Lexipedia

Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-09-21

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2011-09-21

Wortprotokoll

Bei Artikel 1, dem Zielartikel, geht es ja neu vor allem darum, dass wir im Gesetz die [PAGE 1581] Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ausdrücklich in den Katalog der Ziele der Raumplanung aufnehmen und dass eben auch das Interesse des Kulturlandschutzes festgeschrieben wird.

Der Zielartikel ist, wie in jedem Gesetz, ein wesentlicher Artikel, weil er die Vorgabe des Bundesgesetzgebers an die Kantone, an die Planer, an Ingenieure und Architekten darstellt, weil er die Vorstellung zur Umsetzung dieses Gesetzes ist. Insofern ist es völlig klar, dass ein Zielartikel verbindlich formuliert sein muss. Wenn er Freiraum lässt oder, wie das die Minderheit Killer möchte, mit "können", mit beliebig interpretierbaren Umschreibungen bestückt ist, dann ist das eine Abschwächung der Ziele des Bundesgesetzgebers. Sie haben dasselbe im Gesundheitsgesetz, im Energiegesetz: Überall, wo der Bund die Grundsatzgesetzgebung macht, brauchen Sie klare Ziele und nicht schwammige Vorgaben, mit denen dann jeder Kanton andere Ziele der Raumplanung verfolgt.

Insofern bitte ich Sie sehr, hier der Mehrheit, dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen.

Der Antrag der Minderheit Teuscher zu Absatz 2 Buchstabe abis von Artikel 1 ist meines Erachtens wahrscheinlich gar nicht so weit von dem entfernt, was im Antrag der Mehrheit gemeint ist. Herr Messmer, Sie haben gesagt, es sei doch klar, dass mit einer Verdichtung nach innen die Wohnqualität abnehme. Das teile ich überhaupt nicht. Ich bin überzeugt, dass niemand freiwillig seine Wohnqualität schmälern möchte; ich wäre sonst sehr froh, wenn sich die Freiwilligen in diesem Saal hier aufreihen würden. Verdichtung heisst doch nicht automatisch, dass man auf Wohnqualität verzichtet. Wohnqualität kann bedeuten, dass Sie auch bei einer Verdichtung genügend Grünflächen, gute Anbindungen an die Verkehrsinfrastrukturen, an Krippenplätze, an Schulen, genügend Wohnraum, eine schöne Aussicht oder was auch immer haben möchten; Wohnqualität ist ja sehr individuell. Aber dass Sie quasi noch dem Vorurteil Vorschub leisten, wonach Verdichtung automatisch eine Verschlechterung der Wohnqualität bedeute - das, glaube ich, ist wirklich ein falsches Verständnis von Verdichtung.

Hier bitte ich Sie daher, auf der Linie von Minderheit, Ständerat und Bundesrat zu bleiben, die eben auch als Vorgabe gibt, dass Wohnqualität zu schmälern nicht das Ziel des Bundesgesetzgebers ist.

Kommen wir somit zu Artikel 3. Hier möchte ich zunächst zuhanden des Amtlichen Bulletins sagen, dass die Kommission in Absatz 2 Litera a vor allem noch den Akzent auf die Fruchtfolgeflächen gelegt hat. Das begrüsse ich. Dagegen haben wir nichts einzuwenden. Das entspricht auch der Sorge um die Erhaltung des Kulturlandes.

Zum Minderheitsantrag Teuscher zu Absatz 2 Buchstabe abis: Hier soll mit der von der Kommissionsminderheit vorgeschlagenen Änderung der Begriff "Nichtbaugebiet" in den Text eingebracht werden. Wir sprechen grundsätzlich beim RPG von den Landwirtschaftszonen. Ich glaube, dasselbe ist hier wiederum mit beiden Begriffen gemeint. Der Begriff Nichtbaugebiet drückt wahrscheinlich präziser aus, dass wir künftig vor allem von Bau- und Nichtbaugebiet sprechen und Nichtbaugebiet über Landwirtschaftszonen auch hinausgehen kann. Aus unserer Sicht ist diese Ergänzung der Minderheit Teuscher nicht nötig, denn materiell ist es keine Differenz, es ist eine Verdeutlichung. Insofern ist es für mich nicht sehr relevant. Wer die Verdeutlichung mag, votiert für die Minderheit Teuscher, wer für schlanke Gesetze ist, votiert für die Mehrheit.

Zu Absatz 2 Buchstabe c, zum Minderheitsantrag Bigger: Hier hingegen glaube ich, dass Sie unbedingt auf der Linie der Mehrheit bleiben sollten. Das geltende Recht, Herr Bigger, schreibt den planenden Behörden ja nicht vor, den öffentlichen Zugang in jedem Fall zu gewährleisten. Wir haben im heutigen Gesetz aber die Vorgabe, dass See- und Flussufer wenn möglich freizuhalten sind. Ich glaube, im Sinn des Gesetzgebers ist, dass man die See- und Flussufer freihalten möchte, damit nicht nur eine exklusive Schicht unserer Wohnbevölkerung diesen Zugang hat, sondern eben die Öffentlichkeit. Insofern meinen wir: Wenn man den Kantonen schon vorgibt, Anstrengungen zu unternehmen, diese Ufer offenzuhalten, sollten sie auch aufgefordert sein, den Zugang zu diesen Ufern weiterhin offenzuhalten. Das ist geltendes Recht, und es ist wunderbar, dass dies in der Praxis funktioniert. Ich sehe keinen Grund, hier einen Rückfall in die Vergangenheit zu unterstützen.

Auch bei Buchstabe e gibt es einen Minderheitsantrag Bigger, und da kann ich an das anknüpfen, was Herr Nationalrat Lustenberger gesagt hat. Die Waldgesetzgebung regelt, was Waldpolitik ist. Es ist deshalb schon von vornherein nicht sachgerecht, im Raumplanungsgesetz die im Waldgesetz formulierten Grundsätze abzuändern oder umzufunktionieren. Dafür haben wir die Spezialgesetze. Mit der Minderheit würden zwar zwei Funktionen aus dem Waldgesetz wiederholt, eine dritte aber würde vollkommen fehlen, nämlich die Wohlfahrtsfunktion. Ich glaube, es kann nicht im Interesse einer kohärenten Bundespolitik sein, dass man von Spezialgesetz zu Spezialgesetz dann andere Anträge stellt. Auch hier bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.

Es bleibt noch die Einleitung von Absatz 3, der relativ komplex ist. Wir haben bei Litera a die Minderheitsanträge I (Bäumle) und II (Stump), die zurückgezogen worden sind. Somit gibt es bei Litera a grundsätzlich einmal die Differenz des Ständerates, wonach man von angemessener Erschliessung spricht. Das ist zielführend, der Bundesrat unterstützt das, und das hat nun auch die Mehrheit aufgenommen.

Ich unterstütze hier auch, dass man bei der Verkehrserschliessung selbstverständlich das gesamte Verkehrsnetz meint. Wir haben im ländlichen Raum tatsächlich sehr oft das Strassenverkehrsnetz, welches der Erschliessung dient. In der Agglomeration, im städtischen Raum, ist es genau umgekehrt; dort ist es in aller Regel der Bahnbetrieb oder ein öffentliches Verkehrsnetz. Um auch hier allen Unterschieden unseres Landes gerecht zu werden, begrüssen wir die Formulierung der Mehrheit.

Es bleibt noch bei den Literae c bis e der Antrag der Minderheit Wobmann. Ich bitte Sie, auch diesen abzulehnen. Auch hier ist das geltende Recht langjährig erprobt und steht nicht unter Kritik. Deshalb besteht kein Grund, es abzuändern.