Rickli Natalie Simone · Nationalrat · 2013-09-10
Rickli Natalie Simone · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-09-10
Wortprotokoll
Wir haben es von allen Parteien gehört: Die Minderheit hat verschiedene Anträge gestellt, welche zum Ziel haben, das Strafrecht bei sexuellen Handlungen mit Kindern und Kinderpornografie zu verschärfen. Die Strafen sind nach Schwere des Delikts aufeinander abgestimmt, was wir bei unseren Anträgen zu den einzelnen Artikeln berücksichtigt haben. Wir beantragen überall eine Erhöhung des Strafmasses um zwei Jahre. Aus diesem Grund können wir alle Minderheitsanträge in einem Votum begründen.
In der Botschaft zur Lanzarote-Konvention steht auf Seite 7633, dass die Vertragsstaaten sicherzustellen haben, dass die in der Konvention umschriebenen Straftaten durch effektive, verhältnismässige und auch abschreckende Sanktionen bedroht werden. Der Bundesrat schreibt, dass das geltende schweizerische Recht diesem Erfordernis entspricht, indem die einschlägigen Delikte durchwegs mit Freiheitsstrafen mit einem Höchstmass von mehr als einem Jahr bedroht sind.
Die Minderheit ist der Meinung, dass die aktuellen Strafen weder effektiv noch abschreckend sind. Seit der Strafrechtsrevision 2007 werden in der Praxis erst ab einem Strafmass von drei Jahren unbedingte Strafen ausgesprochen. Das hat zur Folge, dass bei vielen Sexualdelikten gegen Kinder gar keine unbedingten Freiheitsstrafen verhängt werden. Aus diesem Grund stellen wir folgende Verschärfungsanträge:
Zu Artikel 187, "Sexuelle Handlungen mit Kindern": Heute wird jemand, der sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Viele Urteile wegen sexueller Handlungen mit Kindern sehen Geldstrafen oder bedingte Strafen vor.
Wir stellen den Antrag, dass es möglich sein soll, Freiheitsstrafen bis zu sieben Jahren auszusprechen. Damit soll der [PAGE 1260] Strafrahmen nach oben vergrössert werden, und die Richter werden entsprechend angehalten, die Strafzumessung in diesem Rahmen zu verschärfen. Leider gibt es nur ungenügende Statistiken zu Verurteilungen wegen Straftaten gegenüber Minderjährigen. Das Bundesamt für Justiz hat aber 2010 eine Statistik erstellt, in welcher beispielsweise ersichtlich ist, dass es 2009 zu Artikel 187 StGB 293 Urteile gab, in welchen die Hauptstraftat "Sexuelle Handlungen mit Kindern" war. Davon führten lediglich 6,5 Prozent zu unbedingten Freiheitsstrafen und 3,8 Prozent zu teilbedingten Strafen. 22,9 Prozent der Täter erhielten eine bedingte Freiheitsstrafe, sprich: Diese Täter mussten gar nicht ins Gefängnis. Und jetzt das Schockierende: 55,3 Prozent aller Täter erhielten eine bedingte Geldstrafe! Sprich: Über die Hälfte aller Täter, die Kinder missbraucht hatten, erhielt eine Geldstrafe, die sie nicht bezahlen mussten, und fast ein weiteres Viertel eine Freiheitsstrafe, die sie nicht antreten mussten. Das ist schockierend und darf nicht sein.
Über die Änderung des Sanktionenrechts und die Abschaffung der bedingten Geldstrafen entscheidet der Nationalrat ja noch in dieser Session. Bei diesem Antrag geht es jetzt darum, das Strafmass in Artikel 187 auf sieben Jahre zu erhöhen. Kindesmissbrauch ist eines der schlimmsten Delikte, die es gibt, denn Kinder können sich nicht wehren. Durch die faktische Nichtbestrafung meinen die Pädophilen, sie hätten gar nichts Schlimmes getan. Die Strafen sind nicht wie in der Lanzarote-Konvention gefordert effektiv, verhältnismässig und abschreckend.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, den Antrag meiner Minderheit zu unterstützen.
Zu Artikel 196, "Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt": Hier beantragt Ihnen meine Minderheit, das heutige Strafmass von drei Jahren auf fünf Jahre zu erhöhen.
In Artikel 197 Absatz 1 heisst es: "Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." Wir beantragen Ihnen, das Strafmass um zwei Jahre auf bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe zu erhöhen.
Absatz 4 lautet: "Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." Hier beantragen wir Ihnen, das Strafmass um zwei Jahre auf bis zu fünf Jahre zu erhöhen. Weiter heisst es: "Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe." Konsequenterweise beantragen wir Ihnen hier, das Strafmass auf bis zu sieben Jahre zu erhöhen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!