Janiak Claude · Ständerat · 2009-09-21
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-09-21
Wortprotokoll
Die Standesinitiative Basel-Stadt wurde von einer überparteilichen Gruppierung von Grossrätinnen und Grossräten aus allen Parteien von links bis rechts lanciert. Sie verlangt eine Änderung der Umweltgesetzgebung dahingehend, dass die Kantone zur Beurteilung und Begrenzung von Lärmemissionen aus Gastwirtschaftsbetrieben eigene Regelungen erlassen können. Dazu wären Anpassungen der Artikel 12, Emissionsbegrenzung, Artikel 15, Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen, und Artikel 65, Umweltrecht der Kantone, des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) notwendig.
Ziel der Standesinitiative ist es, dass die Kantone im Sinne einer tatsächlichen Subsidiarität die Lärmschutzauflagen für Gastronomiebetriebe entsprechend den lokalen Gegebenheiten gestalten können. Für Industriebetriebe, Eisenbahnanlagen und Fluglärm machen einheitliche nationale Lärmschutzregelungen Sinn, da aufgrund der objektiv messbaren Lärmbelastung die örtlichen Gegebenheiten nicht im Vordergrund stehen. Bei der Frage, wie lange ein Restaurant abends offen haben darf bzw. welche Lärmgrenzwerte dabei eingehalten werden müssen, geht es aber nicht in erster Linie um eine Frage des Umweltschutzes, sondern um eine Frage des Zusammenlebens. Eine lokale Regelungskompetenz drängt sich daher auf, und es ist sinnvoll, den Kantonen die Kompetenz zum Erlass von Regeln zu geben, die den besonderen Bedürfnissen und Vorstellungen in den Kantonen Rechnung tragen.
Anlass für die Formulierung der vorliegenden Initiative im Kanton Basel-Stadt war die konkrete Erfahrung, dass verschiedene alteingesessene Restaurants die Lärmschutzvorschriften des Bundes, wenn diese mechanisch auf Gastwirtschaftsbetriebe angewendet werden, schlicht nicht einhalten können, obwohl die tatsächlichen Emissionen dieser Betriebe offensichtlich das ortsübliche Mass nicht überschreiten. Die betreffenden Betriebe sind daher in der heutigen Rechtslage der Willkür von entsprechenden Nachbarn oft mehr oder weniger ausgeliefert. Diese Situation ist höchst unbefriedigend. Noch unbefriedigender ist, dass der kantonale Gesetzgeber daran zurzeit nichts ändern kann.
Der Kommissionsbericht stellt richtigerweise fest, dass die Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, der Cercle Bruit Schweiz, eine Vollzugshilfe zur Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale erarbeitet hat, die vom Bundesgericht als angemessen erachtet wurde. Aufgrund der zustimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat die Vollzugshilfe heute faktisch sogar den Charakter einer zwingend anzuwendenden bundesrechtlichen Ausführungsvorschrift. Richtig ist auch, dass die basel-städtischen Behörden weitere Instrumente zur korrekten Umsetzung des Bundesrechts entwickelt haben.
Diese Tatsachen ändern aber nichts daran, dass das geltende Bundesrecht aus der Sicht von Kantonen, insbesondere eines Stadtkantons wie Basel-Stadt, unbefriedigend ist. Aus dem Umstand, dass sich die Kantone als fähig und im Rahmen der Grundsatztreue als willig gezeigt haben, das geltende Bundesrecht korrekt zu vollziehen, darf nicht geschlossen werden, dass das Bundesrecht den Kantonen [PAGE 925] ausreichend Handlungsspielraum gewähre, um den lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Die Argumentation der Kommissionsmehrheit besagt ja nichts anderes, als dass es bis jetzt auch gegangen sei. Dem ist aber eben nicht so, und zwar aus folgendem Grund:
Dass das Umweltschutzrecht grundsätzlich eine Materie ist, die der Bund abschliessend regelt, wird von der vorliegenden Initiative nicht infrage gestellt. Beim Erlass von Lärmschutzvorschriften für Gastwirtschaftsbetriebe geht es aber, ich habe es bereits erwähnt, nicht in erster Linie um den Umweltschutz, sondern um die gesellschaftspolitische Frage, wie auf engem Raum das Zusammenleben von Menschen mit verschiedensten Interessen und Lebensformen in einer allgemein akzeptablen Weise geregelt werden kann. Ab wann ist Nachtruhe? Wie ruhig muss es in der Nacht sein? Das sind nicht in erster Linie Fragen des Umweltschutzes, sondern Fragen des gesellschaftlichen Miteinanders und Nebeneinanders. Solche Fragen sind nicht in abschliessender und einheitlicher Weise vom Bund zu regeln, sondern die lokalen Gebietskörperschaften müssen die Freiheit haben, solche Fragen gemäss den lokalen Usanzen und auf der Grundlage eines lokal verankerten demokratischen Prozesses zu regeln. Wer am Rhein oder in einer Innenstadt wohnt, muss eben mehr ertragen als jemand, der sich für das Land entschieden hat. Es sind ja oft nicht die Alteingesessenen, sondern die Neuzuzüger, die dann plötzlich solche Formen des Zusammenlebens infrage stellen.
Der Botschaft zum USG aus dem Jahre 1979 ist zu entnehmen, dass via den Erlass des USG einheitliche Kriterien für die Begrenzung von Lärmemissionen von Anlagen von Bund und Kantonen geschaffen werden sollten: "Für die Grenze der Schädlichkeit oder Lästigkeit müssen gesamtschweizerisch einheitliche Massstäbe gelten." So die Botschaft aus dem Jahre 1979. Bei der Ausarbeitung des Gesetzes wurde an Lärmarten gedacht, die gesamtschweizerisch in gleicher Weise zu behandeln sind - auch darauf habe ich schon hingewiesen -: Strassen-, Eisenbahn- und Fluglärm in allererster Linie. Bei solchen Lärmarten drängt sich eine gesamtschweizerische Behandlung sicherlich auf, weil die örtlichen Gegebenheiten nicht im Vordergrund stehen. In den letzten Jahren sind jedoch neue Lärmproblematiken in den Vordergrund gerückt, wie eben beispielsweise die Problematik des Lärms von Gartenrestaurants oder Tanzlokalen. Bei diesen Lärmarten bestehen im Hinblick auf die Beurteilung grosse regionale und örtliche Unterschiede, die auch bei der Regelung berücksichtigt werden sollten.
In diesem Bereich erscheint es deshalb sinnvoll, den Kantonen die Kompetenz zum Erlass von Regeln zu geben, welche auf die Bedürfnisse und Vorstellungen in den Kantonen oder auch Gemeinden Rücksicht nehmen. Im Vollzug haben die Kantone zwar bereits heute einen gewissen Ermessensspielraum. Trotzdem scheint es wünschenswert, dass die Kantone den örtlichen Gegebenheiten durch eigene Regelungen noch besser Rechnung tragen können. Die Umsetzung der Standesinitiative Basel-Stadt würde in den Kantonen und Städten eine gesellschaftliche Diskussion darüber ermöglichen, welche Interessen bei der Beurteilung und Begrenzung von Lärm aus Gastwirtschaftsbetrieben vordergründig berücksichtigt werden sollten.
Im Namen einer doch immerhin ansehnlichen Minderheit beantrage ich Ihnen deshalb, der Initiative Folge zu geben.