Diener Lenz Verena · Ständerat · 2011-12-15
Diener Lenz Verena · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2011-12-15
Wortprotokoll
Diese Bestimmung ist im vergangenen Jahr durch einen Einzelantrag in unserem Rat in den indirekten Gegenvorschlag zur Landschafts-Initiative eingefügt worden. Thematisch passt diese Bestimmung eigentlich nicht in die Vorlage, hat doch die Frage, unter welchen Voraussetzungen Solaranlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen zulässig sein sollen, nicht direkt mit der Landschafts-Initiative zu tun. Dass die Bewilligung von Solaranlagen im aktuellen energiepolitischen Umfeld erleichtert werden soll, ist jedoch aus der Sicht Ihrer Kommission nachvollziehbar und wurde darum auch unterstützt.
Allerdings konnten weder die ersten Beschlüsse des Ständerates noch jene des Nationalrates Ihre Kommission an der letzten Sitzung überzeugen. Die ständerätliche Fassung beschränkte sich im Wesentlichen darauf, unbestimmte Rechtsbegriffe zu umschreiben. Derartige Regelungen gehören nach Auffassung Ihrer Kommission jedoch nicht ins Gesetz, sondern in die Verordnung. Aber auch die nationalrätliche Fassung geht zu sehr ins Detail; dies gilt vor allem für die Umschreibung der Voraussetzungen, unter denen Solaranlagen bewilligungsfrei sein sollen.
Die Ihnen von Ihrer Kommission vorgeschlagene Regelung zielt nun darauf ab, auf Gesetzesstufe nur die Grundsätze zu regeln. Welche Solaranlagen als "sorgfältig auf Dächern [PAGE 1181] integriert" gelten sollen und demnach ohne Baubewilligung realisiert werden dürfen, soll auf Verordnungsstufe geregelt werden. Dabei kann in der Verordnung durchaus das aufgenommen werden, was der Nationalrat in Absatz 1 geregelt hat. Die gesetzlich umschriebene Voraussetzung "sorgfältig auf Dächern integriert" wäre demnach insbesondere bei Solaranlagen gegeben, welche die Dachfläche in der Höhe um höchstens 20 Zentimeter sowie seitlich, unten und oben nicht überragen; wir kommen dann beim Einzelantrag Graber Konrad darauf zurück. Die Kommission war hier der Meinung, dass dies in der Verordnung und nicht im Gesetz festgehalten werden solle.
Ihre Kommission schlägt Ihnen zudem bei Absatz 2 vor, den Kantonen gewisse Spielräume zu belassen; darauf kommen wir dann eigentlich auch bei den Formulierungen im Einzelantrag Hess Hans zurück. So sollen im kantonalen Recht bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen bezeichnet werden können, in denen auch andere Solaranlagen baubewilligungsfrei erstellt werden können. Zu denken ist hier etwa an Flachdachbauten in Industrie- oder Gewerbezonen, wo beispielsweise auch geständerte, d. h. nicht parallel zur Dachfläche angebrachte Solaranlagen ohne Baubewilligung angebracht werden könnten. Zudem soll das kantonale Recht bei bestimmten Typen von Schutzzonen explizit die Baubewilligungspflicht vorsehen können. Schliesslich wird im Antrag Ihrer Kommission präzisiert, dass Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung stets einer Baubewilligung bedürfen.
Den Beschluss des Nationalrates, wonach die Interessen an der Nutzung der Solarenergie den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen, nimmt Ihre Kommission in ihrem Antrag auf, da diese Bestimmung wichtig ist, um die Solarenergienutzung zu erleichtern. Insgesamt unterbreitet Ihnen Ihre Kommission einen ausgewogenen Vorschlag, der die Schwächen des nationalrätlichen Beschlusses ausmerzt und in die energiepolitisch gewünschte Richtung zielt.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, der von ihr neu formulierten Bestimmung zuzustimmen. Ich äussere mich später dann noch zu den Einzelanträgen Hess Hans und Graber Konrad.