Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · 2013-11-26
Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-11-26
Wortprotokoll
Menschen mit Behinderungen sehen sich in allen Teilen der Welt nach wie vor mit Hindernissen konfrontiert, was ihre Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft anbelangt, aber auch mit Verletzungen ihrer Menschenrechte. Mit dieser Feststellung habe ich gleichzeitig sinngemäss eine Passage der Präambel der Uno-Behindertenrechtskonvention zitiert. Das Übereinkommen, das wir heute diskutieren, wurde nicht zuletzt als Reaktion auf diese Feststellung ins Leben gerufen.
Die Uno-Behindertenrechtskonvention ist das erste internationale Übereinkommen, das sich spezifisch den Rechten von Menschen mit Behinderungen widmet, und Menschen mit Behinderungen haben bei seiner inhaltlichen Erarbeitung wesentlich mitgewirkt. Es wurde am 13. Dezember 2006 durch die Uno-Generalversammlung verabschiedet und ist dann am 3. Mai 2008 in Kraft getreten. Bis heute haben es 157 Staaten sowie die EU unterzeichnet. 137 Staaten und die EU haben es bereits ratifiziert. Alle Nachbarstaaten der Schweiz haben sowohl die Konvention als auch ihr Fakultativprotokoll ratifiziert.
Das Ziel der Behindertenrechtskonvention stimmt mit den Bestrebungen der Schweiz überein: Die Rechte von Menschen mit Behinderungen sind zu schützen, sie sind zu fördern, und dadurch ist auch die autonome Lebensführung von Menschen mit Behinderungen zu fördern.
Die Konvention umfasst mit ihren 40 Artikeln einen betont weiten Geltungsbereich. Sie beinhaltet sowohl bürgerliche und politische als auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Mit der Ratifikation verpflichten sich die Staaten zur Umsetzung von Zielen und Rechten, die in unserer Rechtsordnung insbesondere im Behindertenrecht bereits verankert und somit für die Schweiz keine Neuigkeit sind. Führen wir uns einmal die bei uns gültigen spezifischen Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen vor Augen: Es ist die Bundesverfassung mit dem Diskriminierungsverbot und dem Gesetzgebungsauftrag auf Ebene Bund, Kantone und Gemeinden, Massnahmen zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu ergreifen; es ist das Behindertengleichstellungsgesetz mit seinen Verordnungen; es ist die IV-Gesetzgebung, und es sind besondere Bestimmungen in weiteren Gesetzen sowie zahlreiche Bestimmungen in den kantonalen Gesetzgebungen, insbesondere im Baubereich und im Schulbereich.
Wenn wir uns diese Liste ansehen, merken wir schnell, dass wir hier von ein und derselben Zielsetzung sprechen. Es ist die Zielsetzung, die einstellungs- und umweltbedingten Barrieren zu beseitigen, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind. Damit verbunden ist das Ziel, ihre gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu fördern. Genau das will auch die Behindertenrechtskonvention der Uno, nicht weniger, aber auch nicht mehr. Sie stärkt damit - und das ist nicht zu unterschätzen - die Garantien und Ziele unserer Erlasse. Sie erhöht die Sichtbarkeit unserer Erlasse und überdacht sie mit einer internationalen Konvention, die absolut im Sinne der Schweiz ist.
Die Konvention selber schafft keinen Beschwerdegang, der es den betroffenen Personen oder den sie vertretenden Organisationen ermöglichen würde, sich im Falle einer Vertragsverletzung an ein Organ der Vereinten Nationen zu wenden. Hierzu wäre die Ratifikation des Fakultativprotokolls zur Konvention erforderlich. Eine solche Ratifikation ist nicht vorgesehen. Die Vorlage, wie wir sie heute beraten und Ihnen zur Annahme empfehlen, beschränkt sich also auf die Konvention selber.
