Janiak Claude · Ständerat · 2012-03-14
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-03-14
Wortprotokoll
Das geltende Adoptionsrecht ist zu Beginn der Siebzigerjahre revidiert worden. Die aktuelle Fassung ist seit dem 1. April 1973, also seit bald vierzig Jahren, in Kraft. Hauptbeweggrund für jene Revision war der Wunsch - ich bitte Sie, dies zu beachten; ich zitiere aus "Schweizerisches Privatrecht", Basel 1992, Seiten 89 und folgende -, "einem in die Familiengemeinschaft aufgenommenen Kind die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes einzuräumen". Von Patchwork- oder Regenbogenfamilien sprach damals noch niemand. Aber damals, nach der Abschaffung der Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, gründete die neue Regelung hauptsächlich in der Erkenntnis, dass eine Untersuchung des Adoptionsrechts der Entwicklung dessen soziologischer Grundlagen Rechnung tragen müsse, so der gleiche Kommentar. Damals wollte man dem Umstand Rechnung tragen, dass es immer häufiger vorkomme, dass eigene Nachkommen ausbleiben, während ursprünglich bei der Schaffung des ZGB das Ziel im Vordergrund stand, Kindern ohne Familie zu einem Heim zu verhelfen. Nicht die Rechte von Erwachsenen, sondern die Rechte der Kinder standen bei der Regelung des Adoptionsrechts im Vordergrund.
Ihrer Kommission für Rechtsfragen - noch in der Zusammensetzung der letzten Legislatur - ging es darum, den Entwicklungen soziologischer Grundlagen Rechnung zu tragen; heute würde man von gesellschaftspolitischen Veränderungen sprechen. Nicht die Frage, ob es für Erwachsene ein Grundrecht auf Adoption gibt, steht im Vordergrund, sondern die Rechtsstellung von Kindern, die in Familienkonstellationen aufwachsen, die sie nicht gewählt haben, die aber heute Realität sind - unabhängig davon, ob man das nun gerne sieht oder nicht. Es müssen nicht einmal sogenannte Regenbogenfamilien sein. Es können auch Partnerschaften von einem Mann und einer Frau sein, die nicht verheiratet sind, sei es, dass sie nicht heiraten können, weil sie z. B. noch nicht geschieden sind, sei es, dass sie es nicht wollen.
Wie viele Kinder in solchen Konstellationen aufwachsen, ist statistisch nicht geklärt. Sicher ist, dass es deutlich mehr sind, als man anzunehmen geneigt ist. Klar ist aber, dass die traditionelle und von vielen erwünschte Vorstellung einer intakten Familie heute - man mag das bedauern - nicht mehr der Realität der Mehrheit der Familien entspricht. Dieser Erkenntnis kann man sich nicht verschliessen, wenn man die Scheidungsrate zur Kenntnis nimmt.
Es ist eine Tatsache, dass Kinder, die in speziellen Familienformen aufwachsen, jedenfalls dann Rechtsungleichheiten zu erleiden haben, wenn ein leiblicher Elternteil entfällt. Dies kann der Fall sein, wenn ein Kind zur Adoption freigegeben wurde. Es kann der Fall sein, wenn sich ein leiblicher Elternteil um seine Pflichten foutiert. Man denkt dabei oft an die Vernachlässigung finanzieller Aspekte; viel einschneidender ist aber die Weigerung, als Elternteil präsent zu sein und Verantwortung zu übernehmen. Es ist immer dann der Fall, [PAGE 226] wenn ein leiblicher Elternteil stirbt oder schlicht nicht mehr auffindbar ist. Weil nur noch ein leiblicher Elternteil da ist, verlieren diese Kinder Unterhaltsansprüche, obwohl ein Partner oder eine Partnerin vorhanden wäre, und sie sind erbrechtlich schlechtergestellt. Weiter werden ihnen Verwandtschafts- und Besuchsrechte, im Falle der Trennung der Partner, und nicht zuletzt auch Waisenrentenansprüche vorenthalten.
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat der Petition 11.2012, "Gleiche Chancen für alle Familien", ohne Gegenstimme Folge gegeben, weil sie Handlungsbedarf erkannt hat. Sie hat die heute zur Debatte stehende Motion bewusst offen formuliert und keine bestimmte Lösung präjudiziert. Ich kann Ihnen sagen, wenn wir sie nicht so offen formuliert hätten, wäre der Entscheid der Kommission sicher nicht ohne Gegenstimme gefällt worden. Es steht im Motionstext, dass man "insbesondere" eine Lösung anschauen soll. Nur deshalb hat sich eben diese Konstellation ergeben, dass die Kommission ohne Gegenstimme bei 2 Enthaltungen hinter dieser Formulierung steht. Der Bundesrat unterstützt eine mögliche Variante der Motion und hat entsprechende Vorschläge in Aussicht gestellt. Er lehnt die Motion aber ab, weil er sie nur teilweise unterstützt. Ich bin gespannt darauf, was Frau Bundesrätin Sommaruga sagen wird, was für Absichten der Bundesrat hat, was für Zusicherungen hier bestehen.
