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Engler Stefan · Ständerat · 2013-09-16

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2013-09-16

Wortprotokoll

Ich möchte zum Eintreten kurz auf drei Aspekte zu sprechen kommen, die für mich für die konkrete Ausgestaltung der Gesetzgebung zum Bürgerrecht richtungsweisend waren.

1. Es wird zuweilen gesagt und behauptet, die Schweiz würde im europäischen Vergleich über ein strenges Einbürgerungsrecht verfügen. Entsprechend würde die Einbürgerungsquote vergleichsweise tief ausfallen. Tatsächlich verhält es sich anders. Die Schweiz liegt nämlich bezüglich des Anteils der Eingebürgerten an der ausländischen Wohnbevölkerung sogar leicht über dem Durchschnitt der EU-27-Staaten. Die Einbürgerungsquote liegt also trotz behaupteter relativ strenger Voraussetzungen etwas höher als in den Nachbarländern Deutschland, Österreich, Italien oder auch in Spanien. Auch Luxemburg und Dänemark weisen eine zum Teil erheblich geringere Einbürgerungsquote als die Schweiz auf. Mit der Begründung, in anderen Ländern würde man leichter eingebürgert, die Einbürgerungsvoraussetzungen herunterschrauben zu wollen, verfängt somit jedenfalls nicht.

2. Auch dieser Punkt ist erwähnenswert, er betrifft nämlich die verfassungsmässigen Voraussetzungen für das Einbürgerungsrecht. Dass die Kantone im Vergleich untereinander unterschiedliche Einbürgerungsquoten haben, kann man beklagen oder aber als gewolltes Resultat unserer föderalistischen Ordnung gutheissen. Ich halte so betrachtet nichts von der Forderung eines über die ganze Schweiz gleichberechtigten Zugangs aller Ausländerinnen und Ausländer zur Einbürgerung.

Nach Artikel 38 Absatz 2 unserer Bundesverfassung kann nämlich der Bund lediglich Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern erlassen. Mindestvorschriften bedeuten gerade nicht Rahmengesetzgebung; Mindestvorschriften bedeuten, dass den Kantonen Raum für eine selbstbestimmte, eigene Gesetzgebung zur Verfügung stehen muss. Somit muss es also für die Kantone möglich bleiben, die Einbürgerungsbedingungen im Detail zu konkretisieren, ja, sogar zusätzliche Kriterien zu definieren. Namentlich die Bestimmungen in den Artikeln 12 und 18 bezüglich der erforderlichen Aufenthaltsdauer in den Gemeinden sind unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsmässigkeit kritisch zu beurteilen.

3. Ein Wort zur Strenge der Einbürgerungsvoraussetzungen: Je nachdem, welche Zielsetzungen man mit der Einbürgerung verfolgt, kann man damit die Integration unterstützen wollen, was der Weg des Bundesrates mit dieser Vorlage ist, man kann aber auch die staatsbürgerliche, nationalstaatliche Identität damit erhalten oder fördern, oder man kann mit [PAGE 735] dem Instrument der Einbürgerung das Gleichgewicht zwischen der ausländischen und der schweizerischen Bevölkerung regulieren wollen. Je nachdem also, welche Motivation im Vordergrund steht, werden entsprechend auch die Bedingungen und Voraussetzungen für den Zugang zum Bürgerrecht streng oder weniger streng sein. Keine Einbürgerung ohne Niederlassungsbewilligung und die Mindestaufenthaltsdauer von zehn Jahren ohne Anrechnung der Aufenthaltsdauer im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme, sind, so meine ich, Voraussetzungen, die durchaus vertretbar sind und die in dieser Gesetzgebung von den Minderheiten vorgeschlagen werden.

Ein besonderes Augenmerk ist schliesslich noch auf die erleichterte Einbürgerung zu richten. Anders als bei den ordentlichen Einbürgerungen, für die Gemeinde, Kanton und Bund gemeinsam zuständig sind, fällt dafür die Zuständigkeit ausschliesslich dem Bund zu. Auch war ein Ergebnis der Anhörungen, dass Missbräuche, wenn sie geltend gemacht wurden, meistens die erleichterte Einbürgerung betreffen, wo nicht selten über den Weg von Scheinehen das Bürgerrecht erschlichen wird.

Ich möchte noch einen letzten Hinweis auf die Parallelität der Gesetzgebungen beim Ausländerrecht und beim Bürgerrechtsgesetz machen. Ich halte es auch für wichtig, dass die Integrationskriterien dann nicht unterschiedlich definiert werden.

Selbstverständlich bin ich für Eintreten.