Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-03-13
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-03-13
Wortprotokoll
Es wurde gesagt, es geht hier um die formellen Voraussetzungen für die Einbürgerung. Ich bitte Sie, das im Auge zu behalten. Es geht also um die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit jemand überhaupt ein Einbürgerungsgesuch stellen kann. Nur darum geht es. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann man nicht einmal ein Gesuch einreichen. Es geht hier aber nicht darum, was nachher passiert, wenn jemand ein Gesuch eingereicht hat, was dann überprüft wird. Das wären dann die materiellen Voraussetzungen, darüber sprechen wir im nächsten Block.
Der Bundesrat und auch die Mehrheit Ihrer Kommission schlagen Ihnen vor, als formelle Voraussetzung für die Einreichung eines Einbürgerungsgesuches eine Niederlassungsbewilligung zu verlangen. Wir sind uns bewusst, dass das eine beträchtliche Hürde ist. Trotzdem hat sich der Bundesrat dafür entschieden, weil er der Meinung ist, dass die Einbürgerung die letzte Stufe eines stabilen aufenthaltsrechtlichen Status sein soll, der eben auch einen vorher durchlaufenen Integrationsprozess voraussetzt. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass man mit der Niederlassungsbewilligung hier eine richtige und eine notwendige Voraussetzung fordert.
Herr Nationalrat Hodgers hat gefragt, ob es Sinn mache, dass der Bundesrat gemäss seiner Begründung die gleichen Voraussetzungen für einen C-Ausweis verlange wie für eine Einbürgerung. Dem ist nicht so! Wir werden gerade z. B. in [PAGE 242] Bezug auf die Sprachkenntnisse für die Einbürgerung, für das Einbürgerungsgesuch, strengere Voraussetzungen, also eine höhere Hürde einbauen als für den Erhalt einer Niederlassungsbewilligung. Es gibt also Unterschiede. Es ist auch nicht so, dass die C-Bewilligung eine arbeitsrechtliche Zulassung ist. Es besteht ja heute die Möglichkeit, nach zehn Jahren - unter bestimmten Bedingungen bereits nach fünf Jahren - frühzeitig eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Der Bundesrat hat in der Integrationsvorlage, die er letzte Woche verabschiedet hat, neu auch einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungsbewilligung vorgesehen, sofern eine gute Integration vorliegt. Es gibt hier durchaus Differenzen. Das lässt sich auch rechtfertigen.
Neben der Hürde, die der Bundesrat einbauen will, indem er eben die Niederlassungsbewilligung als Voraussetzung verlangt, hat er dann aber gleichzeitig in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen, dass die Aufenthaltsdauer gesenkt wird, dass jemand bereits nach acht Jahren ein Einbürgerungsgesuch stellen kann - unter der Voraussetzung, dass diese Person eben eine Niederlassungsbewilligung hat. Wir haben hier eine Balance erreicht. Ich bitte Sie, bei dieser Balance zu bleiben, weil das Paket zusammengehört. Wir haben auf der einen Seite die Hürde materiell erhöht, dort, wo es um die Integrationsanforderungen geht. Wir haben dann aber für diejenigen, die diese Integrationsanforderungen früher erreicht haben, die Hürde gesenkt, damit sie schon nach acht Jahren ein Gesuch stellen können.
Ich gehe jetzt bei Absatz 1 kurz auf die Minderheitsanträge ein. Die Minderheit I (Amarelle) möchte bei Absatz 1 Buchstabe a, dass die Niederlassungsbewilligung nur "in der Regel" Voraussetzung sei. Frau Amarelle möchte dann mit ihrer Minderheit eine Ausnahme insbesondere für Gesuchstellende machen, die jünger als 25 Jahre sind. Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Ausnahme, wie sie die Minderheit in Absatz 1bis vorschlägt, nicht zielführend ist. Es gäbe damit auch die Möglichkeit, dass zum Beispiel Asylsuchende ein Einbürgerungsgesuch stellen könnten. Hier ist der Bundesrat der Meinung, dass das zu weit gehen würde. Wir bitten Sie deshalb, bei der Voraussetzung zu bleiben, dass als generelle, für alle geltende Regel der Besitz der Niederlassungsbewilligung genannt wird. Das würde - wie gesagt - durch eine kürzere Aufenthaltsdauer kompensiert.
Die Minderheit II (Glättli) möchte Buchstabe a streichen. Sie möchte damit ermöglichen, dass ein Einbürgerungsgesuch generell direkt gestellt werden kann, wenn die aufenthaltsrechtliche Bedingung gemäss Buchstabe b erfüllt ist. Auch hier ist der Bundesrat der Meinung, dass mit dem Status einer vorläufigen Aufnahme oder eben eines Asylsuchenden die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Für uns ist dieses stufenweise Vorgehen bis hin zur Niederlassungsbewilligung als Voraussetzung sinnvoll, weil wir damit eben auch die Integration gewährleisten können.
