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Schenker Silvia · Nationalrat · 2008-03-05

Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-03-05

Wortprotokoll

Das KVG sieht vor, dass nur diejenigen Leistungserbringer zulasten der Krankenkasse abrechnen können, welche die Kriterien erfüllen, wie sie im Gesetz und in der Verordnung über die Krankenversicherung festgelegt sind. Die Krankenversicherungen müssen mit allen gesetzlich zugelassenen Leistungserbringern einen Tarifvertrag abschliessen.

Am 24. März 2000 verabschiedete das Parlament einen neuen Artikel 55a KVG. Diese Bestimmung gab dem Bundesrat die Möglichkeit, die Zulassung bestimmter Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einem Bedarfsnachweis zu unterstellen. In der Folge legte der Bundesrat Höchstzahlen für sämtliche Leistungserbringerkategorien fest, überliess aber den Kantonen einen Freiraum bei der Umsetzung. Am 8. Oktober 2004 haben die eidgenössischen Räte beschlossen, diese Massnahme um drei Jahre zu verlängern. Die Verordnungsänderung läuft am 3. Juli 2008 aus.

Die Umsetzung dieser Verordnung wurde durch die Kantone sehr unterschiedlich gehandhabt. Während wenige Kantone, z. B. Luzern, Uri und Schwyz, die Verordnung vollumfänglich angewendet haben, haben andere die Höchstzahlen überschritten und aus unterschiedlichen Gründen Ausnahmezulassungen gewährt. Trotz Zulassungsstopp hat sich die Anzahl ärztlicher Leistungserbringer im schweizweiten Durchschnitt seit Einführung der Massnahme um 10 Prozent erhöht. Obwohl der Zulassungsstopp nur teilweise umgesetzt wurde und nur eine beschränkte Wirkung erzielt hat, sollte er gemäss Ständerat noch einmal um zwei Jahre verlängert werden, da nach wie vor keine Entscheide in Bezug auf eine Lockerung des Vertragszwangs getroffen sind.

Es war dem Ständerat ein Anliegen, einer Aufhebung des Zulassungsstopps nicht zuzustimmen, solange die Krankenkassen verpflichtet sind, mit allen Leistungserbringern einen Vertrag abzuschliessen. Die Verwaltung unterbreitete dem Ständerat einen Entwurf für ein dringliches Bundesgesetz. In einem neuen Artikel 55a wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, Leistungserbringer nur dann zuzulassen, wenn das Bedürfnis danach besteht. Der Ständerat stimmte [PAGE 64] diesem Erlassentwurf am 6. Dezember 2007 mit 28 zu 8 Stimmen zu.

In der Kommission wurde zunächst versucht, die Verlängerung des Zulassungsstopps mit der Behandlung der Vorlage Managed Care zu verknüpfen. Ein entsprechender Antrag wurde abgelehnt. In der Folge trat die Kommission mit 9 zu 7 Stimmen bei 5 Enthaltungen auf die Vorlage ein. In der Detailberatung wurde in der Kommission einerseits versucht, den ursprünglichen Gesetzestext dahingehend abzuändern, dass die Grundversorger - gemeint waren Allgemeinmediziner, Internisten sowie Kinderärzte - vom Zulassungsstopp ausgenommen werden. Andererseits war es ein Anliegen eines Teils der Kommission, nicht nur selbstständige Äerzte und Ärztinnen der Bestimmung zu unterstellen, sondern auch unselbstständige - dies vor dem Hintergrund, dass es unter den aktuell geltenden Bestimmungen möglich ist, unter einer Zulassungsnummer für mehrere in einem Anstellungsverhältnis tätige Ärztinnen und Ärzte abzurechnen. Die so bereinigte Gesetzesbestimmung wurde dem Beschluss des Ständerates, d. h. der unveränderten Zulassungsbeschränkung, gegenübergestellt. Mit Stichentscheid des Kommissionspräsidenten wurde der ständerätlichen Fassung zugestimmt. In der Folge lehnten in der Gesamtabstimmung 13 Kommissionsmitglieder aus unterschiedlichen Gründen die Vorlage ab; 9 Mitglieder der Kommission waren für die Vorlage, 2 enthielten sich der Stimme.

Die Ablehnung der Vorlage in der Gesamtabstimmung kommt einem Antrag auf Nichteintreten gleich. Die Minderheit Humbel Näf beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten. Wenn Sie dies tun, geht das Geschäft zurück an die Kommission.