Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-03-13
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-03-13
Wortprotokoll
Wir kommen jetzt tatsächlich zu den materiellen Voraussetzungen für die Einbürgerung, also zur Frage, was geprüft wird, was materiell erfüllt sein muss, damit jemand eingebürgert werden kann.
Bei Artikel 11 möchte Herr Nationalrat Brand mit seiner Minderheit den Begriff "mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut" nicht mehr als Kriterium für die Erteilung der Einbürgerung nehmen, sondern diesen als Integrationskriterium in Artikel 12 verschieben. Ich bitte Sie, beim Entwurf des Bundesrates respektive beim Antrag der Kommissionsmehrheit zu bleiben, in dem nämlich ganz klar gesagt wird, dass wir hier drei materielle Voraussetzungen für die Einbürgerung haben und eine davon eben ist, dass man mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten vertraut ist.
In Artikel 12 werden dann die Integrationskriterien formuliert. Bei Absatz 1 Buchstabe a möchte Herr Glättli, dass wir nicht schreiben, dass das "Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ein Integrationskriterium ist, sondern dass das "Beachten der Rechtsordnung" als Integrationskriterium aufgenommen wird. Ein Argument für die Formulierung von Bundesrat und Kommissionsmehrheit hat Herr Glättli bereits selber genannt: Wir wollen hier Kongruenz schaffen mit dem Ausländerrecht. Im Ausländerrecht ist das "Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ein Integrationskriterium. Das ist jetzt nicht nur eine formale Argumentation, sondern wir sind auch der Meinung, dass die Rechtsordnung ein Teil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist. Sie ist ein Teil davon, sie ist zwingend darin enthalten.
Ich sage Ihnen gerne, was wir unter "Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" verstehen: Das Kriterium erfüllt z. B., wer die schweizerische Rechtsordnung und behördlichen Verfügungen beachtet, aber auch den öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ich nenne Ihnen als Beispiel die fristgerechte Bezahlung der Alimente; das ist etwas, was wir verlangen, das ist ein Integrationskriterium, das gehört eben auch zum "Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung". Deshalb sind wir der Meinung, dass wir mit der Formulierung "Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" die Rechtsordnung ebenfalls integriert haben, aber auch noch darüber hinaus Anforderungen stellen.
Zum zweiten Integrationskriterium, der Landessprache: Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, die Fähigkeit zu verlangen, sich in einer Landessprache zu verständigen. Die Kommissionsmehrheit hat das etwas verschärft, indem sie verlangt, man müsse sich "im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache gut verständigen" können. Der Bundesrat kann mit dieser Formulierung leben, aber nur unter der Bedingung, dass Sie dann in Absatz 2 die Ausnahmemöglichkeiten auch so festschreiben, wie dies die Kommissionsmehrheit vorschlägt. Es handelt sich um eine Bestimmung, die der Bundesrat explizit unterstützt; dass man nämlich Behinderungen körperlicher oder psychischer Art, aber auch anderen gewichtigen persönlichen Umständen Rechnung trägt, ist ganz zentral. Unter diesen Voraussetzungen können wir die Fassung der Mehrheit mittragen. Wir gehen aber eben von Folgendem aus: Wenn jemand die schriftliche Sprache nicht beherrscht, ist dies nicht ein Grund, jemanden nicht einzubürgern, sondern den persönlichen Umständen muss man dann eben auch angemessen Rechnung tragen.
Die Minderheit II (Pantani) möchte hier weiter gehen und die Fähigkeit, sich in der Amtssprache der Einbürgerungsgemeinde auszudrücken, vorschreiben. Diese Forderung müssen wir ablehnen, und zwar ganz einfach auch aus dem Grund, dass es die Kompetenzaufteilung im Bürgerrecht zwischen Bund und Kantonen zu respektieren gilt: Der Bund schreibt gemäss Verfassung nur Mindestvorgaben vor. Wir sind deshalb der Meinung, dass wir diese Frage den Kantonen überlassen können. Der Kanton Tessin kann, wenn er das will, hier weiter gehende Anforderungen stellen; das machen andere Kantone auch. Wir sind aber der Meinung, dass die Aufnahme dieser Forderung in das Gesetz zu stark in die kantonalen Kompetenzen eingreifen würde. Wir bitten Sie deshalb, den Minderheitsantrag II (Pantani) abzulehnen.
