Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-06-16
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-06-16
Wortprotokoll
Vorrats- und Wandlungskapital, also auch Pflichtwandelanleihen, sind ein Instrument, das wir heute ganz speziell für Aktiengesellschaften kennen. Das gibt es bei der Genossenschaft nicht. Dort gibt es heute auch keine Partizipationsscheine; sie sind zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, aber es gibt sie bei den Genossenschaften nicht. Vorrats- und Wandlungskapital ist aber ein spezifisches Instrument für Aktiengesellschaften. Darum ist es unseres Erachtens eben nicht richtig, wenn wir diese Pflichtwandelanleihen oder Wandelanleihen - das sind Instrumente des Aktienrechtes, für Aktiengesellschaften - im Bankengesetz einfach öffnen, obwohl im Genossenschaftsrecht die Grundlage gar noch nicht besteht, um diese dort anzuwenden; das Instrument ist dort nicht gegeben und kann nicht angewandt werden. Wir haben dem ja Rechnung getragen, Herr Ständerat Hess, Sie haben ja darauf hingewiesen, nämlich in Absatz 2, wo wir gesagt haben, dass sämtliche Institute die Möglichkeit haben sollen, solche "Write-offs", also Anleihen mit Forderungsverzicht auszugeben. Das kommt im Endeffekt auf etwas Ähnliches hinaus.
Herr Ständerat David, Sie haben darauf hingewiesen - ich komme nun auf Ihre Frage -, dass zwischen der Kapitalbeschaffung und den Cocos ein Zusammenhang besteht: Ja, es betrifft systemrelevante Banken, soweit es die Progressionsstufe von 6 Prozent betrifft, aber es betrifft an sich alle Aktiengesellschaften, also alle Institute in der Form der Aktiengesellschaft, soweit es den Eigenmittelpuffer von 3 Prozent betrifft. Dort können alle Aktiengesellschaften Cocos ausgeben; das haben wir nach der Vernehmlassung ja geöffnet. Und wir haben uns mit Bezug auf diese Möglichkeit, Vorrats- oder Wandlungskapital zu beschaffen, jetzt einfach ans heutige Aktien- und Genossenschaftsrechts angelehnt und gesagt, das Instrument, das dort vorhanden ist, soll auch weiterhin vorhanden sein, und dort, wo es nicht gegeben ist, nämlich bei den Genossenschaften, soll es eben auch weiterhin nicht gegeben sein.
Ich sage Ihnen aber auch offen: Es ist nicht ein Schaden, wenn Sie diesen Antrag annehmen. Man kann das Instrument im Genossenschaftsrecht aber schlicht nicht brauchen, weil es dieses dort nicht gibt. Sie müssen zuerst das Genossenschaftsrecht anpassen. Eine solche Bestimmung jetzt zu beschliessen schadet nicht, aber es ist an sich nicht das, was wir im Gesetzgebungsverfahren machen.
Im Gesetzgebungsverfahren regeln wir Fragen, die sich heute stellen und für die wir die gesetzlichen Grundlagen haben. Wenn sich im Genossenschaftsrecht irgendwann einmal Änderungen abzeichnen - und diese Diskussion führt man ja schon seit längerer Zeit -, kann man die bestehenden Bestimmungen ja anpassen.
Im Sinne der Rechtssicherheit würde ich Ihnen einfach empfehlen, diesen Antrag heute abzulehnen, um nicht etwas zu schaffen, was man an sich gar nicht verwenden kann. Sobald Sie das Genossenschaftsrecht angepasst haben, ist diese Forderung sicher richtig, aber das dauert noch einige Zeit.