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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-12-11

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-12-11

Wortprotokoll

Letzte Woche wurde in Brüssel ein globales Bündnis gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet lanciert. Es waren fast fünfzig Staaten dabei, auch die Schweiz. Es ist einmal mehr deutlich geworden, wie unglaublich wichtig hier auch die internationale Zusammenarbeit ist. Die Pädokriminalität, wie sie auch im Internet vorkommt, ist vielleicht eine jener Kriminalitätsformen, von denen man eigentlich am liebsten nichts wissen möchte, weil allein schon das Wissen, dass es das gibt, unerträglich ist.

Ich bin deshalb sehr froh, dass die Schweiz - es wurde jetzt auch gesagt - heute dem Beitritt zur Lanzarote-Konvention einen Schritt näher kommt. Es wurde an dieser Lancierung des globalen Bündnisses von verschiedenen Staaten berichtet, dass sie der Lanzarote-Konvention bereits beigetreten sind; wir haben es heute gehört. Es werden Gott sei Dank immer mehr Staaten, und es ist sicher richtig, dass die Schweiz jetzt diesen Schritt endlich auch tut. Es gibt aber ein paar Lücken, die wir jetzt noch schliessen müssen, um dieser Konvention beitreten zu können. Deshalb unterbreitet Ihnen der Bundesrat gleichzeitig eine Revision der entsprechenden Bestimmungen im Strafgesetzbuch.

Ich möchte kurz auf diese verschiedenen Punkte eingehen, auf die Lücken, die jetzt eben durch die Revision der einzelnen StGB-Artikel geschlossen werden. Die wohl wichtigste Lücke, die heute geschlossen werden soll, ist, dass wir Prostitution von Minderjährigen zwischen 16 und 18 Jahren verbieten wollen. Strafbar macht sich selbstverständlich nicht die oder der Jugendliche, sondern der Freier. Heute geht der Schutz der Jugendlichen weniger weit. Freier sind nur dann strafbar, wenn die Person, deren Dienste sie in Anspruch nehmen, noch nicht 16 Jahre alt ist. Das ist das heute geltende Schutzalter.

Es gibt einen weiteren Punkt, nämlich die Ausdehnung der Strafbarkeit der Förderung der Prostitution. Es sollen nicht nur die Freier von Minderjährigen bestraft werden, sondern auch Personen, welche die Prostitution von Minderjährigen fördern und damit Geld machen. Diese machen sich künftig auch strafbar. Das können Zuhälter sein, das können Bordellbetreiber sein, Vermieter, Betreiber von Eros-Zentren, Nachtclubs, Cabarets oder von Escort-Services, wenn sie eben Minderjährigen einen Salon vermieten oder Minderjährige in ihren Einrichtungen anstellen. Strafbar machen sich übrigens auch Familienangehörige und Freunde, welche die Prostitution von Minderjährigen fördern.

Ein weiterer Punkt betrifft die Ausdehnung der Strafbarkeit von Pornografie. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor harter Pornografie soll ausgedehnt werden, indem die Altersgrenze auf 18 Jahre erhöht wird. Bei Gegenständen und Vorführungen, die tatsächliche pornografische Darstellungen von Minderjährigen zum Inhalte haben, wird die Maximalstrafe von heute drei auf neu fünf Jahre erhöht. Zudem soll künftig auch der blosse Konsum pornografischer Darstellungen mit Minderjährigen strafbar sein. Der besitzlose Konsum ist nämlich nach geltendem Recht straflos. Ich glaube, das ist auch etwas, was wir jetzt endlich ändern und korrigieren müssen. Es sollen neu auch jene bestraft werden, die Minderjährige für pornografische Vorführungen anwerben. Insgesamt werden damit Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre vor jeder Mitwirkung an sexuellen Darstellungen umfassend und wirksam geschützt.

Ich komme noch zur Frage von Frau Ständerätin Bruderer im Zusammenhang mit dem Grooming. Da hat ja der Bundesrat vorgesehen, dass er mit dem Beitritt zur Lanzarote-Konvention hier einen Vorbehalt anbringen möchte. Der Bundesrat hat sich wirklich vertieft mit der Frage befasst, ob für das sogenannte Grooming ein separater Straftatbestand eingeführt werden soll. Nach der Definition in der Lanzarote-Konvention bedeutet Grooming, dass ein Erwachsener ein Kind im [PAGE 1163] Internet anspricht, um sexuelle Kontakte anzubahnen, und dann auch konkrete Handlungen für ein Treffen vornimmt, etwa indem dann der Täter am vereinbarten Treffpunkt auch erscheint.