Ich komme zu Buchstabe d: Ein weiteres Kriterium ist der "Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung". Die Kommissionsmehrheit möchte hier nicht nur den Willen zum Ausdruck gebracht haben, sondern sie möchte eine effektive Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung feststellen. Man kann sich darüber streiten, ob der Wille genügt und wie man diesen misst oder ob eine effektive Teilnahme vorhanden sein muss. Das Wichtigste ist, dass Sie mit Absatz 2 noch einmal ganz klar aufzeigen, dass hier gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung getragen werden muss.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass es genügt, wenn der Wille zur Teilnahme zum Ausdruck kommt. Er bittet Sie deshalb, hier den Minderheitsantrag III (Tschäppät) zu unterstützen. Es ist sinnvoll, dass man hier die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht zwingend vorschreibt, sonst muss man dann in Absatz 2 wieder die Ausnahmen definieren. Es wäre aber auch keine Katastrophe, wenn Sie hier der Mehrheit Ihrer Kommission folgen würden.
Ich sage es noch einmal: Den Minderheitsantrag Brand, Artikel 12 Absatz 2 zu streichen, bekämpfen wir vehement. Es geht doch nicht, dass man sagt, die Überprüfung der Erfüllung der Integrationskriterien sei halt etwas aufwendig, weil jemand krank, chronisch krank oder behindert sei. Dass eine Krankheit oder Behinderung vorliegt, kann doch kein Grund dafür sein, dass man den Integrationskriterien nicht angemessen Rechnung trägt. Ich bitte Sie deshalb, Absatz 2 in der Formulierung der Kommissionsmehrheit zu übernehmen.
Ich komme jetzt noch zu Artikel 14, zu den kantonalen Einbürgerungsentscheiden. Ich sage es einfach, damit es klar ist: Das Konzept hinter unserem Entwurf ist, dass der Kanton ein Gesuch um eine ordentliche Einbürgerung erst dann an den Bund weiterleitet, wenn er es materiell geprüft hat und die Einbürgerung zusichern kann. Dann prüft es das [PAGE 251] Bundesamt für Migration. Der formale Akt der Einbürgerung erfolgt dann aber im Kanton, im Anschluss an die Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Das Einbürgerungsgesuch geht daher nach der Zustimmung des Bundes an den Kanton zurück, und dieser trifft den Einbürgerungsentscheid.
Nun schlagen Ihnen die Kommissionsmehrheit und der Bundesrat eine Ordnungsfrist für die kantonalen Behörden vor; sie schlagen vor, dass die kantonalen Behörden ihren Entscheid innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung des Bundesamtes für Migration fällen sollen. Die Minderheit I möchte, dass die Kantone den Einbürgerungsentscheid "ohne Verzug" treffen müssen. Wir möchten mit der Ordnungsfrist auch zum Ausdruck bringen, dass es rasch gehen soll; heute geht es nämlich zum Teil viel länger. Der Ausdruck "ohne Verzug" ist aber natürlich kein Rechtsbegriff, er ist deshalb wahrscheinlich auch nicht hilfreich. Was heisst schon "ohne Verzug"? Wir bitten Sie deshalb, der Formulierung von Kommissionsmehrheit und Bundesrat zuzustimmen. Es ist auch etwas widersprüchlich, wenn die Minderheit I sagt, der Kanton solle "ohne Verzug" entscheiden, ihm dann aber zwei Jahre Zeit gibt, bis die Einbürgerungsbewilligung des Bundes verfällt. Das ist etwas widersprüchlich. Wir sehen für die Kantone eine Ordnungsfrist von einem Jahr vor, und wir möchten, dass die Einbürgerungsbewilligung des Bundes nach Ablauf dieser Frist ihre Gültigkeit verliert. Natürlich kann der Kanton nachher wieder um eine Einbürgerungsbewilligung ersuchen. Wir sehen die Frist von einem Jahr ja auch vor, um bei den Kantonen Druck aufzubauen, sodass sie die Entscheide schnell fällen.
Die Minderheit II (Glättli) möchte, dass eine Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit nicht verlieren kann. Ich habe ein gewisses Verständnis dafür. Wir möchten ja nicht die Einbürgerungswilligen bestrafen, wenn die Kantone ihre Arbeit nicht tun. Es ist aber einfach so, dass nach einem Jahr neue Tatsachen auftauchen können. Wir möchten einfach sicherstellen, dass es nachher allenfalls noch einmal eine Überprüfung gibt. Das ist der Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat diese Formulierung vorschlägt. Aber es gibt schon auch Gründe, hier noch einmal zu schauen, ob es nötig ist, dass man den Kantonen auf diese Art und Weise dann doch wieder entgegenkommt.
Die Minderheit Tschümperlin will Absatz 2 streichen. Da möchten wir Sie bitten, sich dem Bundesrat und der Kommissionsmehrheit anzuschliessen. Es braucht eine Möglichkeit, die Einbürgerung nicht zu bewilligen, wenn nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung halt einfach Tatsachen auftauchen, mit deren Kenntnis man die Einbürgerung nicht zugesichert hätte. Wir sind der Meinung, dass diese Möglichkeit bestehen muss, und bitten Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit zu folgen.