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Bosshard Walter · Nationalrat · 2001-09-20

Bosshard Walter · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-20

Wortprotokoll

Die Kommission für Rechtsfragen hat sich aufgrund eines Gesuches der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 10. April 2001 sehr eingehend mit der Frage der Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Nationalrat Christoph Blocher wegen Rassendiskriminierung befasst. Wir haben das Gesuch gemäss Artikel 14 des Verantwortlichkeitsgesetzes und Artikel 46 Absatz 1 des Geschäftsreglementes unseres Rates vorgeprüft. Am 12. Dezember 1999 und, in der Folge, am 19. Januar, am 1. August und am 25. September 2000 wurde gegen Nationalrat Blocher Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Artikel 261bis StGB eingereicht.

Anlass für diese vier Strafanzeigen war eine Rede, die Nationalrat Blocher am 1. März 1997 öffentlich, vor Presse und Publikum, in Zürich-Oerlikon gehalten hatte. Diese Rede wurde auch in grosser Auflage an Schweizer Haushalte verschickt. Die Anzeigen gehen davon aus, dass diverse Aussagen im Referat mit dem Titel "Die Schweiz und der Zweite Weltkrieg. Eine Klarstellung" den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllen. Die zuständige Bezirksanwaltschaft Zürich stellte die Behandlung der Strafanzeigen zurück, um das Ergebnis des Rechtsstreites zwischen Nationalrat Blocher und dem "SonntagsBlick" abzuwarten. Christoph Blocher reichte nämlich eine Ehrverletzungsklage gegen den "SonntagsBlick" ein, nachdem dieser in seinem Aushang am 2. März 1997, also am Tag nach der Rede, die Rede mit "Blocher: Den Juden geht es nur ums Geld" zusammengefasst hatte. Das Verfahren endete beim Obergericht als Berufungsinstanz schliesslich im Juni 2000 mit einem Vergleich, indem der Chefredaktor bedauerte, dass er mit dem Aushang den Eindruck erweckt haben könnte, Nationalrat Blocher habe antisemitische Aussagen gemacht.

In der Folge ersuchte nun die Bezirksanwaltschaft Zürich die eidgenössischen Räte, ermächtigt zu werden, gegen Nationalrat Blocher ein Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung durchführen zu können. Nach Artikel 14 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes bedarf die Strafverfolgung von Ratsmitgliedern wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, einer Ermächtigung durch die eidgenössischen Räte.

Unsere Praxis unterscheidet folgende Fälle: Erstens gibt es die absolute Immunität, gemäss welcher die Ratsmitglieder für ihre Voten im Rat und in den Kommissionen nicht verantwortlich gemacht werden können; in diesen Fällen kann die Immunität nicht aufgehoben werden. Der vorliegende Fall ist kein Fall der absoluten Immunität. Zweitens gibt es die Sessionsteilnahmegarantie, die im vorliegenden Fall ebenfalls keine Rolle spielt, und drittens die relative Immunität für Delikte, die mit der Amtstätigkeit in Zusammenhang stehen.

Die Kommission für Rechtsfragen hatte zu prüfen, ob ein Fall der relativen Immunität vorliegt. In der Befragung unterstrich Nationalrat Blocher, dass er die Rede in seiner Eigenschaft als Nationalrat gehalten habe. Aufgrund der seit August 1991 gültigen Richtlinien über die Auslegung und Handhabung von Artikel 14 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes war dies auch in der Kommission für Rechtsfragen unbestritten.

Die Kommission beantragt Ihnen deshalb, auf das Gesuch um Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Herrn Blocher einzutreten.

Um entscheiden zu können, ob die Immunität aufzuheben ist oder nicht, müssen zwei öffentliche Interessen gegeneinander abgewogen werden: erstens das Interesse an der ungehinderten Ausübung des Parlamentsmandates, und zweitens das Interesse an der Strafverfolgung.

Bei dieser Interessenabwägung muss die Verhältnismässigkeit als Leitlinie dienen. Wir haben das Recht, uns ein summarisches Urteil über die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens zu bilden, und wir müssen prüfen, ob eine Strafuntersuchung angezeigt ist. Eine strafbare Handlung muss ernsthaft im Raum stehen. Erweist sich die Strafbarkeit des Verhaltens im Rahmen der vorläufigen Beurteilung - es kann nur eine vorläufige Beurteilung sein - als zweifelhaft oder nicht gegeben, ist von der Aufhebung der Immunität abzusehen.

Unsere Kommission hat die Anschuldigungen aufgrund der schriftlichen Fassung der Rede und zusätzlich aufgrund einer Videoaufnahme ernsthaft geprüft. Geprüft wurde auch das Dossier des Gerichtsverfahrens zwischen Nationalrat Blocher und dem "SonntagsBlick". Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass die Rede im damaligen Zusammenhang gesehen werden muss. Es musste möglich sein, angesichts vorwiegend ausländischer Kritik mit einer persönlichen Klarstellung Gegensteuer zu geben. Die Mehrheit der Kommission stützt sich auf die Formulierung in den Richtlinien von 1991 und auf die freie Ausübung des parlamentarischen Mandates, die zwangsläufig das Recht auf Polemik in politischen Auseinandersetzungen, sogar in zugespitzter Form, mit sich bringt. Die Demokratie muss Auseinandersetzungen, Debatten und Kontroversen Platz einräumen. Herr Blocher war nicht der Einzige, der das Vorgehen der ausländischen jüdischen Organisationen kritisierte. Aber nur gegen ihn wurde ein Verfahren angestrengt. Im Zusammenhang mit den Wiedergutmachungsforderungen warf Herr Blocher den jüdischen Organisationen, insbesondere dem Jüdischen Weltkongress, vor, dass es ihnen letztlich nur um Geldforderungen gehe. Herr Blocher hatte nach Meinung unserer Kommission weder die Juden im Allgemeinen noch die schweizerischen Juden im Visier, sondern einzig die ausländischen jüdischen Organisationen, welche die Schweiz unter Druck setzten.

Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen ist deshalb der Auffassung, dass die Tatbestandsmerkmale der Rassendiskriminierung nicht erfüllt sein dürften, da die Kritik nur auf gewisse Interessengruppen abzielt. Da es zumindest fraglich ist, ob die in der Rede gemachten Aussagen unter die Antirassismus-Strafnorm fallen, kommt die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen zum Schluss, dass die Tatbestandsmerkmale nicht ausreichen, um die parlamentarische Immunität von Herrn Blocher aufzuheben.

Mit 14 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt Ihnen deshalb unsere Kommission, die Immunität von Nationalrat Christoph Blocher nicht aufzuheben.

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