Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-03-13
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-03-13
Wortprotokoll
Ich äussere mich zuerst zu Artikel 15. Die Minderheit I (Amarelle) möchte, dass Einbürgerungsentscheide an Gemeindeversammlungen abgeschafft werden. Ausserdem möchte sie ausdrücklich bestimmte Rechtsgrundsätze im Gesetz verankern. Ich muss Sie darauf hinweisen, dass die Absätze 2 der Artikel 15 bis 17 dem bisherigen Recht entsprechen. Die Bestimmungen sind im Rahmen einer Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes eingeführt worden. Damals - das war der Ausgangspunkt - lagen zwei Urteile des Bundesgerichtes aus dem Jahr 2003 vor; ausgehend vom Prinzip der Nichtdiskriminierung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Behörden die Verweigerung einer Einbürgerung begründen müssen und dass folglich Urnenabstimmungen unzulässig sind.
Aus einem weiteren Urteil des Bundesgerichtes aus dem Jahr 2004 geht hervor, dass Einbürgerungsentscheide an einer Gemeindeversammlung nicht von vornherein verfassungswidrig sind. Wenn die Privatsphäre der einbürgerungswilligen Person genügend respektiert wird, ein negativer Einbürgerungsentscheid hinreichend begründet wird und der betroffenen Person die Beschwerde an eine Gerichtsinstanz offensteht, ist aus Sicht des Bundesgerichtes die Verfassungskonformität gegeben.
Gestützt auf die parlamentarische Initiative Pfisterer Thomas 03.454 wurde ja damals eine Vorlage ausgearbeitet. Sie hatte zum Ziel, ein willkür- und diskriminierungsfreies Einbürgerungsverfahren zu garantieren. Gleichzeitig wollte man den Einbürgerungsvorgängen in gewissen Kantonen und Landesregionen Rechnung tragen. Würden jetzt die Bestimmungen zur Einbürgerung an Gemeindeversammlungen aus dem Bundesgesetz gestrichen, wie das die Minderheit I verlangt, würde das folglich nicht bedeuten, dass Gemeindeversammlungen automatisch keine Einbürgerungsentscheide mehr fällen dürften.
Aus Sicht des Bundesrates besteht heute eigentlich eine klare Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach die zuständigen Einbürgerungsbehörden die verfassungsmässigen Anforderungen an ein faires Verfahren einzuhalten haben. Deshalb ist es aus Sicht des Bundesrates nicht erforderlich, diese Grundsätze im Gesetz explizit zu erwähnen.
Das sind die Gründe, aus denen der Bundesrat Ihnen beantragt, bei Artikel 15 der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Aus den gleichen Gründen lehnt der Bundesrat auch die Einzelanträge Tschümperlin zu den Artikeln 15, 16 und 17 ab.
Ich komme zu Artikel 17, "Schutz der Privatsphäre". Die Minderheit I (Glättli) verlangt, dass die Staatszugehörigkeit den Stimmberechtigten nicht mehr bekanntzugeben sei. Das betrifft eine Frage, die bereits im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative Pfisterer Thomas 03.454 diskutiert worden ist, wie ich soeben erwähnt habe. Was der Bundesrat hier vorschlägt, entspricht der bisherigen Regelung. Als man damals die Regelung einführte, wonach die Staatsangehörigkeit bekanntgegeben werden sollte, ist das auf keinen Widerstand gestossen. Aus Sicht des Bundesrates hat sich die bisherige Regelung bewährt; er ist deshalb der Meinung, dass es keine Gründe gibt, sie jetzt zu ändern. Mit der Begründungspflicht bei negativen Einbürgerungsentscheiden, die am 1. Januar 2009 eingeführt worden ist, kann aus Sicht des Bundesrates verhindert werden, dass willkürliche und diskriminierende Ablehnungsentscheide gefällt werden.
Er bittet Sie deshalb, den Minderheitsantrag I (Glättli) zu Artikel 17 abzulehnen.
Die Minderheit III (Fehr Hans) beantragt, dass man den Stimmberechtigten bei Einbürgerungen an einer Gemeindeversammlung die Religionszugehörigkeit der einbürgerungswilligen Person bekanntgeben soll. Im Rahmen der besagten parlamentarischen Initiative ist auch diese Frage diskutiert worden. Man hat damals entschieden, dass die Religionszugehörigkeit eine personenbezogene Eigenschaft darstellt, die den Stimmberechtigten nicht bekanntzugeben sei. Daten über religiöse Ansichten gelten als besonders schützenswerte Personendaten. Die Bekanntgabe solcher Daten stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf [PAGE 260] informationelle Selbstbestimmung dar, weshalb der Bundesrat der Meinung ist, dieser Antrag sei abzulehnen.
