Lexipedia

Cathomas Sep · Nationalrat · 2011-09-21

Cathomas Sep · Nationalrat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-09-21

Wortprotokoll

Die CVP/EVP/glp-Fraktion empfiehlt, grundsätzlich die Anträge der Mehrheit unserer Kommission zur vorliegenden Teilrevision des Raumplanungsgesetzes im Sinne eines indirekten Gegenvorschlages zur Volksinitiative "Raum für Mensch und Natur", soweit sinnvoll und verantwortbar, zu berücksichtigen.

Das Anliegen, die weitere Zersiedelung unseres Landes zu stoppen, wird von einem grossen Teil unserer Bevölkerung als dringend beurteilt. Es besteht daher die konkrete Chance, dass die Initiative durch das Volk angenommen wird. Geeignete Massnahmen zur Erzielung einer sparsameren Nutzung unserer Baulandreserven sind demzufolge nötig und grundsätzlich berechtigt.

Das mit der Initiative verlangte Moratorium ist aber der falsche Weg. Damit würden die Gemeinden und die Städte, welche Bauzonen bis heute nach den Grundsätzen gemäss Artikel 3 des geltenden Raumplanungsgesetzes zurückhaltend ausgeschieden oder sogar zurückgezont haben, in ungerechter Weise bestraft. In Anbetracht der aktuellen wirtschaftlichen und demografischen Entwicklung unseres Landes würde ein Moratorium insbesondere in den Agglomerationen die Entwicklungsperspektiven sehr stark, ja in unverantwortbarer Weise einschränken.

Den Grundsatz der Siedlungsentwicklung nach innen erachtet die CVP/EVP/glp-Fraktion als wichtig und richtig. Allerdings zeigt die raumplanerische Praxis, dass dieser Grundsatz ohne griffigere Bestimmungen nicht umgesetzt werden kann. Die in verschiedenen Regionen unseres Landes vorherrschende starke wirtschaftliche Entwicklung führt unweigerlich zu einer Verknappung der Baulandreserven. Demzufolge muss die Möglichkeit zur Ausscheidung von neuen Bauzonen gewährleistet bleiben. Um einerseits eine weitere Zersiedelung zu vermeiden und um andererseits den Bedürfnissen der demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung zu entsprechen, muss die vorliegende Teilrevision des Raumplanungsgesetzes Massnahmen enthalten, welche beiden Zielsetzungen gerecht werden.

Die von der Mehrheit der Kommission beantragten Gesetzesergänzungen - in Block 2 unter dem Titel "Instrumente zur Dimensionierung der Bauzonen, Mehrwertabgabe und Flächenausgleich" in den Artikeln 5, 15, 37 und 38 [PAGE 1589] zusammengefasst - entsprechen einem Gesamtkonzept, welches durch konkrete Bestimmungen zu einer effizienteren Nutzung des Baulandes und dadurch zu einer Reduktion des Zersiedelungsdruckes führen kann. Die Zuweisung von Landwirtschaftsland in neue Bauzonen ist nach wie vor durch eine Mehrwertabschöpfung und/oder einen Flächenausgleich möglich. Die den Kantonen gemäss Artikel 75 der Bundesverfassung zustehende Kompetenzhoheit über die Raumplanung ist auch durch die neue Regelung berücksichtigt.

Die Einführung einer verbindlichen Mehrwertabgabe ist in der Tat für die meisten Kantone neu. Im Gegensatz zur heute üblichen Grundstückgewinnsteuer sollen die Erträge aus dieser Mehrwertabschöpfung für die Zwecke der Raumplanung, namentlich auch für die Projekte der Siedlungsentwicklung nach innen, zur Verfügung stehen. Da gemäss dem Antrag der Mehrheit zu Artikel 5a Absatz 2bis das kantonale Recht eine Doppelbesteuerung durch eine allfällige Grundstückgewinnsteuer ausschliesst, wird der Grundeigentümer durch die vorgesehene Mehrwertabschöpfung nicht stärker belastet; er wird in einzelnen Kantonen sogar entlastet.

Gemäss den bei den kantonalen Steuerverwaltungen eingeholten und der UREK zur Verfügung gestellten Berechnungstabellen betragen die Durchschnittssteuersätze der Grundstückgewinnsteuer bei einer 15-jährigen Haltezeit eines Grundstückes in vielen Kantonen mehr als 20 Prozent. Dies ist bei nicht weniger als zehn Kantonen der Fall. Die Kantone St. Gallen und Graubünden liegen bei dieser Zusammenstellung mit 31,4 Prozent respektive mit 27,7 Prozent an der Spitze. Bei den meisten Kantonen reduziert sich die Grundstückgewinnsteuer erst nach einer längeren Haltezeit bis um die Hälfte, was nicht selten zu einer Hortung von Bauland und in der Folge zu Neueinzonungen und somit zu einer weiteren Zersiedelung führt.

Durch die Erweiterung von Artikel 5 um das Instrument des Flächenausgleichs kann dem Anliegen einer Kompensation von verlorengehenden landwirtschaftlichen Flächen entgegengekommen werden. Es obliegt den Kantonen, sich bei der Ausgestaltung der kantonalen Gesetzgebung für die Mehrwertabgabe, für den Flächenausgleich oder sogar für eine Kombination der beiden Optionen zu entscheiden.

Die CVP/EVP/glp-Fraktion erachtet die Anträge der Mehrheit in Block 2 als geeignete und verantwortbare Massnahmen zur Erreichung eines sparsamen Baulandverbrauches und zur Verhinderung einer unnötigen Zersiedelung unseres Landes. Eine Ausnahme bei den Minderheitsanträgen bilden jene der Minderheit VII (Teuscher) zu Artikel 15 Absätze 3 und 3bis und der Minderheit II (Bäumle) zu Artikel 5a Absatz 1. Gemäss der Minderheit VII (Teuscher) bei Artikel 15 sollen für ertragsschwache Nutzungen, wie z. B. Kleingewerbe, Erstwohnungen oder preisgünstiger Wohnungsbau, Teile von Bauzonen reserviert werden können. Durch die Annahme des Antrages der Minderheit II (Bäumle) bei Artikel 5a wird eine klare Regelung betreffend die Erhebung der Mehrwertabgabe festgelegt; sie entspricht dem Beschluss des Ständerates.

In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der CVP/EVP/glp-Fraktion, bei Artikel 15 Absätze 3 und 3bis die Minderheit VII (Teuscher), bei Artikel 5a Absatz 1 die Minderheit II (Bäumle) und sonst überall in Block 2 die Mehrheit zu unterstützen.