Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2010-09-27
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-27
Wortprotokoll
Ich möchte den Antrag der Minderheit mit vier Argumenten begründen.
Zum ersten Argument: Eine gesetzliche Grundlage besteht bereits. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 regelt das kantonale Recht "einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen". Formell wurde diese Bestimmung - es wurde mehrfach erwähnt - bis heute zwar nur von zwei Kantonen umgesetzt, nämlich von Basel-Stadt und Neuenburg. Materiell gesehen werden planungsbedingte Mehrwerte aber auch in den übrigen Kantonen erfasst, nämlich über die Grundstückgewinnsteuer.
Allerdings ist zuzugeben, dass es zwei Modelle von Grundstückgewinnsteuern gibt, nämlich das monistische und das dualistische System, und nur das monistische System erfasst Grundstücke sowohl im Privat- als auch im Geschäftsvermögen. Demgegenüber unterliegen beim dualistischen System Gewinne auf Geschäftsgrundstücken der Einkommens- bzw. der Gewinnsteuer, und da hängt es von mehreren Faktoren ab, ob planungsbedingte Mehrwerte schliesslich effektiv fiskalisch belastet werden. Dies ist zuzugeben. Aber nochmals: Es besteht im aktuellen Raumplanungsgesetz eine gesetzliche Grundlage, die die Kantone zum Handeln verpflichtet. Es ist also nicht nur eine Kann-Vorschrift, es ist eine Vorschrift, die die Kantone an sich zum Handeln verpflichtet.
Zur zweiten Frage - sie wurde von Herrn Büttiker bereits angeschnitten -: Sie betrifft die Verfassungsmässigkeit. Konkret stellt sich die Frage, ob der Antrag der Mehrheit über eine genügende verfassungsmässige Grundlage verfügt. Die Begründung ist folgende: Gemäss Artikel 75 Absatz 1 der Bundesverfassung ist der Bund nur kompetent, Grundsätze der Raumplanung festzulegen. Dem Bund steht im Bereiche der Raumplanung also nur eine Grundsatz-Gesetzgebungskompetenz zu. Im Übrigen - auch diesen Begriff verwendet die Verfassung - obliegt die Raumplanung den Kantonen. Dies bedeutet: Der Bund ist lediglich kompetent, den Kantonen verbindliche Vorgaben zu machen, welche aufzeigen, auf welche Ziele hin, mit welchen Instrumenten, mit welchen Massnahmen und gestützt auf welche Verfahren die Raumplanung von den Kantonen an die Hand zu nehmen ist.
Der bestehende Artikel 5 Absatz 1 bewegt sich nach meiner Überzeugung exakt im Rahmen dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe. Von Artikel 5a kann das aber nicht gesagt werden. Das gilt insbesondere mit Blick auf Absatz 3 des vorgeschlagenen Artikels 5a. Artikel 5a schreibt den Kantonen eine Abgabe vor; Absatz 3 schreibt den Kantonen überdies verbindlich vor, wie sie die Abgabe zu verwenden haben. Nach meiner Auffassung hat der bestehende Artikel 5 Absatz 1 eine Rechtsnatur ähnlich einer Richtlinie des Rechts der Europäischen Gemeinschaften: Es wird ein zu erreichendes Ziel vorgegeben; die Art und Weise aber, wie das Ziel erreicht wird, ist Sache der einzelnen Staaten bzw. hier der Kantone.
Drittes Argument: Die Mehrwertabschöpfung gehört zu den umstrittenen Punkten der Raumplanungs-Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Botschaft, auf die Seiten 1060f. Dort wird diese Problematik abgehandelt, und es wird auch auf die Hauptversammlung der BPUK vom 17. September letzten Jahres verwiesen, an welcher offenbar sehr intensiv über die Frage der Mehrwertabschöpfung diskutiert wurde. Als Fazit hält der Bundesrat fest, dass zwar einerseits in Bezug auf die Mehrwertabschöpfung nicht hinter das geltende Recht, also nicht hinter Artikel 5 Absatz 1, zurückgegangen werden solle, dass aber andererseits weiter gehende Lösungen nicht als konsensfähig betrachtet würden.
Zum vierten Argument: Das Verhältnis von Artikel 5 Absatz 1 des bestehenden Rechts zu Artikel 5a, dem neuen Recht, wäre, wenn das so beschlossen würde, unklar. Ich verweise zur Begründung dieses Punktes auf Artikel 38a, der ja auch zum Konzept der Mehrheit gehört. Diesem Artikel 38a ist zu entnehmen, dass Artikel 5 Absatz 1, also die bestehende Regelung, und Artikel 5a, die neue Regelung, zumindest formal gesehen gleichwertige gesetzliche Grundlagen für eine Mehrwertabschöpfung sind bzw. wären. Das heisst, die Kantone müssen eine Mehrwertabschöpfung entweder gestützt auf Artikel 5 Absatz 1, die bestehende Regelung, oder auf Artikel 5a, die neue Regelung, bestimmen. Gemeint ist damit, bezogen auf Artikel 5 Absatz 1, aber offensichtlich, dass die Kantone eine spezifische, formell auf diese Bestimmung abgestützte Regelung vornehmen müssten, wie es eben die Kantone Basel-Stadt und Neuenburg getan haben. Damit würde aber meines Erachtens Artikel 5 Absatz 1, ohne dass sein Inhalt geändert wird, gegenüber heute verschärft, indem eine Grundstückgewinnsteuer auf der Basis eines monistischen Systems nicht mehr genügen würde; so jedenfalls meine Interpretation. Und damit wäre eigentlich Artikel 5 Absatz 1 gleichermassen ausgehebelt.
Konkret stelle ich folgende Frage: Was passiert, wenn ein Kanton in der vorgegebenen Frist aufgrund der bestehenden Reglung von Artikel 5 Absatz 1, der sehr weitgehend gefasst [PAGE 892] ist und vielleicht dann nicht zu einer Abgabe führt, sondern zu einem anderen Instrumentarium, eine Gesetzgebung vornimmt? Wie verhält es sich? Kollege David, wenn Ihr Antrag durchkäme, so müsste auch diese Frage sehr wohl geprüft werden. Es müsste die Frage der Verfassungsmässigkeit geprüft werden, und es müssten vor allem die Kantone angehört werden.
Nun haben wir das Problem, das Kollege Schweiger als Kommissionspräsident aufgezeigt hat. Ich mache mir keine grossen Illusionen darüber, dass die Mehrheit obsiegt. Ich bin aber in diesem Fall sehr dankbar, wenn der Nationalrat auch diese Fragen prüft.