Ingold Maja · Nationalrat · 2010-12-09
Ingold Maja · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-09
Wortprotokoll
Frau Geissbühler will die Artikel 19 und 20 des Strafgesetzbuches streichen. Es geht um die Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit des Täters, das heisst um die Anerkennung beim Strafmass, wenn ein Täter zur Zeit seiner Tat nicht fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Um diesen Umstand abzuklären, um die Schuldfähigkeit bzw. die Schuldunfähigkeit zu ermitteln, ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
Diese beiden Artikel bestünden nur zum Schutz der Täter, schliesst die Initiantin aus ihrer Praxiserfahrung. Wir würden in einer Gerichtspraxis leben, die viel zu viele Strafen erlasse. Ob das der Statistik entspricht, konnte in der [PAGE 1956] Kommissionssitzung nicht ganz transparent gemacht werden. Es sind auch keine Statistiken bekanntgegeben worden, wie oft eine solche Strafmilderung oder, gemäss Frau Geissbühler, ein solcher Straferlass aufgrund der Artikel 19 und 20 gewährt wird.
Von der Kommission wird anerkannt, dass in der Gesellschaft ein gewisses Unbehagen herrscht, wenn Medien berichten, dass Straftäter straffrei davonkommen, weil sie zur Tatzeit schuldunfähig waren. Diese verbreitete Wahrnehmung ist nicht zu bestreiten. Sie kann aber kaum gewichtet werden, weil sie auf der Selektion der Medien beruht, die schliesslich der Empörungsgesellschaft Nahrung verschaffen und das Gerechtigkeitsgefühl der Konsumenten ansprechen wollen. Die Gesellschaft erwartet, dass Unrecht aufgearbeitet und bewältigt und dass Schuld gesühnt wird. Die Strafe ist psychologisch ein ganz wichtiger Teil dieser Bewältigung und damit der Wiederherstellung der Gerechtigkeit. Diese Gefühle sind verbreitet, und der Ruf nach gerechter Strafe erfolgt häufig. Oft gründen die Wünsche nach Sühne sogar in einem Rachebedürfnis.
In diesem Schwarz-Weiss-Denken geht völlig unter, dass es Menschen gibt, die aufgrund ihrer psychischen Verfassung, einer Krankheit oder irgendeines Schwächezustandes keine oder keine volle Verantwortung für ihr unrechtes Tun übernehmen können. Auch die Initiantin will das mitnichten ignorieren. Sie scheint letztlich sogar davon auszugehen, dass schwere Delikte immer mit psychischer Krankheit zusammenhängen. Doch das Strafmass soll nicht oder nicht immer davon abhängen, sondern dem Gerechtigkeits- und Sühnebedürfnis der Gesellschaft entsprechen. Zwar würde sie den Gerichten gestatten, innerhalb ihrer Spielräume einer verminderten Zurechnungsfähigkeit Rechnung zu tragen und dann beim Strafmass im unteren Bereich zu bleiben - so ihre Schilderung einer Lösung ohne die zwei Strafgesetzartikel -, aber ohne professionelles Gutachten; dieser Artikel soll ja auch gestrichen werden.
Für Frau Geissbühler hat erste Priorität, dass die Öffentlichkeit das Strafmass mit dem Delikt in Zusammenhang bringen kann. Das ist die Kurzform ihrer Forderung. Aber dieser Wunsch kann nicht das Motiv sein, ein Prinzip im Strafrecht, das Schuldprinzip, das in den beiden Artikeln eine tragende Säule ist, umzustossen. Dem Schuldprinzip kommt sogar Verfassungsrang zu. Urteile, die gegen die Artikel 19 und 20 verstossen, verstossen gegen das Willkürverbot der Bundesverfassung. Dies wäre der Fall, wenn man die beiden Artikel streichen und damit letztlich riskieren würde, dass psychisch vollständig unzurechnungsfähige Leute zu einer Strafe verurteilt würden. Das kann niemand wollen. Der Schuldbegriff, der stets verwendet wird, bezieht sich nämlich auf die Vorwerfbarkeit der Tat. Es geht also darum, dass der Täter für die Tat überhaupt verantwortlich ist, darum, dass ihm das begangene Unrecht zur Last gelegt werden kann. Wenn wir Artikel 19 streichen, so verurteilen wir Personen, denen unter Umständen kein Vorwurf gemacht werden kann. Das Schuldprinzip besagt, dass ein Täter nur im Ausmass seiner Schuld bestraft werden kann. Wenn die Schuld durch mangelnde Schuldfähigkeit vermindert ist, so muss das beim Strafmass berücksichtigt werden.
Die parlamentarische Initiative will das System der sorgfältigen Erhebung der Schuldfähigkeit aufheben. Die Initiantin argumentiert mit der Gefährlichkeit von Straftätern und dem berechtigten Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung. Aber mehr Sicherheit würde mit der Initiative nicht erreicht.
Die Kommission kommt mehrheitlich zum Schluss, dass kein Handlungsbedarf besteht, dass die Abschaffung der Artikel 19 und 20 keine geeignete Massnahme ist. Die Wahrnehmung, dass milde Strafen verhängt werden, basiert auf der Unkenntnis des Systems des heutigen Strafrechts und respektiert das Schuldprinzip überhaupt nicht. Die Kommissionsminderheit will das Anliegen prüfen, weil in ihren Augen das Strafmass dem Delikt entsprechen muss und dem Gerechtigkeits- und Sühnebedürfnis der Gesellschaft Rechnung getragen werden soll.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.