Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-03-13
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-03-13
Wortprotokoll
Ich äussere mich zuerst zu Artikel 35. Es geht um die Erhebung von Gebühren für das Einbürgerungsverfahren. Der Bundesrat schlägt Ihnen das vor, was heute bereits gilt, nämlich dass die Bundesbehörden, die kantonalen und kommunalen Behörden solche Gebühren erheben können und dass diese gemäss Absatz 2 "höchstens kostendeckend" sein dürfen. Die Minderheit Brand möchte jetzt die Behörden zwingen, solche Gebühren zu erheben, und er möchte ihnen auch noch vorschreiben, dass die Gebühren kostendeckend sein müssen. Ja, ich glaube, die Kantone und Gemeinden sind selber gross genug, um festzulegen, ob sie diese Gebühren erheben wollen und wie hoch diese Gebühren sind, ob sie diese kostendeckend erheben wollen oder nicht. Es gibt keinen Grund, die Kantone und Gemeinden bevormunden zu wollen, ihnen mit Bundesrecht vorzuschreiben, was sie tun müssen. Sie können und sollen das selber entscheiden, und der Bund wird auch seine eigenen Entscheidungen fällen.
Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Es gibt keine Gründe, die Kantone an die Kandare zu nehmen.
In Artikel 36 geht es um die Nichtigerklärung: Absatz 5 besagt, dass man nach der rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Einbürgerung frühestens nach zwei Jahren wieder ein Einbürgerungsgesuch stellen kann. Welches ist die heute geltende Praxis? Wie wird das heute gehandhabt? Heute handhaben es die Einbürgerungsbehörden so, dass sie Einbürgerungsgesuche, die kurz nach einer rechtskräftigen Nichtigerklärung eingereicht werden, nicht annehmen respektive frühestens nach zwei Jahren entgegennehmen. Was Ihnen in Artikel 36 Absatz 5 der Bundesrat und die Minderheit Glättli vorschlagen, ist also die heute geltende Praxis. Man muss zwei Jahre lang warten, bevor man wieder ein Einbürgerungsgesuch stellen kann. Ihre Kommissionsmehrheit möchte das nun streichen.
Das ist ein sehr interessanter Vorschlag, den die Kommissionsmehrheit macht. Denn wenn Sie Absatz 5 streichen: Was bedeutet das? Es kann schon vor Ablauf der zwei Jahre wieder ein Einbürgerungsgesuch gestellt werden. Das ist die Quintessenz! Ich hatte nicht den Eindruck, dass das Ihre Kommissionsmehrheit wollte, aber das ist der Effekt, wenn Sie Absatz 5 streichen. Ich bin der Meinung, dass man mit den zwei Jahren nach wie vor gut bedient ist. Es ist zudem die geltende Praxis, es wird so gehandhabt.
Ich bitte Sie, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben und die Minderheit Glättli zu unterstützen. Ansonsten haben Sie den Effekt, dass Sie keine Wartefrist haben, dass man also auch nach einer Nichtigerklärung sofort wieder ein Einbürgerungsgesuch stellen kann. Ich glaube nicht, dass es das ist, was Sie wollten.
In Artikel 42 geht es um die Voraussetzungen für den Entzug des Bürgerrechts. Die Minderheit Perrin möchte, dass einer Person in bestimmten Fällen - wenn sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird - das Bürgerrecht entzogen wird. Der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit schlagen Ihnen ebenfalls vor, dass in gewissen Situationen jemandem das Bürgerrecht entzogen werden kann, allerdings unter ganz strengen Bedingungen, dann nämlich, wenn sich jemand so verhält, dass dies den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist; wir sprechen hier von Völkermord, wir sprechen hier von gravierenden Verbrechen. Die Minderheit verlangt einen zwingenden Entzug des Bürgerrechts, falls die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit würde man faktisch - das wurde bereits gesagt - zwei Klassen von Schweizer Bürgern schaffen: diejenigen, die durch einen behördlichen Beschluss das Schweizer Bürgerrecht erworben haben, und die anderen, die ihr Bürgerrecht von Gesetzes wegen erworben haben. Wir haben aber in unserer Bundesverfassung den Grundsatz, dass alle Schweizerinnen und Schweizer vor dem Recht gleich sind. Deshalb ist diese Forderung mit unserer Bundesverfassung gar nicht zu vereinbaren respektive nur in diesen ganz extremen Fällen, wie sie unter Artikel 42 Absatz 1 formuliert sind.
Es gibt noch eine weitere Schwierigkeit mit dem Antrag der Minderheit. Während Absatz 1 eine Kann-Bestimmung ist und somit einen Ermessensspielraum offenlässt, will die Minderheit mit Absatz 2 hier den zwingenden Entzug des Bürgerrechts vorschreiben. Das ist aber inkohärent, weil die Verbrechen, wie sie in Absatz 1 beschrieben werden, viel gravierender sind als das, was in Absatz 2 beschrieben ist. Bei Absatz 2 wäre es aber ein zwingender Entzug des Bürgerrechts, während es gemäss Absatz 1 bzw. bundesrätlichem Entwurf oder Antrag der Kommissionsmehrheit ein Ermessensentscheid wäre. Auch das wäre inkohärent, das könnten wir sicher nicht mittragen.
Noch etwas Letztes: Sie würden mit dem Antrag der Minderheit zwei Kategorien von Doppelbürgern schaffen. Das heisst, in den Fällen nach Absatz 1 kann allen Doppelbürgern das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden, unabhängig von der Art des Erwerbs, also sowohl jenen Personen, die ihr Bürgerrecht von Gesetzes wegen erworben haben, als auch diejenigen, die es durch behördlichen Beschluss erworben haben. In den in Absatz 2 genannten Fällen kann hingegen, wie das die Minderheit Perrin verlangt, nur jenen Doppelbürgern das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden, die ihr Bürgerrecht durch eine Einbürgerung erhalten haben. Das würde also zu einer Zweiklassengesellschaft unter den Doppelbürgern führen. Das ist unvorstellbar für unser Land!
Wir bitten Sie, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Minderheitsantrag Perrin abzulehnen.