Schweiger Rolf · Ständerat · 2011-03-14
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-03-14
Wortprotokoll
Noch kurz: Ich möchte Sie auf einige ganz einfache Überlegungen hinweisen. Ich habe gesagt, dass diese ganze Übung, dieser Gegenentwurf kostenmässig und fiskalisch betrachtet neutral verläuft. Das heisst, auf den einfachsten Nenner gebracht: Es würden ungefähr gleich viele Leute davon profitieren, wie davon negativ betroffen wären. Das ist eine ganz logische Überlegung. Die Frage stellt sich, bei welchen Leuten der Effekt eintritt.
Ich habe ganz offen gesagt, bei den Vermögenden spiele es keine Rolle, weil diese aufgrund von Optimierungen schon heute in der Lage sind, das steuerliche Optimum zu erreichen. Das wird auch in Zukunft so sein. Die Vermögenden werden etwas eingeschränkt, weil der Schuldzinsabzug nur noch auf 80 Prozent des Vermögensertrags und nicht mehr auf dem ganzen Vermögensertrag plus 50 000 Franken möglich ist.
Der Effekt entsteht bei den Neuerwerbern. Ich mache Ihnen ein ganz einfaches Beispiel: Wenn heute ein junges Paar ein Haus oder eine Wohnung für 600 000 Franken kauft, kann man davon ausgehen, dass der Eigenmietwert 24 000 Franken, also 2000 Franken pro Monat, ausmacht. Wenn es mit 400 000 Franken verschuldet ist - ich nehme einen Zinssatz von 3 Prozent an -, dann macht das 12 000 Franken Schuldzinsen. Heute sieht die Rechnung also so aus: 24 000 minus 12 000 gibt 12 000 Franken; dazu kommt noch der Unterhaltsabzug von, nehmen wir an, 6000 Franken. Die zu besteuernde Summe beträgt also 6000 Franken. In Zukunft hat das Paar diese 24 000 Franken nicht mehr zu versteuern, es kann aber im ersten Jahr 12 000 Franken abziehen. Es kann zwar keine Unterhaltsabzüge mehr machen, aber es verbessert sich beim steuerbaren Einkommen gegenüber dem früheren Zustand total um etwa 18 000 Franken. Das ist der Fakt.
Es wird gesagt, der Unterhalt müsse unbedingt abzugsfähig sein, sonst entstehe eine gegenüber heute schlechtere Situation. Wieder ein ganz einfaches Beispiel: Nehmen Sie ein älteres Ehepaar, das eine vergleichbare Wohnung hat, also einen Mietwert von 24 000 Franken. Heute kann man immer etwa 25 Prozent des Mietwerts, also hier 6000 Franken, für den Unterhalt abziehen. Heutige Situation: 24 000 Franken Mietwert minus 6000 Franken Unterhalt gibt 18 000 Franken. Der steuerbare Betrag beträgt also 18 000 Franken. In Zukunft fallen diese 24 000 Franken weg, aber auch der Unterhaltsabzug, also null. Mit anderen Worten, sie profitieren mit 18 000 Franken. Das sind reine Plausibilitätsüberlegungen.
Herr Jenny hat mir einen Steilpass geliefert. Er hat gesagt, es sei doch nicht das Gleiche, heute bekomme man für energetische Investitionen, die 50 000 Franken kosten, eine Lächerlichkeit von 10 000 Franken. Okay. Wenn Sie 50 000 Franken bei der Steuer abziehen können und Sie eine [PAGE 218] Gesamtsteuerbelastung von 20 Prozent haben - das ist schon relativ hoch -, kommt es auf genau das Gleiche heraus. Das sind einfache Rechenüberlegungen; das ist Punkt 1.
Nun zu Punkt 2: Wir haben die Situation, dass wir in einer zeitlich problematischen Situation sind. Wollen wir einen Gegenentwurf zur Initiative machen, müssen wir das bis spätestens im Juni dieses Jahres machen. Nun sagt Herr Brändli, er müsse schon jetzt Klarheit haben. Wenn wir diesen Gegenentwurf jetzt verabschieden und eine Fristerstreckung gewährt wird, dann haben wir ein Jahr Zeit, um uns dieser Frage anzunehmen. Dann sagt er, so wisse er ja noch immer nicht, ob diese Verfassungsbestimmung angenommen werde. Einverstanden. Dann können wir in diesem Gegenentwurf bei den Schlussbestimmungen beschliessen: Dieses Gesetz tritt dann in Kraft, wenn die entsprechende Verfassungsbestimmung angenommen ist - hundertprozentige Sicherheit!
Etwas zu Herrn Stähelin: Es sei gar nicht nötig, die Kantone hätten die Kompetenz, um die Zweitwohnungen anders zu besteuern. Wir haben das umfassend abgeklärt. Es ist ein Problem auch der Rechtsgleichheit. Wenn man eine Objektsteuer macht, zum Beispiel mit der Zielsetzung, die Infrastrukturkosten einer Ortschaft zu tragen, dann ist jede Liegenschaft bezogen auf die Infrastrukturaufwendungen gleich. Dann wäre es ungleich, wenn man zum Beispiel diejenigen, die dauernd dort wohnen, mit Steuern belastet und die anderen nicht. Die Rechtsgleichheit verlangt, dass man sagt: wenn schon Objektsteuer, dann alle gleich behandeln. Darum braucht es eine Verfassungsgrundlage, damit das Ganze auch hält. Wir könnten sagen, okay, die Kantone sollen es probieren, wir machen keine Verfassungsgrundlage. Aber das grosse Jammern würde dann entstehen, wenn das Bundesgericht beim ersten Fall sagt: Das gilt nicht!
Herr Brändli kann also versichert sein: Wenn die ganze Maschinerie so läuft, wie ich sie dargestellt habe - jetzt Gegenentwurf, dann ein Jahr Zeit -, kann die ganze Angelegenheit sauber gelöst werden.
Dies meine doch nicht so kurzen Ausführungen.