Die SGK-SR hat sich im Zusammenhang mit dieser Vorlage auch und ganz speziell mit der Sichtweise der Kantone auseinandergesetzt. Wir hörten die Sozialdirektorenkonferenz (SODK) an, wir hörten die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) an. Während die SODK die Ratifizierung des Übereinkommens vorbehaltlos begrüsst, warf der Vertreter der EDK punkto Bildung teils besorgte Fragen auf. Diesen Fragen widmeten wir uns in der Kommissionssitzung intensiv. Die Mehrheit der Kommission war klar der Überzeugung, dass die geäusserten Befürchtungen angesichts der Umbrüche im Bildungsbereich verständlich sind, dass sie aber nicht in direktem Zusammenhang mit der Konvention respektive mit den Folgen der Konvention stehen. Eine interpretative Erklärung zu Artikel 24, wie sie von der EDK vorgeschlagen wurde, wurde seitens der Kommission nicht aufgenommen. Eine solche wurde als nicht zielführend, ja als kontraproduktiv erachtet.
Die Bestimmungen unserer Bundesverfassung sowie die Inhalte der interkantonalen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik machen die Verpflichtung bereits deutlich, auf die konkreten Bedürfnisse eines behinderten Kindes einzugehen. Gestützt auf unsere fortschrittlichen Rechtsvorschriften im Bildungsbereich sind die integrationsspezifischen Leistungen der Schweiz wirklich lobenswert und im internationalen Vergleich zum Teil weit fortentwickelt. Wenn ich "die integrationsspezifischen Leistungen der Schweiz im Bildungsbereich" sage, dann möchte ich natürlich auch und ganz konkret die Leistungen der Kantone und ihrer Bildungssysteme würdigen. Sorgen angesichts der Anforderungen von Artikel 24 der Konvention sind unbegründet. Was die Konvention im Bildungsbereich will, entspricht den geltenden Vorgaben der Bundesverfassung sowie der etablierten Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Artikel 24 ist somit für die Kantone und ihr Bildungswesen nichts Neues.
Zu den Finanzen: Da die Uno-Behindertenrechtskonvention kaum neue Rechte schafft, die nicht schon heute aus den bei uns gültigen Rechtsbestimmungen abgeleitet werden können, wird sie keine unüberblickbaren finanziellen Konsequenzen haben. Selbstverständlich verursachen Gleichstellungsbestrebungen Kosten; das darf und soll man hier durchaus erwähnen. Diese Kosten entstehen bereits heute, als Folge der Umsetzung des geltenden Behindertengleichstellungsrechtes. Wichtig ist aber auch die Mitberücksichtigung von Opportunitätskosten, die entstehen, wenn man die Ausgrenzung zulässt und auf die Förderung von Integration und Selbstbestimmung verzichtet. Diese Opportunitätskosten wären deutlich höher. Zu erwähnen sind dabei drohende Abhängigkeiten von staatlichen Leistungen, von Bezügen aus Sozialversicherungen usw., wenn die Unterstützung von Integration und Selbstständigkeit vernachlässigt würde.
Neue Kosten, die mit Verweis auf die Konvention, die wir hier beraten, speziell zu erwähnen sind, beschränken sich auf [PAGE 950] die strukturellen Vorgaben zuhanden von Bund und Kantonen im Zusammenhang mit dem Monitoring der Konvention. Hier ist aber insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Bund mit dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen bereits über eine wichtige Koordinationsstelle und Anlaufstelle verfügt. Dieses Büro soll die Kantone künftig, gerade im Hinblick auf diese Konvention, auch stärker unterstützen können - natürlich unter Einhaltung der kantonalen Autonomie, gerade im Bildungsbereich.
Wichtig scheint mir zum Abschluss die Bemerkung, die auch der Bundesrat in seiner Botschaft hervorhebt: Viele Bestimmungen des Übereinkommens haben einen programmatischen Charakter. Es sind also Verpflichtungen, die die Vertragsstaaten progressiv, unter Berücksichtigung ihrer Mittel, unter Berücksichtigung ihrer Gegebenheiten vor Ort im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung umsetzen.
Ich bitte Sie im Namen der SGK, das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen - dies im Einklang mit der Haltung des Bundesrates sowie des Nationalrates, der bereits in der vergangenen Sommersession darüber befunden hat. Wir sind in der SGK mit 9 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen auf die Vorlage eingetreten. Wir haben sie in der Gesamtabstimmung mit demselben Resultat angenommen und bitten Sie um Zustimmung zu unserem Beschluss.