Egloff Hans · Nationalrat · 2012-06-01
Egloff Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-06-01
Wortprotokoll
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ersucht Sie mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Die Initiative verlangt, dass die Artikel 104 und 105 der Strafprozessordnung so ergänzt werden, dass der Bundesrat ermächtigt wird, im Kampf gegen Geldwäscherei, Korruption, Beteiligung an kriminellen Organisationen und ungetreuer Amtsführung eine Liste von Nichtregierungsorganisationen zu führen, denen er das Klage- und Beschwerderecht einräumen kann. Die Initianten und die Kommissionsminderheit meinen, dass es bei den erwähnten Straftatbeständen in der Regel keine geschädigte Person im Sinne von Artikel 115 der Strafprozessordnung gäbe, die in der Schweiz zur Stellung eines Strafantrages berechtigt wäre.
Die Mehrheit der Kommission ist hier deutlich anderer Meinung. Sie ist nämlich der Meinung, dass die betreffenden Delikte Offizialdelikte sind, und somit von Amtes wegen verfolgt werden müssen und dass Personen und Organisationen, die den Verdacht haben, dass eine Straftat vorliegt, Anzeige erstatten können. Im Straf- und Strafprozessrecht ist mit der Staatsanwaltschaft eine Behörde tätig, die allgemeine, überindividuelle Rechte zu wahren und den Strafanspruch des Staates von Amtes wegen durchzusetzen hat.
Falls die Strafverfolgungsbehörden nicht aus eigenem Antrieb ein Verfahren eröffnen, kann jede Person, jede Personenvereinigung, können also auch die in dieser parlamentarischen Initiative genannten Organisationen, die solche Delikte feststellen oder festzustellen glauben, Strafanzeige erstatten und damit eine Strafuntersuchung bzw. zumindest eine Voruntersuchung auslösen.
Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung der Strafprozessordnung seinerzeit gegen ein Verbandsklage- und -beschwerderecht ausgesprochen. Die Einführung von Verfahrensrechten für solche Verbände würde im Übrigen den im schweizerischen Strafverfahrensrecht herrschenden Grundsatz durchbrechen, dass als Parteien im Prinzip nur die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft, insbesondere Geschädigte, und der verfolgende Staat zugelassen sind.
Die Kommissionsmehrheit weist darauf hin, dass die strafrechtliche Verfolgung der im Initiativtext genannten Delikte im Wesentlichen Sache des Bundes ist und dass die inzwischen vollkommen unabhängige Bundesanwaltschaft im internationalen Vergleich in diesem Bereich ziemlich aktiv ist.
Aus diesen Gründen hat die Kommission für Rechtsfragen dieser parlamentarischen Initiative mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen keine Folge gegeben. Namens der Mehrheit ersuche ich Sie, dies ebenfalls zu tun.