Stöckli Hans · Ständerat · 2013-12-11
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-12-11
Wortprotokoll
Das ist nicht der Schicksalsartikel dieses Gesetzes, tatsächlich nicht. Es geht aber - es scheint mir wichtig, das zu sagen - um die Übernahme von geltendem Recht. Der Bundesrat hat mit der Aufnahme von Artikel 26a nichts anderes getan, als die Vorschriften gemäss Artikel 7 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 auf Gesetzesstufe zu heben; aus der Überzeugung, dass es richtig ist, dass solche einschränkenden Bestimmungen auch die Kraft eines Gesetzes haben, damit dann eben auch die Verfassungsmässigkeit des Eingriffs gegeben ist. Das ist die Ausgangslage.
Artikel 7 dieser Verordnung hat sich bis jetzt bestens bewährt. Es sind nirgends Klagen eingegangen, wonach insbesondere auch Absatz 2 zu Schwierigkeiten geführt hätte. Worum geht es? Es geht - es ist wichtig, dass man das sagt - um ein Anliegen vor allem der katholischen Kirche. 80 Prozent der jährlich 40 bis 60 Gesuche, die unter diesen Artikel fallen, betreffen Leute, welche in einer christlichen Kirche in unserem Land den Dienst an der Gemeinschaft ausüben, insbesondere afrikanische katholische Priester, die in abgelegenen Orten in der Innerschweiz ihren Dienst antreten. Da frage ich mich, ob es wirklich richtig ist, Absatz 2 ersatzlos zu streichen. Wenn man das Problem der Imame lösen möchte, das Herr Cramer bei Absatz 3 angesprochen hat, dann muss man nicht Absatz 2 streichen, denn lediglich 5 bis 10 Prozent der entsprechenden Fälle betreffen ihre Religion.
Es geht darum, dass Leute, Priester, in der Schweiz arbeiten können, bevor sie die Sprache des Landesteils, in dem sie arbeiten, beherrschen. Wenn sie in der Bewilligung, die eben auch mit einer Integrationsvereinbarung versehen ist, verpflichtet werden, im Verlauf einer bestimmten Zeit die vor Ort gesprochene Sprache zu erlernen, und diese Anforderung dann nicht erfüllen, dann wird ihre Bewilligung widerrufen.
Mit diesem Absatz sollte die Integration dieser Menschen, auf die Sprache bezogen, garantiert werden. Mein Herzblut steckt nicht in diesem Artikel, aber als ich die Vorlage studierte, habe ich bemerkt, dass es nicht sehr sinnvoll wäre, wenn wir diese Bestimmung, die sich bewährt hat und die sich auf Artikel 7 der Verordnung stützt, aus dem Gesetz streichen würden. Die Konsequenz wäre, dass vor allem die Dienststelle Migratio der Schweizer Bischofskonferenz grösste Schwierigkeiten hätte, ihre Aufgaben in [PAGE 1132] abgelegenen Gebieten, vor allem in Gebieten der Innerschweiz, zu erfüllen.