Fluri Kurt · Nationalrat · 2013-03-13
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-13
Wortprotokoll
Bei Artikel 20 ist die Kommission mit 20 zu 11 Stimmen der Auffassung, dass die Integrationskriterien - also Sprachkenntnisse, Bekenntnis zu den Werten der Verfassung usw. -, die wir heute Morgen diskutiert haben, erfüllt sein müssen.
Vorhin wurde von einem Fraktionssprecher die Frage gestellt, wo denn hier noch der Unterschied zur ordentlichen Einbürgerung liege. Der Unterschied liegt in den Fristen: Die verkürzten Fristen gemäss Artikel 21 wären dann der Unterschied zur ordentlichen Einbürgerung.
Allerdings ist es schon so: Möglicherweise ergeben sich aufgrund der verkürzten Aufenthaltsfristen Einschränkungen bei den Anforderungen an diese materiellen Integrationskriterien. Vielleicht findet der Bundesrat ja da, wenn unsere Fassung obsiegt, auf dem Weg zum Ständerat noch eine Formulierung, damit diese Relativierung der Kriterien in Anbetracht der verkürzten Fristen im Text eingebracht werden kann.
Bei Artikel 21 lehnte die Mehrheit den jetzigen Antrag der Minderheit I mit 13 zu 12 Stimmen und jenen der jetzigen Minderheit II mit 13 zu 11 Stimmen ab. Die Verlängerung der Aufenthaltsfristen um zwei bzw. drei Jahre ist, wenigstens nach Ansicht der Mehrheit, nicht gerechtfertigt, weil sonst die Differenz zur ordentlichen Einbürgerung immer geringer wird und die erleichterte Einbürgerung geradeso gut aufgehoben werden könnte. Zudem kann man Fristen so oder so ansetzen: Es ist in einem gewissen Sinne arbiträr, hier fünf und acht Jahre bzw. drei und fünf Jahre zu verlangen.
Die Mehrheit Ihrer Kommission empfiehlt Ihnen aber, diese beiden Minderheiten abzulehnen.
Dann kommt Artikel 27 zum Thema Wiedereinbürgerung. Die Minderheit Glättli will hier, völlig unabhängig vom Fristenverlauf nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts, ein Wiedereinbürgerungsgesuch zulassen. Die Crux, über welche sich die Kommission Gedanken gemacht hat, ist die, dass es hier einen Bezug zur Schweiz geben muss. Dieser Bezug kann hergestellt werden, indem der Verlust des Bürgerrechts noch nicht sehr lange her ist - wir schlagen Ihnen eine Frist von zehn Jahren vor - oder nach Ablauf dieser Frist vor der Einreichung eines Wiedereinbürgerungsgesuchs ein erneuter Aufenthalt in der Schweiz verlangt wird.
Die Mehrheit empfiehlt Ihnen, dies mit Absatz 2 nach drei Jahren wieder möglich zu machen. Die völlige Öffnung im Sinne der Minderheit Glättli hingegen lehnte die Kommission mit 11 zu 7 Stimmen ab.
Nun kommt die Frage der Anrechnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Artikel 33 Absatz 1 Litera b. Selbstverständlich ist uns bewusst, dass die vorläufige Aufnahme heute Schritte zulässt und Möglichkeiten eröffnet, die eigentlich für eine vorläufige Aufnahme nicht gedacht wären, wenn man diesen Begriff wörtlich nimmt. Die vorläufige Aufnahme wird ja dann angeordnet, wenn an sich eine rechtskräftige Weg- oder Ausweisungsverfügung vorliegt, deren Vollzug aber nicht möglich, nicht zulässig oder unzumutbar ist. Daraus können sich dann sehr lange Aufenthaltsdauern ergeben.
Heute ist es so, dass von den rund 23 000 vorläufig Aufgenommenen etwa 13 000 weniger lang als sieben Jahre in der Schweiz sind und etwa 10 000 länger als sieben Jahre. Jährlich kommen rund 4000 neue vorläufige Aufnahmen dazu, während durchschnittlich etwa ebenso viele wieder aufgehoben werden können.
Eine Subkommission Ihrer Staatspolitischen Kommission befasst sich zurzeit mit diesem provisorischen Status, der in sehr vielen Fällen eben nicht mehr provisorisch ist, weil mit zunehmender Aufenthaltsdauer natürlich die Integration einsetzt und deswegen eine endgültige Weg- oder Ausweisung immer weniger infrage kommt. Aber in dieser Phase, wo der Status der vorläufigen Aufnahme in der Staatspolitischen Kommission bzw. in der Subkommission geprüft wird, diese Zeit neu noch für das Einbürgerungsverfahren anrechnen lassen zu wollen, das scheint der Mehrheit der Kommissionen nicht richtig zu sein.
Sie empfiehlt Ihnen deshalb mit 12 zu 11 Stimmen, diese Bestimmung wieder zu streichen.
Wir empfehlen Ihnen ebenfalls, die Minderheit Maier Thomas abzulehnen. Konkret würde das heissen, dass nicht eine Aufenthaltsbewilligung und nicht eine Niederlassungsbewilligung massgebend wären, sondern die vorläufige Aufnahme; aber auch die Bewilligung L, Kurzaufenthalter, das heisst Aufenthalte von höchstens einem Jahr; die Bewilligung N, Asylsuchende, während des Asylverfahrens würden also maximal 50 Prozent der Dauer angerechnet; es würde auch die Bewilligung S für Schutzbedürftige ins Gewicht fallen und theoretisch auch die Bewilligung G für Grenzgänger, soweit das überhaupt relevant sein kann. Aber uns scheint doch, dass die Dauer des Asylverfahrens nicht für die gesamte Aufenthaltsdauer angerechnet werden darf. Und schliesslich müsste man Herrn Maier auch noch fragen, was maximal 50 Prozent bedeutet. Wer entscheidet, ob es 30, 40 oder 50 Prozent sind? Ist das Sache der Kantone oder Sache der Gemeinden? Das ist eine offene Frage, die doch erhebliche Rechtsunsicherheiten bewirken würde.
Ich bitte Sie also im Namen der Mehrheit, diese Minderheit abzulehnen.