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preparatory:AB 141947

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2010-09-15

Wortprotokoll

Zunächst einmal leitete der Bundesrat nach dem ominösen 13. März 2009 die Erarbeitung einer Verordnung in die Wege, in der die erleichterte Amtshilfe nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens geregelt werden sollte. Wir haben das konferenziell und möglichst schnell gemacht, damit die Doppelbesteuerungsabkommen mit klaren Vorgaben und Richtlinien abgeschlossen [PAGE 809] werden können. In der Zwischenzeit sind etwa dreissig solche Abkommen abgeschlossen oder - das ist die zweite Stufe - paraphiert. Zehn dieser Abkommen haben Sie in der Sommersession ratifiziert und damit zu Ende gebracht. In all diesen Fällen ist für uns klar: Bei gestohlenen Daten gewähren wir keine erleichterte Amtshilfe. Das war bei dieser Verordnung die Ausgangsbasis.

Parallel dazu haben wir einen Gesetzgebungsprozess in Gang gesetzt - dieser läuft jetzt -, in dem die wesentlichen Elemente, ergänzt um neue, aus dieser Verordnung gewonnene Erkenntnisse, in ein Gesetz überführt werden sollen. Wir geben diesem Gesetz den Titel "Fiskalamtshilfegesetz". Wann der Gesetzentwurf in die Räte kommt, kann ich Ihnen nicht sagen. Nach unserer Meinung soll es so schnell als möglich geschehen, nur werden wir, wie bei jedem Gesetz, eine Vernehmlassung durchführen, die Kommissionen damit befassen und anschliessend den üblichen Weg der Gesetzgebung beschreiten.

Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die Verordnung. In der Verordnung ist die Frage des Datenklaus geregelt. Wir werden - ich sage das auch allen Partnern, mit denen wir verhandeln - selbstverständlich keine Amtshilfe aufgrund gestohlener Informationen gewähren, denn Datenklau ist in der Schweiz ein Straftatbestand.

Eine gewisse Kontroverse ist darüber entstanden, ob der Tatbestand des Datenklaus ins Gesetz oder in jedem Fall auch in ein DBA hineingehört, und zwar einfach auch, weil das nach der Frage ruft: Müssten dann nicht auch andere Straftaten gegen das Vermögen nach unserem Strafgesetzbuch allenfalls nach dem Prinzip einer sogenannten positiven Enumeration geregelt werden? Oder genügt es, diesen Tatbestand hier singulär ins Gesetz aufzunehmen? Das ist eine rechtstheoretische Auseinandersetzung. Von mir aus gesehen gehört es ins Gesetz, damit klar ist, dass wir bei gestohlenen Daten keine Amtshilfe leisten. Das ist heute der Fall, das soll künftig der Fall sein, und das gehört auch in dieses Fiskalamtshilfegesetz.