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Leuthard Doris · Bundesrat · 2012-03-01

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2012-03-01

Wortprotokoll

Ich verstehe die von Herrn Nationalrat Killer geäusserten Befürchtungen, auch bezüglich des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit, die ja auch ein Verfassungsrecht ist. Aber ich glaube, wenn man die Bestimmung richtig liest, sieht man, dass die Befürchtungen unbegründet sind. Zunächst einmal ist es ja so, dass das Instrument der Bauverpflichtung und die Rechtsfolgen nur im Falle der Fristversäumnis vorzusehen sind. Ob eine Bauverpflichtung dann wirklich angeordnet wird, hat die zuständige Behörde mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu entscheiden. In Absatz 2 wird auch explizit gesagt, dass das grundsätzlich nur dann gerechtfertigt ist, wenn das öffentliche Interesse hier überwiegt. Und das scheint mir wahrscheinlich doch nur in untergeordneten Fällen zuzutreffen. Zudem steht es somit im Ermessen der Baubehörden.

Ich glaube, dass diese Bestimmung eben sinnvoll ist. Es gibt heute Baulandhortung, und die Freigabe von Bauland ist seit Jahren eine Forderung. Damit können wir diesem Anliegen Rechnung tragen, aber selbstverständlich eben auch in Respektierung der Tatsache, dass eine Familie für ihre Kinder vielleicht noch eine Bauparzelle in petto halten will. Das soll damit nicht verhindert werden. Nur wenn eben das öffentliche Interesse höher zu gewichten ist, wird eine Bauverpflichtung verfügt werden.

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