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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2001-09-20

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-09-20

Wortprotokoll

Im Rahmen der Beratung in unserem Rat und im Nachgang dazu sind aus Kreisen, die am Designschutz professionell interessiert sind, einige Fragen aufgeworfen worden. In einer Aussprache mit Vertretern der interessierten Wirtschaftskreise, der Anwaltschaft und des Eidgenössischen Institutes für geistiges Eigentum, welcher der Sprechende beiwohnen konnte, wurden die offenen Fragen und die aufgeworfenen Probleme behandelt. Die wesentlichen Einwände wurden vom Sprecher der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen in die Kommission eingebracht, und die Vorlage wurde von dieser sowie anschliessend vom Ständerat ausnahmslos gutgeheissen.

Mehrheitlich geht es um redaktionelle Änderungen, um die Schaffung von Übereinstimmung mit der Praxis sowie darum, Missverständnissen bei der späteren Lektüre des [PAGE 1082] Gesetzestextes vorzubeugen. Nur in zwei Fällen geht es um eine materielle Änderung.

Zu Artikel 4 Buchstabe c: Hintergrund dieser redaktionellen Verbesserung ist, dass ein Design nur dann geschützt werden kann, wenn bei der Gestaltung des Designs überhaupt eine gewisse Freiheit besteht. Wo die technische Funktion eines Erzeugnisses klar vorgibt, wie das Design auszusehen hat, und somit eine andere Gestaltung gar nicht möglich ist, gibt es auch keinen Designschutz. Die Formulierung des Ständerates bringt dies besser zum Ausdruck. Es wurde befürchtet, dass der im Entwurf des Bundesrates enthaltene Ausdruck "zwingend" zu eng ausgelegt werden könnte, weil es praktisch immer irgendein Detail gibt, das etwas anders gestaltet werden könnte.

Zu Artikel 9 Absatz 1: Da geht es um die Frage, welche Rechte der Designschutz der Rechtsinhaberin verleiht. Der Entwurf des Bundesrates umschreibt, welche Rechte die Rechtsinhaberin hat. Der Bundesrat wollte damit zum Ausdruck bringen, dass es sich um ein wirtschaftliches Gut handelt, das übertragen werden kann. Der Ständerat hat diese positive Umschreibung aus verschiedenen Gründen durch eine negative Umschreibung ersetzt. Er beschreibt, was die Rechtsinhaberin verbieten kann. Die ständerätliche Fassung führt zu keiner Änderung von Umfang oder Wirkung des Designrechtes.

Mit dem Beschluss des Ständerates wird eine bessere Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trips) erzielt. Es handelt sich dabei um ein internationales Abkommen im Rahmen der WTO, das auch die Schweiz verpflichtet. Dazu kommt, dass auf diese Weise klar zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Eintragung des Designrechtes nicht automatisch ein Recht auf den Gebrauch des Designs entsteht; denn wenn beispielsweise das Design eines Apparates beim Institut für geistiges Eigentum eingetragen worden ist, kann es durchaus sein, dass zuerst bestimmte polizeirechtliche Anforderungen oder verwaltungstechnische Vorschriften erfüllt sein müssen.

Zu Artikel 9 Absatz 2: Diese Bestimmung ist neu hinzugekommen. Damit soll klar gemacht werden, dass auch Mitwirkungshandlungen bei einer widerrechtlichen Gebrauchshandlung verboten werden können. Man könnte einwenden, dies ergebe sich bereits aus den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Aber mit dem neuen Artikel 9 Absatz 2 gemäss Ständerat wird das Gesetz in der Tat verständlicher.

Artikel 9a ist ebenfalls neu. Damit wird ein Rechtsinhaber, der auf seinen Produkten auf Designschutz hinweist, verpflichtet, über die Nummer des Designrechtes Auskunft zu geben. Damit soll verhindert werden, dass jemand einen Designschutz in Anspruch nimmt, über den er gar nicht verfügt. Mit Artikel 9a wird die Position von Mitbewerbern gestärkt. Auf Antrag von Ständerat Jean Studer wurde die Formulierung um den Ausdruck "unentgeltlich" ergänzt. Damit soll verhindert werden, dass solche Auskünfte in Rechnung gestellt werden.