Die Religionszugehörigkeit alleine sagt ja überhaupt nichts aus über die Integration der einbürgerungswilligen Person. Erst aus der Religionsausübung lässt sich allenfalls schliessen, wie es mit der Integration aussieht. Ich muss Ihnen sagen, gewisse Äusserungen, die heute Morgen im Zusammenhang mit der Religionszugehörigkeit gemacht worden sind, bestärken den Bundesrat in seiner Ansicht, dass man in einer aufgeklärten Gesellschaft eben nicht von Vorurteilen ausgeht und sich nicht von Vorurteilen leiten lässt, dass es vielmehr um eine sachliche Prüfung der Integration gehen soll. Diese sachliche Prüfung wird durchgeführt, und die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, das haben Sie heute Morgen entschieden, ist eben eines der wichtigen Integrationskriterien. Dazu gehört selbstverständlich die Tatsache, dass bei uns Frauen und Männer gleiche Rechte haben, dass in unserem Land Mädchen und Knaben eine Ausbildung bekommen. Alle diese grundlegenden Werte müssen respektiert werden. Das hat mit Religionszugehörigkeit per se nichts zu tun.
Deshalb bitten wir Sie, hier zu einer sachlichen Beurteilung der Integration beizutragen und nicht mit der Religionszugehörigkeit Politik zu betreiben. Wir bitten Sie, den Antrag der Minderheit III (Fehr Hans) abzulehnen.
Ich sage noch etwas zu Artikel 18, zur kantonalen und kommunalen Aufenthaltsdauer: Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, dass die Mindestaufenthaltsdauer bei Gemeinden und Kantonen drei Jahre nicht überschreiten soll. Das war auch in der Vernehmlassung ein Thema. Ursprünglich war ein Jahr vorgesehen. In der Vernehmlassung hat sich dann gezeigt, dass eine Mehrheit der Vernehmlasser der Meinung war, dass man eine Mindestaufenthaltsdauer von drei Jahren nicht überschreiten solle.
Ihre Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen nun, eine Mindestaufenthaltsdauer von drei bis fünf Jahren vorzuschreiben. Dieser Antrag würde dazu führen, dass die Kantone zwingend eine Mindestaufenthaltsdauer zwischen drei und fünf Jahren vorsehen müssten. Das ist ein starker Eingriff in die kantonale Autonomie. Der Bundesrat ist der Meinung, dass das nicht opportun ist. Diese Regelung würde dazu führen, dass Kantone, die heute kantonale Aufenthaltsdauern von zwei Jahren haben, diese erhöhen müssten. Immerhin sind das die Kantone Bern, Genf, Jura, Schaffhausen und Zürich, die für ihre Kantone eine Aufenthaltsdauer von zwei Jahren vorgesehen haben.
Der Antrag der Minderheit I (Schenker Silvia) schlägt Ihnen vor, dem Bundesrat zu folgen und eine maximale Mindestaufenthaltsdauer, aber nicht noch eine minimale Mindestaufenthaltsdauer vorzusehen, weil das eben dazu führen würde, dass gewisse Kantone ihre Regelungen anpassen müssten.
Übrigens genügen drei Jahre, um die Integration des Gesuchstellers in die örtlichen Verhältnisse beurteilen zu können. Zahlreiche Kantone kennen bereits kantonale und kommunale Aufenthaltsdauern zwischen zwei und drei Jahren. Das sind die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Bern, Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Schaffhausen, Waadt und Zürich. Diese Kantone hatten gute Gründe, eine Aufenthaltsdauer von zwei oder drei Jahren vorzuschreiben. Bitte zwingen Sie diese Kantone nicht, ihre gesetzlichen Grundlagen zu ändern; sie können besser beurteilen, welche Aufenthaltsdauer sinnvoll ist.
Die Minderheit II (Fluri) sieht bei Artikel 18 eine maximale Wohnsitzfrist von fünf Jahren vor; diese soll nicht überschritten werden. Ich bitte Sie, dort der Minderheit I (Schenker Silvia) und damit dem Bundesrat zu folgen. Falls Sie sich zwischen dem Antrag der Minderheit II und dem Antrag der Mehrheit entscheiden müssen, bittet der Bundesrat Sie, den Antrag der Minderheit II anzunehmen, weil er weniger Schaden anrichtet als der Antrag der Mehrheit, der einen massiven Eingriff in die kantonale Kompetenz mit sich bringt.
Es gibt noch einen Antrag Rutz Gregor zu Artikel 18 Absätze 2 und 3. Bundesrat und Kommission schlagen Ihnen ja vor, dass die Gemeinde, bei der das Gesuch eingereicht worden ist, bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens zuständig bleibt. Erstens können wir damit die Verfahren beschleunigen, zweitens kann die ehemalige Gemeinde die Integration der einbürgerungswilligen Person in der Regel besser beurteilen, weil die Person den Wohnsitz bereits längere Zeit dort hatte. Das sind die Gründe, aus denen wir Ihnen in Übereinstimmung mit der Kommission empfehlen, den Einzelantrag Rutz Gregor abzulehnen.