Leuthard Doris · Bundesrat · 2013-03-04
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2013-03-04
Wortprotokoll
Sie haben diese Konvention bereits in der letzten Herbstsession behandelt und sind dann auf die Vorlage eingetreten. Sie haben sie nochmals der Kommission zugewiesen, und diese hat zwei kleine Änderungen beschlossen. Einerseits sollen Umweltdaten, soweit möglich, auf dem Internet zur Verfügung gestellt werden. Andererseits soll die Pflicht der Kantone, einen Umweltbericht zu erstellen, aus der Vorlage gestrichen werden.
Zum Voraus: Beide Änderungen stehen im Einklang mit der Aarhus-Konvention. Die Anpassungen beschränken sich denn auch hauptsächlich auf den Bereich der Umweltinformation. Hier gehen die Meinungen auseinander: Wie viel Information, wie viel Beratung darf es sein? Was ist nützlich? Ich bitte Sie, zur Kenntnis zu nehmen, dass bei der aktiven Umweltinformation, wenn also der Staat den Bürger informiert, das Recht im USG neu gefasst und leicht gestrafft wird. Das Geschäftsgeheimnis wird beibehalten. Wir haben auch bei der passiven Umweltinformation, wenn also der Bürger zum Staat geht und Beratung, Einsicht oder Information wünscht, im USG eine neue Regelung getroffen. Auf Ebene des Bundes ist dieses Einsichtsrecht der Bürger bereits gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz gewährleistet. Auch der grosse Teil der Kantone kennt ein solches Zugangsrecht. Die Regelung stellt deshalb sicher, dass auch jene Kantone, die kein Öffentlichkeitsgesetz haben, hier im Umweltbereich ein solches Zugangsrecht anwenden.
Die Pflicht der Kantone in Artikel 10f Absatz 1, einen Umweltbericht auszuarbeiten, wurde von der Kommission gestrichen. Grundsätzlich steht das im Einklang mit der Aarhus-Konvention, da diese nur einen Bericht für den Mitgliedstaat verlangt. Natürlich verfügen die Kantone über wertvolle Informationen. Die meisten verfügen auch bereits über Umweltberichte. Sie haben auch eine grosse Freiheit, wie sie diese gestalten. Die Kantone sind deshalb sowohl im Bereich von Artikel 10g als auch im Bereich von Artikel 10f mit der Version einverstanden, die der Bundesrat in Umlauf gebracht hat. Auch die BPUK, die sich dazu geäussert hat, ist ausdrücklich mit der Vorlage einverstanden.