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David Eugen · Ständerat · 2010-09-27

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-27

Wortprotokoll

Vorweg möchte ich sagen, dass ich im Grundsatz ein Befürworter des Standpunktes der Mehrheit bin. Ich finde es richtig, wenn wir zum Zeitpunkt der Einzonung eine Mehrwertabschöpfung vornehmen. Warum finde ich das richtig? Weil es eine Tatsache ist, dass eingezontes Bauland gehortet wird. Die Hortung des eingezonten Baulandes ist aus meiner Sicht eine Hauptursache, weshalb Gemeinden gezwungen werden, weiter einzuzonen, nämlich bei Grundeigentümern, die nicht horten, sondern bereit sind, ihr Land der Überbauung zuzuführen. Ich finde es einen Hauptmangel des heutigen Raumplanungsgesetzes, dass jenes Land, das vernünftigerweise eingezont worden ist, nicht zur Überbauung kommt und dafür ständig neu eingezont wird. Hier muss man auf der Abgabenseite eine Änderung machen.

Es ist so, wie Einzelne schon vorher gesagt haben: Es gibt bereits Ansätze. Beispielsweise ist es in meinem Kanton so, dass nach der Einzonung die Vermögenssteuer anders erhoben wird. Vor der Einzonung wird die Vermögenssteuer beispielsweise auf dem landwirtschaftlichen Ertragswert erhoben, und nach der Einzonung wird sie auf einem höheren Wert - nicht unbedingt gerade auf dem Baulandwert - erhoben. Bereits das ist durchaus eine vernünftige Massnahme der Kantone, um eben die Baulandhortung zu unterbinden. Indessen glaube ich, dass wir, wenn wir diese Revision machen, im Bereich der Grundstückgewinnsteuer oder eben der Wertzuwachsbesteuerung unbedingt auch einen Schritt machen müssen. Jedenfalls muss in dem Moment, wo eingezont wird, der Teil des Wertzuwachses durch eine Steuer abgeschöpft werden - nicht vollständig, es muss einfach besteuert werden. Daher muss ich sagen, dass in dem Sinne das Wort "Abschöpfung" übertrieben ist. Der Wertzuwachs muss also dann besteuert werden, wenn die Einzonung stattfindet.

Es ist jetzt von verschiedener Seite gesagt worden, wir hätten eine Regelung. Das stimmt, wir haben eine Regelung, sowohl im Raumplanungsgesetz als auch, was hier bis jetzt nicht erwähnt wurde, im Steuerharmonisierungsgesetz. Wir haben nämlich im Steuerharmonisierungsgesetz in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e die Bestimmung, dass den Veräusserungen gleichgestellt sind "die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes ... sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt". Für mich ist das Problem nur der mit "sofern" eingeleitete Nebensatz. An sich haben wir eine vernünftige Lösung im Steuerharmonisierungsgesetz: Wenn man diese Bedingung streichen würde und das nicht mehr als quasi fakultative Möglichkeit zur Verfügung stellte, sondern sagte, das sei ein Steuertatbestand für die Grundstückgewinnsteuer, dann wäre für mich das Problem gelöst. Würden wir diesen Weg beschreiten, hätten wir auch eine ganz saubere Abgrenzung der Besteuerungstatbestände, und wir würden in jedem Fall eine Doppelbesteuerung vermeiden.

Was jetzt vorgeschlagen wird, geht schon in die richtige Richtung, aber ich muss ganz ehrlich sagen: Die Vorlage, wie sie jetzt aus der Kommission herausgekommen ist, verursacht eine teilweise Doppelbesteuerung; der Teil des Wertzuwachses wäre schon mit der Mehrwertabgabe erfasst und würde nun nochmals mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst. Ich muss ehrlich sagen, dass ich für eine solche Lösung nicht zu haben bin. Ich finde, es muss erfasst werden, aber es darf nur einmal erfasst werden. Die Kommission sieht lediglich vor, dass die Abgabe wie ein Aufwand abgezogen werden kann. Ich finde, diese Lösung ist nicht sachgerecht.

Ich gebe in einem Punkt auch Kollege Inderkum Recht: Die Verfassungsmässigkeit ist dann infrage gestellt, wenn wir den Tarif regeln. Ich muss sagen: Wenn wir den Tarif, die 25 Prozent, im RPG festschreiben, erhalten wir Probleme mit der Verfassung, weil die Tarifvorschriften eben Sache der Kantone sind. Darum bin ich auch der Meinung, dass wir den Tarif den Kantonen überlassen sollen. Wir müssen nur den Steuertatbestand fixieren: Ein Steuertatbestand liegt vor, wenn durch die Einzonung ein Mehrwert anfällt. Nachher müssen die Kantone die Steuer ansetzen, aber wie hoch man sie dort ansetzt, ist Sache der Kantone. In dem Sinne müsste auch dieser Punkt geklärt werden, wenn Sie dem Rückweisungsantrag folgen. Schliesslich gebe ich Kollege Inderkum auch Recht, dass die Koordination zwischen den Artikeln 5 und 5a in der jetzigen Fassung nicht befriedigend ist.

Für mich stellt sich nun aufgrund des Zeitproblems nur die Frage, die Kollege Schweiger angesprochen hat: Wir müssen im Dezember 2010 in diesem Rat zumindest endgültig eine Vorlage, einen Gegenentwurf, beschliessen, und dann können wir noch verlängern; tun wir das nicht, ist es vorbei. Das würde bis Dezember knapp reichen. Aber wenn es dann nicht gelingt, dann sind wir, da gebe ich ihm Recht, in einer schwierigen Lage.

Wenn die Minderheit, die hier um ihre Position kämpft, bereit ist, die Vorlage jetzt einmal auf dieser Basis vorläufig mitzutragen, und der Nationalrat all diese Punkte, die wir jetzt aufgelistet haben, insbesondere Kollege Inderkum und Kollege Büttiker, überprüft und wir in der nächsten Runde die Chance haben, das nochmals genau anzuschauen, dann kommen wir gleich weit. Was ich nicht möchte, ist, dass man die ganze Idee kippt, nur weil sie noch nicht ausgereift ist. Das wäre falsch. Wir können die Reife auch im Differenzbereinigungsverfahren und ohne Rückweisung herbeiführen. Daher bitte ich den Rat, wenn ich meinen Antrag jetzt quasi zum Voraus zurückziehe, der Mehrheit zu folgen und damit die Möglichkeit zu eröffnen, die Sache im Differenzbereinigungsverfahren sauber zu regeln und die Doppelbesteuerung zu vermeiden.

In diesem Sinne ziehe ich jetzt voll Vertrauen meinen Antrag zurück und stimme dann der Mehrheit zu - mit dem Ersuchen an den Nationalrat, dieses Anliegen, die Doppelbesteuerung zu vermeiden, wirklich ernsthaft aufzunehmen.