Zu Artikel 13 Absatz 1: Auch hier ging es dem Ständerat darum, das Gesetz lesbarer zu machen. Auch wollte er Missverständnissen und Auslegungsschwierigkeiten vorbeugen. Bei dieser Bestimmung ist die Formulierung "oder einzelne Befugnisse daraus" gestrichen worden. Zwar wäre es denkbar, dass einzelne Befugnisse des Designrechtes übertragen werden können. Aber damit würde man in die Nähe einer Lizenz geraten. Eine Lizenz soll ja nur gewisse Befugnisse des Designrechtes übertragen, während das Designrecht als solches beim Inhaber bleibt. Der Entwurf des Bundesrates birgt also die Gefahr, dass die Abgrenzung zwischen Lizenz- und Designrechtsinhaber nicht ganz klar vorgenommen werden kann. Die Übertragung einzelner Befugnisse kann auch mit der Einräumung einer Lizenz erreicht werden. Die Formulierung des Ständerates enthält diese Verbesserung.

Gemäss Absatz 2 von Artikel 13, wo es im gewerblichen Rechtsschutz um eingetragene Schutzrechte geht, ist es klar, dass eine Übertragung gegenüber gutgläubigen Dritten erst dann wirksam ist, wenn sie im Register eingetragen ist. Der Bundesrat hat bereits in der Botschaft festgehalten, dass es im Designrecht nicht anders sein soll. Die Ergänzung in Artikel 13 Absatz 2 macht dies nun deutlich. Inhaltlich ändert sich nichts. Die neue Formulierung steht in Übereinstimmung mit dem übrigen Immaterialgüterrecht.

Zu Artikel 18 Absatz 4: Der Ständerat hat das Anliegen unseres Rates aufgenommen, in Artikel 18 Absatz 4 klar zu machen, dass die Beschreibung des Designs der Abbildung nicht vorgeht, sondern lediglich eine Hilfsfunktion hat. Er hat zudem eine Formulierung gesucht, die dies noch deutlicher zum Ausdruck bringt. Statt "ergänzend zur Reproduktion" soll es neu heissen "erläuternd zur Abbildung". Der Ausdruck "Reproduktion" wurde durch "Abbildung" ersetzt, um die Kohärenz zu wahren. Der Designrechtanmelder hinterlegt nämlich eine Abbildung, von der erst später Reproduktionen erstellt werden.

Mit Artikel 26 Absätze 2 und 3 will der Ständerat die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat konkretisieren. Absatz 2 sieht vor, unter welchen Bedingungen das Akteneinsichtsrecht beschränkt werden kann. Der Ständerat will nun, dass bereits im Gesetz ausdrücklich gesagt wird, eine Einschränkung sei nur dann statthaft, wenn es um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen gehe. Ihre Kommission kann sich hinter diese Formulierung stellen, weil dies auch im ersten Entwurf der Verordnung vorgesehen ist. Sie hält die neue Formulierung für eine Verbesserung, weil sie deutlich macht, in welche Richtung die Verordnung gehen soll.

Absatz 3 regelt das Einsichtsrecht in das Aktenheft vor der Eintragung. Grundsätzlich ist das Aktenheft nicht zur Einsicht offen, solange das Eintragungsverfahren läuft. Erst wenn das Design im Register eingetragen ist, können Dritte Einsicht nehmen. Es gibt jedoch Fälle, bei denen eine Einsicht bereits vorher möglich sein muss, etwa dann, wenn jemand einem Dritten den Gebrauch eines Designs schon vor dessen Eintragung verbietet. In einem solchen Fall soll dieser Dritte prüfen können, ob eine Eintragung angemeldet worden ist. Die ständerätliche Formulierung soll deutlich zum Ausdruck bringen, dass eine solche Einsicht Ausnahmecharakter hat. Auch das Institut für geistiges Eigentum unterstützt diese Änderung.

