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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-06-16

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-06-16

Wortprotokoll

Wir haben eine längere Diskussion über die Qualifizierung dieser Abzüge geführt. Was haben wir heute für ein System? Heute haben wir die Abzugsmöglichkeit bei Weiterbildungskosten. Wir haben die Unterscheidung zwischen Weiterbildung und Ausbildung. Das hat immer wieder zu Differenzen mit den Steuerverwaltungen geführt, zu unterschiedlichen Auffassungen darüber, was abziehbar ist und was nicht.

Wir haben dann gestützt auf Ihre Motion drei Lösungsmöglichkeiten untersucht. Wir haben untersucht, ob diesem Anliegen mit einem allgemeinen Abzug Rechnung getragen werden kann, ob wir den Gewinnungskostenabzug, den wir heute bei der beruflichen Weiterbildung haben, bestehen lassen und daneben einen allgemeinen Abzug einführen wollen, oder ob wir einfach den Gewinnungskostenabzug, den wir heute kennen, den auch die Kantone kennen, erweitern wollen, indem wir Ausbildungen und Weiterbildungen hineinnehmen, die eigentlich keinen Gewinnungskostencharakter haben. Wir haben uns entschieden - und Sie haben das in der Kommission dann auch unterstützt -, mit einem neuen allgemeinen Abzug zu fahren und damit diese ewige Diskussion über Ausbildung und Weiterbildung, darüber, was man auf welcher Seite ansiedelt, zu beenden.

Der neue Bildungsabzug, den wir bzw. Ihre Kommission vorschlägt, orientiert sich am schweizerischen Bildungssystem. Das kann dazu beitragen, die Abgrenzungsschwierigkeiten zu beseitigen. Die Kosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II können nicht abgezogen werden, das hat der Kommissionssprecher gesagt, aber die Kosten auf der Tertiärstufe können abgezogen werden. Das gilt auch für den zweiten Abschluss auf der Sekundarstufe II; wenn Sie auf der Sekundarstufe II einen Abschluss gemacht haben und auf der gleichen Stufe einen zweiten machen, dann können diese Weiterbildungskosten auch wieder abgezogen werden.

Für Personen unter zwanzig Jahren haben wir versucht, eine entsprechende Lösung zu finden. Jene unter ihnen, die keinen Abschluss auf Sekundarstufe II haben, können ja keine Aus- und Weiterbildungskosten abziehen, aber wer über zwanzig Jahre alt ist und keinen Abschluss auf Sekundarstufe II hat, kann alle Aus- und Weiterbildungskosten abziehen, sofern es sich nicht um Kosten für einen Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. Damit haben wir berücksichtigt, dass es auch bildungsfernere junge Leute gibt, die trotzdem Aus- und Weiterbildungskosten haben; sie sollen diese Kosten auch abziehen können.

Der maximale Abzug soll, so schlagen wir vor, 6000 Franken pro Jahr sein. Die WAK-SR hat diesen Betrag auf 12 000 Franken erhöht. Nach unserer Berechnung würde es bei der direkten Bundessteuer zu Mindereinnahmen von rund 5 Millionen Franken kommen, wenn alle Parameter die gleichen wären wie heute. Es wurde bereits gesagt, dass heute 85 Prozent aller Bildungskosten tiefer sind als 6000 Franken; was also heute gemacht wird, kostet weniger als 6000 Franken. Mit dem Betrag von 6000 Franken können wir somit einen grossen Teil erfassen. Der grosse Mitnahmeeffekt wurde auch erwähnt.

Jetzt möchte ich noch kurz auf den Antrag Schweiger zu sprechen kommen, der sich ja gestützt auf die Kosten seiner Enkel mit diesem Weiterbildungsabzug auseinandersetzt; andere machen das im Zusammenhang mit den Kosten der Kinder. Hier ist einfach zu berücksichtigen, dass natürlich bei den Abzügen für Kinderkosten die Ausbildung und teilweise auch die Weiterbildung mit berücksichtigt sind. Die verschiedensten Kantone kennen heute einen abgestuften Kinderkostenabzug, um genau diesem Anliegen Rechnung zu tragen. Für Kinder im Vorschulalter gewähren sie einen weniger hohen Kinderkostenabzug als für diejenigen im Schulalter und mehr für die, die über das ordentliche Schulalter hinaus sind. Dann kommt dort noch dazu, dass man in bestimmten Kategorien ja auch einen Ausbildungsabzug machen kann, beispielsweise wenn man eine Tochter oder einen Sohn hat, die oder der nach der ordentlichen Schulzeit noch ein Studium anhängt. Dann hat man den Kinderabzug und den Ausbildungsabzug. Von daher wird der speziellen Situation derjenigen Jugendlichen, die sich auch noch weiterbilden, bereits heute Rechnung getragen. Es kann ja nicht sein, dass man die Ausbildung einmal beim Kinderkostenabzug und dann noch einmal berücksichtigt. Da habe ich jetzt etwas Mühe mit der Argumentation. Das Ganze ist eine Frage der Höhe der Kinderkostenabzüge, die die Ausbildung mit einschliessen.