Schmid Samuel · Bundesrat · 2001-09-24
Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2001-09-24
Wortprotokoll
Wie Ihnen bekannt ist, hat das VBS Mitte August dieses Jahres eine interne Vorabklärung insbesondere betreffend die neuen Mutmassungen und Anschuldigungen gegen die Schweiz, den schweizerischen Nachrichtendienst sowie gegen Divisionär Peter Regli eingeleitet. Ein diesbezüglicher verwaltungsinterner Bericht wird bis Ende Oktober dieses Jahres erscheinen.
Mit der Vorabklärung wird die Herbeiführung einer Klärung des Sachverhaltes bezweckt, damit die neuerlichen Verdächtigungen politisch wie rechtlich besser beurteilt werden können. Die Vorabklärung ist somit klar von einem so genannten förmlichen Untersuchungsverfahren abzugrenzen. Die Einleitung eines solchen Verfahrens wie beispielsweise eines Administrativ-, Disziplinar- oder Strafverfahrens kann jedoch gerade Folge einer derartigen Vorabklärung sein. Umfang und Tiefe der Vorabklärung sind somit definitionsgemäss beschränkt. Für die Durchführung vorliegender VBS-interner Vorabklärung kann der Beauftragte in alle sachdienlichen VBS-Akten Einsicht nehmen, unabhängig von deren Klassifizierung.
Dem VBS ist hingegen nicht bekannt, in welchem Umfang die Geschäftsprüfungsdelegation im Jahre 1999 das ihr nach Gesetz zustehende Einsichtsrecht in Unterlagen des VBS effektiv wahrgenommen hat. Hierfür ist die Delegation direkt anzufragen. Im Vergleich zu den durch die Delegation im Jahre 1999 angehörten Personen kann immerhin festgehalten werden, dass vorliegende interne Vorabklärungen einen wesentlich grösseren Personenkreis von ehemaligen bzw. gegenwärtigen Verantwortungsträgern im Bereich des Nachrichtendienstes ins Auge fassen.
Anders als beim Verfahren der Geschäftsprüfungsdelegation im Jahre 1999 betrifft ein wesentlicher Teil des Vorabklärungsauftrages Fragen um mögliche Fehlleistungen im Umgang mit Aktenmaterial. Über die Einleitung eines förmlichen Untersuchungsverfahrens wie beispielsweise eines Administrativ-, Disziplinar- oder Strafverfahrens ist demzufolge noch nicht entschieden.
Es wird im Rahmen dieser laufenden internen Abklärung auf die Beschaffung von Informationen direkt aus Südafrika verzichtet. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in Südafrika im Moment ein Strafverfahren läuft. Dieses Verfahren ist höchst komplex und umfangreich und wird voraussichtlich im Frühjahr 2002 abgeschlossen. Um die sechzig Anklagepunkte stehen zur Diskussion. Die Hauptverhandlung ist in vollem Gang. Dabei ist die Trennung von allfälligen Schutzbehauptungen des Angeschuldigten und effektiven Tatsachen im Moment nicht leicht vorzunehmen. Wir sind deshalb allenfalls auf die Beurteilung des Gerichtes in dieser Sache angewiesen. In jedem Falle behält sich das VBS vor, Direktkontakte situationsgerecht im Rahmen der rechtlichen bzw. internationalen Vorgaben einzuleiten.