Fluri Kurt · Nationalrat · 2013-03-13
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-13
Wortprotokoll
In diesem Block geht es um vier Grundsatzfragen: Es geht erstens um die Voraussetzung einer Niederlassungsbewilligung, ja oder nein, und falls ja, ob integral oder reduziert. Es geht zweitens um die Frage der Aufenthaltsdauer. Drittens geht es um die Frage der doppelten Anrechenbarkeit der Zeit zwischen dem zehnten und dem zwanzigsten Altersjahr. Viertens geht es um die Frage der Behandlung der eingetragenen Partnerschaft.
Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass die Niederlassungsbewilligung als höchste Stufe des Aufenthaltsstatus ein geeignetes Kriterium auf dem Weg zur Einbürgerung sei. Die Kommission schliesst sich hier dem Bundesrat mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung an. Sie lehnt mit diesem Stimmenverhältnis den Antrag der Minderheit II (Glättli) ab. Wie Sie wissen, ist die Niederlassungsbewilligung bei erfolgter Integration auch bereits nach fünf und nicht erst nach zehn Jahren erhältlich. Also entspricht auch das unseren Vorstellungen der höheren Gewichtung der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen im Gegensatz zu den bloss formellen.
Wir lehnen die Anträge der Minderheit I (Amarelle) zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 1bis ab; es ginge darum, diese Voraussetzung der Niederlassungsbewilligung zu relativieren. Der Antrag Amarelle wurde in beiden Fällen mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Nun zur Frage der Dauer: Hier sind wir beim Kompromiss von zehn Jahren geblieben, und zwar mit 15 zu 9 Stimmen. Wir lehnen deshalb die Anträge der Minderheiten III (Pantani), IV (Schenker Silvia) und V (Glättli) ab. Die Minderheit III möchte auf zwölf Jahre gehen, die Minderheiten IV und V möchten wie der Bundesrat auf acht Jahre gehen. Wir sind der Meinung, dass zehn Jahre angemessen sind. Das ist nicht einfach ein arithmetisches Mittel, aber in dem Sinne ein Kompromiss.
Wesentlicher ist die Frage der doppelten Anrechenbarkeit der Zeit zwischen dem zehnten und dem zwanzigsten Altersjahr: Frau Bundesrätin Sommaruga hat gesagt, wenn man von dieser doppelten Anrechenbarkeit absehe, sei das eine Bestrafung dieser Altersgruppe. Man kann natürlich auch sagen, dass es eine Gleichstellung mit den übrigen [PAGE 244] Altersgruppen ist. Nach meiner Erfahrung ist es in der Regel nicht so, dass die Einbürgerungsintention von den Jugendlichen ausgeht, diese wird vielmehr von den Eltern gefasst. Der Einbürgerungsweg wird von den Eltern eingeschlagen, die Jugendlichen kommen dann mit. Es geht auch nicht darum, Herr Naef, dass den Schulen die Integrationsfähigkeit abgesprochen wird, sondern es geht schlicht und einfach darum, dass anders als zum Zeitpunkt der Schaffung des geltenden Bürgerrechtsgesetzes in den Fünfzigerjahren heute Jugendliche und Familien aus anderen Kulturen zu uns kommen, nicht nur, aber doch sehr viel mehr.
Es ist auch die Erfahrung der Schulen, der Jugendämter, der Jugendanwaltschaften, der Sozialämter, dass hier eben Konflikte zwischen den Kulturen der Herkunft und der hiesigen Kultur bestehen. Genau in diesem Alter führt das - zusammen mit der Pubertät - vermehrt zu Konflikten, das kann niemand bestreiten. Das führt zu viel mehr Konflikten als früher, als die Jugendlichen aus Südeuropa - Italien, Spanien usw. - kamen. Ich denke beispielsweise an die unterschiedliche Kultur in der Behandlung der Geschlechter. Das führt sehr häufig zu Konflikten in der Schule, gerade in der Volksschule, wo primär oder fast ausschliesslich Lehrerinnen tätig sind. Es ist sicher nicht so, dass das alle Fälle betrifft, aber es gibt viele Fälle, es sind nicht Einzelfälle. Das ist meine Erfahrung als Kommunalpolitiker, das ist die Erfahrung der Jugendanwaltschaften, das ist auch die Erfahrung der Lehrbetriebe, und das ist die Erfahrung der Schulen. Deswegen erachten wir diese Andersbehandlung mit der doppelten Anrechenbarkeit nicht mehr als gerechtfertigt. Selbstverständlich trifft es auch Jugendliche, die keine Probleme machen. Es ist ein Abwägen: Wollen wir auf diejenigen abstellen, die Probleme machen, oder auf diejenigen, die keine Probleme machen?
Wir sind der Meinung, dass auch die einfache Anrechenbarkeit, also der Verzicht auf die doppelte Anrechenbarkeit, den ganzen Einbürgerungsweg nicht erheblich erschwert, und wir gehen auch davon aus, dass der Einbürgerungsweg in der Regel von den Eltern eingeschlagen wird. Mit anderen Worten: Die Kommission ist mit 14 zu 10 Stimmen der Auffassung, dass diese alte Bestimmung, die seinerzeit gerechtfertigt war, jetzt abgeschafft werden sollte.
Nun noch zu Artikel 10, zur Frage der Behandlung der eingetragenen Partnerschaften: Artikel 38 Absatz 1 unserer Bundesverfassung regelt den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Selbstverständlich ist das Partnerschaftsgesetz seither geschaffen worden, es bestand noch nicht zu der Zeit, als die heutige Bundesverfassung so formuliert wurde. Aber diese Verfassungsgrundlage ist im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz diskutiert worden, sie wurde nicht angepasst. Deswegen dürfen wir davon ausgehen, dass der Gesetzgeber, das Volk, mit der Abstimmung über das Partnerschaftsgesetz implizit auch Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung nicht abändern wollte.
Es gibt eine Möglichkeit, dies anzupassen. Wir haben eine parlamentarische Initiative Marra (08.432) zur Einbürgerung der Ausländer und Ausländerinnen der dritten Generation. Die ist zurzeit in der Kommission sistiert, weil wir zuerst das Einbürgerungsgesetz erledigen wollten. Wenn diese Initiative, die eben eine Verfassungsänderung voraussetzt, wiederaufgenommen wird, kann beantragt bzw. zur Diskussion gestellt werden - vielleicht macht es der Bundesrat -, dass Artikel 38 Absatz 1 im Sinne der Minderheit Schenker Silvia zu Artikel 10 angepasst wird. Aber heute lehnt die Kommission diesen Antrag mit 15 zu 8 Stimmen ab.