Zu Artikel 34 Absatz 4: Hier hat der Ständerat eine inhaltliche Änderung beschlossen. Es geht in diesem Absatz um die Aktivlegitimation der Lizenznehmer. Dies war eine der wenigen Bestimmungen des Designrechtes, die Anlass zu Diskussionen gegeben haben. Im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation der Lizenznehmer sind verschiedene Sorgen geäussert worden. Eine Sorge war es, dass ein ungünstiger Entscheid in einem Prozess zwischen dem Lizenznehmer und dem Verletzer des Designrechtes den Rechtsinhaber schädigen könnte, falls entschieden würde, das Designrecht bestehe gar nicht. Diese Sorge konnten wir in der Zwischenzeit ausräumen. Wenn ein Prozess zwischen dem Lizenznehmer und einem Verletzer des Designrechtes stattfindet, hat dieser Prozess nur Wirkungen zwischen diesen Parteien und kann sich nicht auf die Stellung des Rechtsinhabers auswirken.

Eine weitere Sorge war, dass es bei mehreren Lizenznehmern zu einem Konflikt darüber kommen könnte, wer die Rechtsverletzung geltend machen kann. Dies ist der Hintergrund der neuen Formulierungen in diesem Absatz. Damit dieser Konflikt gar nicht erst entsteht, hat der Ständerat beschlossen, dass nur ausschliessliche Lizenznehmer über die Aktivlegitimation verfügen sollen. Auch das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum war der Meinung, dass auf diese Weise gewisse Konflikte entschärft werden können. Damit bleibt das Hauptanliegen des bundesrätlichen Entwurfes gewahrt. Die ausschliessliche Lizenz ist eine Rechtsposition, die jener des Rechtsinhabers sehr nahe kommt. Für ausschliessliche Lizenznehmer ist deshalb das Interesse an einer Aktivlegitimation am grössten.

Schliesslich zu Artikel 49 Absatz 1: Hier geht es um eine geringfügige materielle Änderung. Bei den Übergangsbestimmungen, zu denen Artikel 49 gehört, hat sich von Anfang an [PAGE 1083] die Frage gestellt, wie mit Designs, die bereits heute hinterlegt sind, umgegangen wird. Konkret geht es darum, ob diese Designs neu auch bildlich veröffentlicht werden müssen oder ob die bisherigen Daten genügen. Im Entwurf des Bundesrates war vorgesehen, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Designgesetzes auch Abbildungen von bereits hinterlegten Designs eingereicht werden müssen. Im Institut für geistiges Eigentum waren jedoch Zweifel aufgekommen, ob dies nicht zu weit führe, denn die Publikation der Abbildungen bringt Gebühren mit sich. Bei der Hinterlegung durfte aber davon ausgegangen werden, dass der Schutz des Designs für eine gewisse Zeit gewährleistet ist, ohne dass weitere kostenpflichtige Informationen nachgereicht werden müssen.

Aus diesem Grund hat unser Rat zunächst beschlossen, diese Bestimmung zu streichen. Allerdings besteht vonseiten der Öffentlichkeit und anderer Designer ein grosses Interesse an einer bildlichen Veröffentlichung. Im Ständerat ist deshalb nach einem Mittelweg gesucht worden. Es ist nun vorgesehen, dass keine Abbildung eingereicht werden muss, wenn nur ein Schutz für 15 Jahre angestrebt wird, wie ihn das Muster- und Modellgesetz bisher vorsieht. Wer hingegen nach dem neuen Gesetz einen länger dauernden Schutz bis zu 25 Jahren beanspruchen will, muss eine Abbildung einreichen. Damit wird erreicht, dass in spätestens 15 Jahren jedes eingetragene Design bildlich publiziert ist.

Zur letzten Differenz bei Artikel 49 Absatz 4: Sie ist im Zusammenhang mit Artikel 34 Absatz 4 zur Aktivlegitimation des Lizenznehmers zu sehen. Dort ist eine Aktivlegitimation vorgesehen, sofern diese im Vertrag zwischen Rechtsinhaber und Lizenznehmer nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Es bestehen bereits heute gewisse Lizenzverträge, bei denen nicht davon ausgegangen worden ist, dass dereinst eine solche Regelung ins Gesetz aufgenommen würde. Aus diesem Grunde soll in Artikel 49 Absatz 4 klargestellt werden, dass Artikel 34 Absatz 4 nur auf Lizenzverträge Anwendung findet, die nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgeschlossen oder seither ausdrücklich bestätigt worden sind.

Ich bitte Sie um Zustimmung zu den Anträgen Ihrer Kommission, um alle Differenzen zum Ständerat zu beseitigen.