Killer Hans · Nationalrat · 2012-03-01
Killer Hans · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-03-01
Wortprotokoll
Es geht hier um den Mindestinhalt der Richtpläne. Der Nationalrat hat im Rahmen der ersten Beratung mit 89 zu 66 Stimmen beschlossen, Artikel 8 Absatz 2 zu streichen. An den Gründen für diesen Beschluss hat sich aus unserer Sicht nichts geändert. Die Anforderungen an die kantonalen Richtpläne werden in Absatz 1 Buchstaben a bis c in genügender Art geregelt. Das Ziel, dass die Richtpläne verpflichtend die Planung der Kantone regeln sollen, wird mit der vom Nationalrat beschlossenen Fassung zweifellos erreicht.
Absatz 2 bringt keine Klärung, im Gegenteil. Was sind - so die dortige Formulierung - "gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt"? Wir schaffen mit diesem Absatz zweifellos mehr Unsicherheit, als wenn wir ihn streichen. Die Definition in Absatz 1 Buchstaben a bis c verlangt, dass die kantonalen Planungsbehörden in den Richtplänen die Vorgaben über die Raumentwicklung, über den zeitlichen Ablauf und über die erforderlichen Mittel festlegen. Damit ist alles Notwendige gesagt, es braucht keine zusätzlichen Festlegungen mehr, zumal diese nicht klar abgegrenzt sind.
Schaffen wir Klarheit, bleiben wir bei der Streichung von Absatz 2!