Fehr Jacqueline · Nationalrat · 2008-03-05
Fehr Jacqueline · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-03-05
Wortprotokoll
Wir sind bei diesem Geschäft in der Differenzbereinigung. Zu entscheiden haben wir noch etwas bei Artikel 1. Dort gibt es verschiedene Varianten zu der Frage der Ziele und des Zweckes des Gesetzes. Wir werden dann aufgrund der Diskussion der Minderheitsanträge noch genauer erfahren, welche Positionen da vertreten werden. Im Übrigen hat die Kommission Artikel 8 und in der Folge davon Artikel 3e nochmals angepasst. Dort geht es um die Frage, wie einerseits die Liste der verbotenen Substanzen beibehalten werden kann, damit daran nichts verändert wird, und andererseits die gleichen Substanzen für die medizinische Anwendung, also für Medikamente, genutzt werden können. Sie finden die gesetzgeberische Umsetzung dieser beiden Ziele in diesen beiden Artikeln. Die Liste der verbotenen Substanzen soll bleiben, wie sie ist. Es soll aber trotzdem möglich sein, diese Substanzen für medizinische Anwendungen zu nutzen. Die Umsetzung dieser beiden Ziele finden Sie wie gesagt in den Artikeln 8 und 3e.
All diese Änderungen sind als Konzept zusammengefasst und waren in der Kommission nicht bestritten. Ich möchte Ihnen zuhanden der Materialien trotzdem noch ein paar Worte dazu sagen. Die Liste der verbotenen Stoffe bleibt dieselbe wie im geltenden Recht. Grundsätzlich gelten diese Stoffe also weder als verkehrs- noch als verschreibungsfähig. Mit einer Ausnahmebewilligung ist es neu aber möglich, all diese Stoffe auch für die beschränkte medizinische Anwendung zu nutzen - dies war bisher z. B. bei Cannabis nicht möglich. Neu kommt die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für die Entwicklung von Arzneimitteln gemäss Artikel 8 Absatz 5 dazu. Von der Kommission wurde zudem ein Absatz eingefügt, der festlegt, dass ein verbotenes Betäubungsmittel, sobald es als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dient, nach Heilmittelgesetz geregelt wird und nicht mehr dem Regime von Artikel 8 unterstellt ist. Da diese Neuformulierung von Artikel 8 erst im Laufe des Differenzbereinigungsverfahrens eingeführt worden ist, muss in der Folge davon auch Artikel 3e angepasst werden.
Heroin wird damit nicht von der Liste der verbotenen Stoffe gestrichen. Es soll aber weiterhin als Substanz für die Substitutionstherapie - heroingestützte Therapie - eingesetzt werden können. Sollte Heroin dereinst sogar als Medikament, z. B. Schmerzmittel, Verwendung finden und sollte es dazu von Swissmedic registriert werden, würde es dem Heilmittelgesetz unterstellt. Die Ausnahmebewilligungen des BAG wären dann nicht mehr notwendig.
Das ist in etwa die Konzeption dieser beiden Artikel, Artikel 8 und Artikel 3e. Wie gesagt, die politischen Ziele dahinter sind folgende: Einerseits soll die Liste der verbotenen Stoffe nicht verändert werden, kein Stoff soll von dieser Liste gestrichen werden. Andererseits soll es aber trotzdem möglich sein, die Substanzen zur medizinischen Verwendung und zur Entwicklung von Medikamenten einzusetzen.
Das zu den nichtbestrittenen Artikeln 8 und 3e; zu Artikel 1 werden jetzt die verschiedenen Minderheiten ihre Position darlegen.