Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-10
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-10
Wortprotokoll
Es geht hier bei Artikel 9 nicht um Tätigkeiten, die direkt Menschenrechte verletzen, denn solche Tätigkeiten sind ja ohnehin verboten. Artikel 9 verbietet Sicherheitsdienstleistungen, die an sich legitim sind, aber in einem bestimmten Umfeld problematisch werden, also wenn z. B. ein privater Sicherheitsdienstleister ein Gefängnis bewacht, in dem der Auftraggeber foltert. Das gesetzliche Verbot gemäss Artikel 9 ist im Zusammenhang mit dem behördlichen Verbot gemäss Artikel 14 zu sehen. Ich glaube, es ist wichtig, dass man diese Zusammenhänge sieht. Gesetzlich verboten werden Sicherheitsdienstleistungen, die eben zur Begehung von schweren Menschenrechtsverletzungen genutzt oder missbraucht werden können. Das behördliche Verbot bei Artikel 14 des Gesetzentwurfes ist offener formuliert. Gestützt darauf kann dann die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallprüfung Aktivitäten verbieten, welche die in Artikel 1 des Gesetzentwurfes genannten Schweizer Interessen beeinträchtigen, auch dann, wenn die Voraussetzungen von Artikel 9 nicht erfüllt sind.
Wenn man jetzt die Einschränkung bezüglich "schwerer Menschenrechtsverletzungen" fallen lässt, dann dürfte es schwierig sein, eine Sicherheitsdienstleistung im Ausland rechtmässig erbringen zu können. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Menschenrechtsverletzungen liegen eben z. B. schon bei Lohndiskriminierungen vor. Ich denke, es ist nicht im Interesse der Schweiz, dass Sicherheitsdienstleistungen in einem Staat, der nicht dieselben Menschenrechtsstandards wie unser Land aufweist, dann gar nicht mehr erbracht werden könnten. Darunter würde nämlich unter Umständen auch die lokale Bevölkerung leiden.
Nun wurde gesagt, dass der Begriff "schwere Menschenrechtsverletzungen" eine Differenzierung einführe, die man nicht wolle. Ich möchte Ihnen aber sagen: Im geltenden Recht gibt es vergleichbare Differenzierungen, so in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Kriegsmaterialverordnung. Dort sagen wir, dass es keine Exportbewilligung gebe, wenn "das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt"; dort haben wir diese Differenzierung auch. Es gibt übrigens auch Bestimmungen im [PAGE 1278] Strafgesetzbuch zu den Verbrechen gegen die Menschlichkeit und zum Kriegsvölkerrecht; dort spricht man auch von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen bedeuten. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass man hier keine neue Differenzierung einführt und dass diese Differenzierung durch den Begriff "schwere Menschenrechtsverletzungen" auch in anderen Bereichen bereits vorgenommen wird.
Ich bitte Sie deshalb, hier den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen. Mit der Unterscheidung in Artikel 9 und Artikel 14 haben wir die Differenzierung vorgenommen, wie wir sie brauchen. Ich bitte Sie, wie gesagt, hier der Kommissionsmehrheit, also dem Ständerat bzw. dem Bundesrat, zu folgen.