Im schweizerischen Strafrecht liegt in einem solchen Fall ein strafbarer Versuch vor, sexuelle Handlungen mit einem Kind zu begehen oder Kinderpornografie herzustellen. Das heisst, das geltende Recht erklärt darüber hinaus noch weitere Tathandlungen für strafbar. Das, was hier unter Grooming beschrieben wird, der Versuch, eine strafbare Handlung anzubahnen, ist nach unserem geltenden Recht bereits strafbar. Deshalb haben wir diesen Vorbehalt hier angebracht. Es bestehen nämlich damit auch genügend Möglichkeiten, um Grooming und andere sexuelle Belästigungen einer gewissen Schwere im Internet zu sanktionieren.

Würden wir hier für das Grooming im weiteren Sinn noch einen zusätzlichen Straftatbestand einführen, dann wäre das eine Vorverlagerung der Strafbarkeit. Das wäre sozusagen der Versuch eines Versuchs. Wir sind der Meinung, dass diese Vorverlagerung der Strafbarkeit nicht sinnvoll und auch nicht umzusetzen ist, weil dann eigentlich jedes Gespräch in einem Internet-Chatroom, das sich um sexuelle Fragen dreht, bei dem aber noch keine vorbereitenden Handlungen für eine strafbare Handlung vorgenommen werden, bereits strafbar wäre. Da ist der Bundesrat der Meinung, dass das zu weit ginge. Es liegt ein Stück weit auch in der Verantwortung der Eltern oder der zuständigen Personen, solche Gespräche nicht zuzulassen. Aber im Moment, wo eine vorbereitende Handlung angefangen wird oder ein Versuch für eine solche Handlung unternommen wird, ohne dass sie durchgeführt wird, ist dies bereits gemäss heute geltendem Recht strafbar. Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat hier auf eine zusätzliche,separate Strafbarkeit verzichtet hat.

Ich habe es bereits erwähnt: Mit den genannten Änderungen des Strafgesetzbuches wird die Schweiz die Voraussetzungen erfüllen, um der Lanzarote-Konvention des Europarates beitreten zu können. Das ist auch für den Bundesrat wichtig, und er bittet Sie, auf die Vorlage einzutreten und die entsprechenden Änderungen vorzunehmen.

Es wurde auch erwähnt, dass diese Vorlage keinen Abschluss bildet. Sie wissen es alle, das Wichtigste oder ebenso wichtig wie die Strafbarkeit ist die Prävention. Präventive Massnahmen sind von entscheidender Bedeutung, weil wir ja eigentlich nicht bestrafen, sondern möglichst verhindern wollen, dass es überhaupt zu solchen Taten kommt. In diesem Sinne hat die Schweiz auch schon eine Vielzahl von verschiedenen Massnahmen ergriffen oder geplant.

Ich nenne Ihnen nur ein paar Beispiele: Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Kindern arbeiten - das ist sehr wichtig -; dann die laufenden nationalen Kinder- und Jugendschutzprogramme, in denen der Staat und die Zivilgesellschaft eng zusammenarbeiten. Ich erwähne auch das geplante umfassende Tätigkeitsverbot für vorbestrafte Sexualtäter. Der Bundesrat hat ja in Umsetzung der Motion Sommaruga Carlo 08.3373 am 10. Oktober 2012 einen indirekten Gegenvorschlag zur entsprechenden Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" verabschiedet. Ich erwähne auch das Online-Formular für Verdachtsmeldungen über Kindersextourismus, das die Stiftung Kinderschutz Schweiz und unsere Meldestelle im Bundesamt für Polizei, die schweizerische Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik), zusammen entwickelt haben. Das sind Beispiele für präventive Massnahmen, die aus meiner Sicht ebenso wichtig sind wie jetzt die entsprechende Anpassung der Strafbarkeit.

Ich bin wirklich froh, dass wir mit der Revision des Strafgesetzbuches und der Umsetzung der Konvention den Schutz der Kinder weiter verbessern können. Ihre Kommission - das wurde erwähnt - hat den Anträgen des Bundesrates einhellig zugestimmt.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.