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Luginbühl Werner · Ständerat · 2011-06-16

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2011-06-16

Wortprotokoll

Zu Artikel 33 muss ich eine allgemeine, formelle Bemerkung machen. In der Regel werden bei Änderungen des Steuergesetzes absolute Frankenbeträge im DBG sowohl in Artikel 33 als auch in Artikel 212 festgelegt, wobei sich erstere auf die zweijährige Veranlagung und letztere auf die einjährige Veranlagung beziehen. Die Beträge bei der einjährigen Veranlagung sind jeweils höher. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, diese Beträge zweimal aufzuführen. Artikel 212 hält in Absatz 3 fest: "im Übrigen gilt Artikel 33." Im Hinblick auf die Entrümpelungsvorlage, welche der Bundesrat bereits verabschiedet hat und mit welcher die Bestimmungen zur zweijährigen Veranlagung aufgehoben werden und unter anderem die Beträge in Artikel 33 durch die höheren Beträge aus Artikel 212 ersetzt werden sollen, gilt es aber festzuhalten, dass der Betrag, welchen die Räte für die Abzugsobergrenze für den Aus- und Weiterbildungsabzug festlegen werden, bereits für die einjährige Veranlagung gilt, auch wenn er im Artikel zur zweijährigen Veranlagung festgeschrieben ist. Er muss also bei der Überführung ins "entrümpelte" Recht nicht angehoben werden.

Bei Buchstabe j schlägt Ihnen die Mehrheit eine Obergrenze von 12 000 Franken vor. In der heutigen Arbeitswelt müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen weiterbilden und gegebenenfalls bereit sein, sich umzuschulen, um ihr Einkommensniveau zu halten. Lebenslanges Lernen ist zwar vielleicht ein Schlagwort, aber in der wirtschaftlichen Realität unabdingbar. Es besteht ein öffentliches Interesse an einem möglichst hohen Bildungsniveau. Die Mehrheit der Kommission glaubt an einen positiven volkswirtschaftlichen Effekt, und sie glaubt auch an einen positiven Effekt auf den Arbeitsmarkt, wenn hier diese Abzugsmöglichkeiten geschaffen werden.

Die Kosten für die Bildungslehrgänge liegen heute häufig bei mehr als 6000 Franken. Mit dem Vorschlag des Bundesrates könnten zwar tatsächlich 85 Prozent der Personen, die eine Weiterbildung machen, ihre Weiterbildungskosten vollständig abziehen. Die Mehrheit der Kommission möchte aber etwas weiter gehen. Sie ist überzeugt, dass dieser Anteil mit ihrem Vorschlag auf deutlich über 90 Prozent gesteigert werden kann. Es kann nicht das Ziel sein, dass sehr teure Weiterbildungskurse oder Nachdiplome an Universitäten vollständig erfasst werden. Es geht hier um einen mittleren Bereich, also jenen zwischen 6000 und 12 000 Franken, der nach Meinung der Mehrheit ebenfalls erfasst werden soll.

Die finanziellen Auswirkungen beim Bund sind relativ gering. Die Ausfälle würden sich bei der Fassung der Mehrheit gegenüber der Fassung des Bundesrates von 5 auf 10 Millionen Franken erhöhen. Etwas grösser sind die Auswirkungen bei den Kantonen und Gemeinden, dürften sich doch auch hier die Ausfälle von 30 auf 60 Millionen Franken verdoppeln. Wie erwähnt sind die Kantone aber frei in der Bestimmung der Obergrenze, und diese Ausfälle würden nur eintreten, wenn alle Kantone an die oberste Grenze gingen.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.