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Schmid Martin · Ständerat · 2012-03-14

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2012-03-14

Wortprotokoll

Herr Kollege Janiak hat gerade dargelegt, dass sich dieser Abänderungsantrag auf eine Formulierung stützt, die vom Verband der Industriepatentanwälte in der Schweiz vorgeschlagen worden ist. Es war in der Tat eine komplexe Diskussion, auch in der Kommission. Ich bin aber überzeugt, dass wir dem Bundesrat und der starken Minderheit folgen sollten.

Ich werde Ihnen begründen, warum: Aus unserer Sicht ist die Besorgnis des Verbandes der Industriepatentanwälte in der Schweiz unbegründet. Der Entwurf des Bundesrates schränkt das Berufsgeheimnis der Patentanwälte nicht ein, sondern erweitert den Schutzbereich auf gewisse Verfahren vor dem Bundespatentgericht. Weder der Entwurf des Bundesrates noch der Antrag der Kommissionsmehrheit ändern etwas an den prozessualen Rechten der Industriepatentanwälte und ihrer Klienten, da nach Artikel 29 Absatz 1 des Patentgerichtsgesetzes nur Patentanwälte, die ihren Beruf "unabhängig ausüben", als Parteivertreter vor Gericht auftreten können. Die im letzten Satzteil von Artikel 160 Absatz 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung (ZPO) erwähnte Voraussetzung, dass die Berechtigung zur berufsmässigen Vertretung gegeben sein muss, muss erfüllt sein, damit Unterlagen aus ihrer Korrespondenz in einem Zivilprozess nicht herausgegeben werden müssen. Der Ausdruck "berufsmässige Vertretung" knüpft nämlich an Artikel 68 Absatz 2 ZPO an. Dort sind Patentanwälte jedoch nicht erwähnt. Im Patentanwaltsgesetz, auf das in Artikel 160 ZPO verwiesen werden soll, findet sich nichts zur berufsmässigen Prozessvertretung.

Gemäss Artikel 29 Absatz 1 des Patentgerichtsgesetzes können Patentanwälte im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes nur in Zivilprozessen über den Bestand eines Patentes vor dem Bundespatentgericht als Parteivertreter auftreten, und das nur unter der Voraussetzung, dass sie den Patentanwaltsberuf "unabhängig ausüben".

Ob der Umfang des Berufsgeheimnisses in der Schweiz für ausländische Verfahren überhaupt entscheidend ist, kann deshalb offenbleiben, wenn sich im hiesigen Recht für Industriepatentanwälte gar nichts ändert. Damit gewinnen Sie, Herr Kollege Janiak, in Bezug auf das "attorney-client privilege" aus meiner Sicht gar nichts.

Noch ein weiterer Hinweis: Der Antrag der Kommissionsmehrheit widerspricht meines Erachtens zudem dem Ziel, die Bestimmung über das Anwaltsgeheimnis in allen Verfahrensordnungen des Bundes zu vereinheitlichen. Die Korrespondenz mit Patentanwälten, die zur berufsmässigen Vertretung berechtigt sind, wäre nur in Verfahren nach der ZPO geschützt, nicht jedoch in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren. Auch bei der Beweiserhebung des Bundesgerichtes gäbe es keinen Vorbehalt betreffend die Korrespondenz mit Patentanwälten. Meines Erachtens wäre eine solche Regelung nicht begründbar.

Ich komme zum Schluss: Tatsache ist - und da muss ich Herrn Kollege Janiak Recht geben -, dass weder Artikel 29 des Patentgerichtsgesetzes noch Artikel 160 ZPO, sei es gemäss Kommissionsmehrheit oder -minderheit, an der Stellung der nichtunabhängigen Industriepatentanwälte irgendetwas ändern. Das Berufsgeheimnis aller im Register eingetragenen Patentanwälte, auch der Industriepatentanwälte, ist in Artikel 10 des Patentanwaltsgesetzes geregelt. Wie weit es in einem Prozess einer Editionspflicht oder Beschlagnahme entgegengehalten werden kann, richtet sich jedoch nach den Prozessgesetzen. Der Antrag der Mehrheit zu Artikel 160 ZPO betrifft jedoch nur Patentanwälte, die zur berufsmässigen Vertretung berechtigt sind.

Die Minderheit beantragt Ihnen, der Fassung gemäss dem bundesrätlichen Entwurf zuzustimmen. Gerade bei einer solch komplexen Ausgangslage ist es eben richtig, der von der Verwaltung ausgearbeiteten Vorlage zuzustimmen.