Maissen Theo · Ständerat · 2010-06-10
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-06-10
Wortprotokoll
Mit dieser Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, die Aufenthaltsregelung nach Artikel 6 von Anhang I des Freizügigkeitsabkommens sowie andere diesbezüglich einschlägige Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen dahingehend anzupassen, dass die Aufenthaltsbewilligung eines Arbeitnehmers aus dem EU-Raum, welche nach fünf Jahren verlängert werden muss, grundsätzlich nur um maximal ein Jahr verlängert werden darf, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Erweist sich die Änderung des Abkommens aufgrund der zahlreichen Vertragspartner als unwahrscheinlich, soll an die für die Ausstellung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen zuständigen Behörden die klare Weisung ergehen, im geschilderten Fall die Verlängerung der Bewilligung auf ein Jahr zu begrenzen.
Der Nationalrat hat am 3. März 2010 mit 113 zu 62 Stimmen diese Motion gutgeheissen, der Bundesrat beantragt Ablehnung, und die APK hat am 26. März beschlossen, Ihnen ebenfalls zu beantragen, diese Motion abzulehnen, und zwar aus folgenden Überlegungen: Mit dem Bundesrat unterstützt die Kommission die Stossrichtung dieses Anliegens, ist aber der Ansicht, dass eine Veränderung oder eine Neuverhandlung des Abkommens der falsche Weg ist. Mit Artikel 6 von Anhang I des Freizügigkeitsabkommens ist ein wichtiger Punkt angesprochen. Die erste Aufenthaltsbewilligung wird für fünf Jahre erteilt. Grundsätzlich wird dann um weitere fünf Jahre verlängert, es kann aber eine Ausnahme angerufen werden. Die entsprechende Bestimmung lautet wie folgt: "Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos [PAGE 587] ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten." Das ist eine Exit-Klausel, die man anwenden kann, und der Bundesrat ist der Ansicht, dass man sie auch konsequent anwenden soll.
Diese Bestimmung ist Teil des Massnahmenpaketes, das der Bundesrat am 24. Februar dieses Jahres verabschiedet hat. Der Bundesrat hat im Übrigen auch angeordnet, diese Exit-Klausel in den Weisungen konsequent umzusetzen. Konsequent heisst aber nicht zwingend. Es ist nämlich nicht in jeder Situation so, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden kann, wenn jemand seit mehr als zwölf Monaten arbeitslos ist. So kann zum Beispiel die Aufenthaltsbewilligung einer EU-Bürgerin, die mit einem Schweizer verheiratet ist und arbeitslos wird, aufgrund ihrer Ehe mit dem Schweizer dennoch verlängert werden.
Es reicht zudem nicht aus, diesen Artikel 6 von Anhang I des Freizügigkeitsabkommens anzuwenden. Es braucht auch ergänzende Massnahmen. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass es eine Gesetzesänderung braucht, um den Datenfluss zwischen der Arbeitslosenversicherung und den Migrationsämtern zu verbessern. Nur wenn das Migrationsamt überhaupt weiss, dass jemand seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten arbeitslos ist, kann es die Aufenthaltsbewilligung nicht um fünf Jahre verlängern.
Es ist des Weiteren zu beachten, dass es neben dem Freizügigkeitsabkommen noch alte Niederlassungsvereinbarungen gibt; das betrifft insbesondere die umliegenden EU-Staaten wie z. B. Deutschland und Frankreich. Diese Niederlassungsvereinbarungen widersprechen dem Freizügigkeitsabkommen insofern, als sie nach fünf Jahren automatisch verlängert werden. In diesen Niederlassungsvereinbarungen ist keine Exit-Klausel enthalten, aber es gibt im Freizügigkeitsabkommen eine Kollisionsregel, auf die man sich bei der Umsetzung berufen kann. Diese Kollisionsregel besagt, dass das Freizügigkeitsabkommen vorgeht, wenn es zu einer Kollision kommt.
Die Kommission teilt die Auffassung des Bundesrates, dass in dieser Sache keine Änderung des Abkommens vorzunehmen oder anzustreben sei, zumal auch hier 27 EU-Staaten zustimmen müssten. Aber wir sind mit dem Bundesrat der Auffassung, dass Artikel 6 von Anhang I des Freizügigkeitsabkommens konsequent umgesetzt und angewendet werden soll.
Diese Motion hat inhaltlich dann auch einen Zusammenhang mit der nächsten Motion, die behandelt wird, der Motion 09.4275. Da geht es ja um die Frage, ob eben diese Massnahmen mit oder ohne Änderung des Abkommens angestrebt werden sollen. Die kommende Motion wird also hier eher in Richtung einer zielführenden Lösung gehen.
Wir beantragen Ihnen, die vorliegende Motion abzulehnen.