Ich erinnere in diesem Zusammenhang daran, dass der Bundesrat in anderen Fällen bereit war, Vorstösse zur Annahme zu empfehlen, auch wenn er nur bestimmte Aspekte davon als berechtigt erachtete und eine bestimmte Regelung in Aussicht stellte, die nur einen Teil eines Vorstosses umsetzte. Ich erinnere Sie an die Debatte, die wir in dieser Session zum Vorstoss 11.3468, "Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Volksinitiativen mit den Grundrechten", geführt haben. Zudem kann der Zweitrat die Motion ja auch im Sinne des Bundesrates abändern. In der Öffentlichkeit ist gegen die Motion der Einwand erhoben worden, dem Partnerschaftsgesetz sei mit dem Adoptionsverbot zum Durchbruch verholfen worden. Man wirft eine Salamitaktik vor. In Ihrer Kommission für Rechtsfragen ist dieser Vorwurf nicht erhoben worden.
Erlauben Sie mir als einem, der sich aktiv für dieses Gesetz engagiert hat, persönlich dazu Stellung zu beziehen. Ich darf Sie zunächst daran erinnern, dass in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die sogenannte Stiefkindadoption schon vor neun Jahren ein Thema war. Herr Kollege Gutzwiller und ich waren dabei, als die Kommission und später der Rat über einen Antrag zu entscheiden hatten, der verlangte, dass eine Person, die in eingetragener Partnerschaft lebt, das Kind der Partnerin bzw. des Partners adoptieren kann, wenn die Partnerschaft seit mindestens fünf Jahren besteht. Das war die Formulierung dieses Antrages. Er wurde relativ knapp abgelehnt.
In der Gesetzgebung ist es durchaus üblich, politische Forderungen, die bei der ersten Behandlung noch nicht reif waren, erneut zur Debatte zu stellen. Wenn man die Revisionen der Adoptionsgesetzgebung näher betrachtet - ich habe das eingangs angetönt -, sieht man, dass die Adoptionsgesetzgebung wie kaum ein anderes Rechtsgebiet gesellschaftliche Entwicklungen reflektiert. Auch während des Abstimmungskampfes war klar, dass die Adoptionsfrage irgendwann wieder aufs Tapet kommen würde, sei es auf juristischer, sei es auf politischer Ebene. Ich ziehe die politische Ebene vor.
Zweifelsfrei ist das Gleichbehandlungsgebot verletzt, wenn jemand als Einzelperson zur Adoption berechtigt ist, diese Berechtigung aber wegen des Wechsels des Zivilstandes verliert, ohne dass sich an den persönlichen Voraussetzungen im Übrigen etwas geändert hätte.
Eine Adoption ist nicht einfach eine einseitige Willenserklärung; sie setzt vertiefte Abklärungen voraus, die man sich gelegentlich auch zugunsten von Kindern wünschte, die in sogenannt normale Familien hineingeboren worden sind. Wer wird schon auf die erzieherische Eignung geprüft; genau das sieht Artikel 268a ZGB aber vor: "Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, ausgesprochen werden. Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der Adoptiveltern und des Adoptivkindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der Adoptiveltern sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären."
Ich bitte Sie auch, zur Kenntnis zu nehmen, dass es heute neben dem Adoptionsverbot gemäss Partnerschaftsgesetz eine weitere Ungleichbehandlung von Schweizern gibt: Wer in einem Vertragsstaat des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption, das die Schweiz ratifiziert hat, ein Kind allein oder mit seinem Partner oder seiner Partnerin adoptiert hat, kann davon ausgehen, dass diese Adoption in der Schweiz anerkannt werden muss und, wie viele Beispiele zeigen, auch wird. Es gibt also schon adoptierte Kinder, die in einer der hier zur Debatte stehenden Konstellationen aufwachsen. Die Grenze setzt natürlich auch hier Artikel 268a ZGB, nach dem eben die Eignung abgeklärt werden muss. Dieser Artikel steht solchen Adoptionen aber gerade nicht entgegen, weil solche Eltern auch gemäss Übereinkommen bereits Gegenstand umfassender Abklärungen waren. Ich habe mich jetzt auf die Artikel 23 und 24 des Übereinkommens berufen.
Schlussendlich geht es darum zu entscheiden, was Sie als gewichtiger erachten: ideologische Positionen oder die Interessen von Kindern, welche in Konstellationen aufwachsen, die Ihnen vielleicht fremd sind, aber eine nicht ausblendbare Realität darstellen. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat sich einstimmig für das Letztere entschieden. Der Kommission gehörten langjährige Mitglieder dieses Rates an, die aus unterschiedlichsten Lagern kamen und diesem Rat jetzt nicht mehr angehören. Ich erlaube mir, drei Schwergewichte zu erwähnen: Hermann Bürgi, Hansheiri Inderkum und Rolf Schweiger. Sie haben nicht leichtfertig, sondern mit einem breiten Horizont und aufgrund von Argumenten entschieden. Ich bitte Sie, das Gleiche zu tun.