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Fischer Roland · Nationalrat · 2013-06-06

Fischer Roland · Nationalrat · Luzern · Grünliberale Fraktion · 2013-06-06

Wortprotokoll

Mit dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, jede Verwaltungsstelle, welche für Dritte Leistungen erbringt, anzuweisen, eine Vollkostenrechnung zu erstellen. Dabei müssen sämtliche Kosten - das heisst sowohl die variablen Kosten als auch die Fixkosten wie auch Abschreibungen, Mieten, Zinsen, Gehälter usw. - detailliert berechnet und ausgewiesen werden.

Was ist der Grund für diese Motion? Im Jahresbericht 2012 der Eidgenössischen Finanzkontrolle wurde festgestellt, dass das VBS für seine WK keine Vollkostenrechnung erstellt. Somit konnte das VBS nicht berechnen, um wie viel ein WK, der im Rahmen des World Economic Forums (WEF) abgehalten wurde, die Kosten eines regulären WK übersteigt.

Grundsätzlich bestehen bereits heute im Finanzhaushaltgesetz und in der Finanzhaushaltverordnung Regeln, welche dem Anliegen der Motion eigentlich Rechnung tragen. Offenbar werden jedoch, wie dieses Beispiel zeigt, diese Bestimmungen nicht überall umgesetzt. So sind gemäss Finanzhaushaltgesetz, Artikel 40 Absatz 1, die Verwaltungseinheiten verpflichtet, eine nach ihren Bedürfnissen ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung zu erstellen. Weiter sind gewerbliche Leistungen auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Die Finanzhaushaltverordnung besagt ausserdem in Artikel 51, dass bei der Vorbereitung und Durchführung von Grossanlässen, für die der Bund selbst verantwortlich zeichnet oder die er mit Beiträgen unterstützt, die zuständige Verwaltungseinheit für zuverlässige Kosten- und Einnahmenschätzungen, übersichtliche Projektstrukturen und ein wirksames Controlling sorgt.

In ihrem Jahresbericht 2012 beurteilte die Eidgenössische Finanzkontrolle die Kosten- und Leistungsrechnung des Verteidigungsbereichs und untersuchte ausserdem den Sicherheitseinsatz der Armee beim WEF 2011. Organisatorisch wird bei einem WEF-Einsatz zwischen militärischen und zivilen Aufgaben unterschieden. Die Finanzkontrolle stellte nun fest, dass bei der Armee im Zeitpunkt der Prüfung weder ein nachvollziehbares und transparentes Budget für das WEF bestand noch ein Kostennachweis eines WK-Einsatzes vorhanden war. Die Armee war deshalb kaum in der Lage, die Mehrkosten eines WEF-Einsatzes gegenüber einem ordentlichen WK zu ermitteln. Ausserdem war die Schlussabrechnung für das WEF 2011 für die Finanzkontrolle nur teilweise nachvollziehbar.

Mit dem Kanton Graubünden besteht ein Dienstleistungs- und Mietvertrag. Die vereinbarten Kosten des Bundes wurden jedoch nur teilweise in Rechnung gestellt. Die Höhe eines Erlasses mit einem Betrag von über 5 Millionen Franken in diesem Zusammenhang konnte nicht begründet werden. Die Haushaltführung beim Grossanlass WEF entsprach somit nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage war die Motion in der Finanzkommission unbestritten, sie wurde einstimmig angenommen. Der Bundesrat bestreitet in seiner schriftlichen Antwort, dass die Motion nötig ist, da gemäss Aussagen der Finanzkontrolle die Buchführung des Bundes im Allgemeinen gut ist. In der Kommission konnten jedoch die Zweifel nicht ausgeräumt werden, da den Vorgaben des [PAGE 847] Finanzhaushaltgesetzes offenbar nicht überall in der Bundesverwaltung Rechnung getragen wird.

Ihre Kommission ist deshalb der Überzeugung, dass die Motion notwendig ist, um einer seriösen Kostenrechnung in sämtlichen Bundesämtern Nachdruck zu verschaffen. Ich bitte Sie deshalb im Namen Ihrer Kommission, die Motion anzunehmen.

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