellungnahmen, der Gegenpartei zugänglich gemacht werden müssen. Das sogenannte "attorney-client privilege" schützt Gutachten und Dokumente, die von - zum Beispiel nach dem Schweizer Patentanwaltsgesetz - qualifizierten Patentanwälten für ihre Klienten erstellt werden, vor dieser Herausgabepflicht. Das US-Recht stellt auf die Situation ab, die in den Ländern gilt, wo die Patentanwälte, die auftreten, domiziliert sind. Die Klienten der Schweizer Patentanwälte, das sind in erster Linie Schweizer Unternehmen, haben nur durch Verankerung eines weitreichenden Verweigerungsrechts bei der Offenlegung von durch Patentanwälte erstellten Dokumenten in den Schweizer Gesetzen die Möglichkeit, sich in ausländischen Gerichtsverfahren auf ein "attorney-client privilege" zu berufen. So kann eine Benachteiligung gegenüber anderen Streitparteien, im Besonderen solchen aus den USA, vermieden werden.

Die Mehrheit will verhindern, dass es eine Benachteiligung gibt, die auch Schweizer Patentanwälte gegenüber Patentanwälten in anderen europäischen Ländern erleiden, zum Beispiel solchen aus England, für die ein "attorney-client privilege" bereits durch Gerichte in den Vereinigten Staaten anerkannt worden ist. Das ist der Grundsatz, den ich am Anfang erwähnt habe. Dort wird eben darauf geschaut, welches Recht in dem Land gilt, wo diese Anwälte domiziliert sind.

Es geht also in erster Linie darum - das ist der entscheidende Punkt -, eine durch eine Einschränkung des "attorney-client privilege" bei Patentnichtigkeitsfragen entstehende Benachteiligung für Schweizer Unternehmen und Patentanwälte gegenüber ausländischen Konkurrenten zu verhindern. In rund 90 Prozent aller Patentstreitfälle ist eben nicht nur die Frage des Bestands eines Patents Gegenstand des Streitfalls, sondern eben auch Fragen der Gültigkeit, Nichtigkeit usw.; diese Fragen werden auch abgehandelt. Und das stellt selbst für freiberufliche Patentanwälte einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den ausländischen Anwälten dar. Ein Klient könnte zum Beispiel auf die Idee kommen, sich wegen Zuerkennung des "attorney-client privilege" hier für einen ausländischen, beispielsweise einen englischen Anwalt zu entscheiden.

Es geht nicht darum - ich möchte das festhalten -, die Einbindung freiberuflicher schweizerischer Rechts- und Patentanwälte zu reduzieren. Es geht hier nicht um die Frage der Vertretungsberechtigung, beispielsweise vor dem Bundespatentgericht; das wird durch diesen Antrag nicht berührt. Es geht vielmehr eben um die Frage der Patentverletzungen. Wenn Sie der Minderheit folgen würden, würde die Disharmonie mit den entsprechenden Regelungen im europäischen Patentübereinkommen weiter bestehen.

Ich muss zugeben, dass dies eine relativ komplexe Angelegenheit ist. Was ich Ihnen jetzt gesagt habe, ist nicht auf meinem Mist gewachsen, das gebe ich Ihnen gegenüber gerne zu. Nachträglich bin ich der Meinung, dass wir die ganze Geschichte eigentlich hätten aussetzen und an der nächsten Sitzung ausführlich diskutieren sollen - weil sie derart komplex ist. Wir haben dies aber nicht gemacht, wir sind jetzt hier, und es liegen verschiedene Anträge vor. Allein schon deshalb bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen - damit diese Frage dann wirklich auch in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vertieft behandelt wird. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates war dieser Meinung.

Ich bitte Sie also, der Mehrheit zu folgen.