Bei Buchstabe b gibt es den Antrag der Minderheit III (Pantani). Frau Pantani möchte mit ihrer Minderheit eigentlich eine doppelte Verschärfung. Sie möchte bei der heutigen Voraussetzung einer Aufenthaltsdauer von mindestens zwölf Jahren bleiben und dann gleichzeitig noch eine Voraussetzung einführen, wonach man unmittelbar vor der Einreichung des Einbürgerungsgesuches auch noch drei Jahre in der Schweiz verbracht haben muss. Das ist eine doppelte Verschärfung. Der Bundesrat bittet Sie, diese Verschärfung abzulehnen, weil es überhaupt keinen Grund gibt, die Voraussetzungen in dieser Hinsicht zu verschärfen. Wir verschärfen sie, wenn schon, in Absatz 1 Buchstabe a - dort, wo es eben Sinn macht - in Bezug auf die Integration.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist dem Bundesrat insofern gefolgt, als sie die heutige Wohnsitzfrist von zwölf Jahren senken möchte. Die Kommissionsmehrheit möchte aber weniger weit gehen als der Bundesrat, indem die Wohnsitzfrist nur von zwölf auf zehn Jahre gesenkt werden soll. Sie verlangt zusätzlich dann auch noch, dass die drei letzten vorangegangenen Jahre in der Schweiz verbracht wurden. Auch das ist aus Sicht des Bundesrates nicht sinnvoll. Wir verlangen immer Mobilität von den Arbeitnehmenden, wir verlangen, dass sie bereit sind, ihren Arbeitsplatz zu wechseln, dass sie sich in dieser Hinsicht eben auch bemühen - und dann bestrafen wir sie, wenn sie mobil sind, mit einer dreijährigen Wohnsitzfrist unmittelbar vor Einreichung eines Gesuches. Das macht aus Sicht des Bundesrates keinen Sinn.
Die Minderheiten IV (Schenker Silvia) und V (Glättli) bitten Sie auch, dem Bundesrat zu folgen, indem sie wollen, dass man als Voraussetzung einen Aufenthalt von acht Jahren haben muss, um überhaupt ein Einbürgerungsgesuch zu stellen. Ich erinnere Sie daran: Es geht hier um die Voraussetzung für ein Einbürgerungsgesuch; es geht nicht um die Einbürgerung an sich. Zudem genügt aus unserer Sicht eine einjährige Aufenthaltsdauer unmittelbar vor Einreichung des Gesuches.
Absatz 2 betrifft einen weiteren Kernpunkt - ich habe es beim Eintreten bereits erwähnt -, nämlich die Berechnung der Aufenthaltsdauer für Jugendliche. Wir bitten Sie, beim heute geltenden Recht zu bleiben; das ist das, was Ihnen der Bundesrat und auch die Minderheit Tschümperlin vorschlagen. Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf haben wir einen Kompromiss gemacht, indem nämlich noch eine Mindestaufenthaltsdauer von sechs Jahren verlangt wird. Die doppelte Anrechnung führt also nicht dazu, dass man dann plötzlich bereits nach vier Jahren ein Gesuch stellen kann. Wir haben eine Mindestdauer von sechs Jahren, und damit, meinen wir, ist genügend gewährleistet, dass die Integration ermöglicht werden kann.
Ich möchte Sie noch daran erinnern, dass wir bei diesem Absatz die einzige etwas erleichterte Einbürgerungsmöglichkeit für Jugendliche haben. Wir haben in der Schweiz für die Jugendlichen der dritten Generation keine Möglichkeit, eine erleichterte Einbürgerung vorzunehmen, und das ist doch etwas sehr Spezielles für ein Land. Da hätten wir hier eine kleine Möglichkeit, Jugendlichen entgegenzukommen.
Ich habe gehört, dass heute Jugendliche mehr Probleme machen und wir sie deshalb stärker an die Kandare nehmen sollten und eben von diesem Entgegenkommen mit der doppelten Berechnung der Anzahl Jahre zwischen dem zehnten und dem zwanzigsten Lebensjahr jetzt wieder absehen sollten. Ich bin der Meinung, dass Sie die Falschen bestrafen, wenn Sie das tun. Mit der doppelten Anrechnung ermöglichen Sie nicht die Einbürgerung, sondern die Einreichung eines Einbürgerungsgesuches. Dann wird die Integration geprüft. Wenn ein Jugendlicher kriminell ist, wird er selbstverständlich nicht eingebürgert und soll auch nach dieser Zeit nicht eingebürgert werden. Aber Sie bestrafen mit dieser Bestimmung die Falschen, nämlich die Jugendlichen, die gut integriert sind, die sich bemüht haben, die damit eine Chance haben, schneller ein Einbürgerungsgesuch zu stellen. Das ist ein Anreiz für Jugendliche. Bei denjenigen, die sich nicht an die Regeln halten, kommt es gar nicht infrage, dass sie eingebürgert werden.
Auch das Kulturargument finde ich ein sehr problematisches Argument. Natürlich gibt es Jugendliche aus allen Kulturen, die Probleme machen, aber hier zu sagen, dass alle Jugendlichen bestraft werden sollen, weil gewisse Jugendliche aus gewissen Kulturen sich heute schwer integrieren, finde ich falsch. Das ist ein schlechtes Signal und auch kein Anreiz für Jugendliche, sich zu bemühen.
Ich bitte Sie, hier die Minderheit Tschümperlin und damit auch den Bundesrat zu unterstützen.
Bei den Absätzen 3 und 4 von Artikel 9 unterstützt der Bundesrat die Mehrheit, weil er eine Einbürgerungsmöglichkeit nach acht Jahren vorschlägt und deshalb der Meinung ist, dass es die von der Minderheit beantragten Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 nicht braucht.
Noch ganz kurz zu Artikel 10: Natürlich wäre es sinnvoll und nachvollziehbar, hier für eingetragene Partnerschaften die gleichen Regeln zu haben wie für Ehepaare. Diese Diskussion wurde aber schon im Rahmen des Partnerschaftsgesetzes geführt, und man hat damals festgestellt, dass dafür - leider, muss ich sagen - die Verfassungsgrundlage nicht vorhanden ist. Das ist der Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat bei Artikel 10 vorschlägt, beim geltenden Recht zu bleiben. Darum geht es nämlich. Ich bitte Sie auch hier, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. [PAGE 243]