Lexipedia

AB 144185

Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-03-20

Wortprotokoll

Artikel 7 fordert die Abkehr vom heutigen Positivprinzip und hält deshalb einen zentralen Grundsatz der Lebensmittelsicherheit fest: Während heute alles, was vom Bund zugelassen ist, auch verkehrsfähig ist, würde neu nur das, was essbar oder nicht gesundheitsschädlich ist, als verkehrsfähig anerkannt.

In Artikel 7 fehlt aber ein wichtiger Punkt, der der Schweiz auch in Zukunft die Bewilligungshoheit für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) gewährleisten würde. Er fehlt umso mehr, als die künftige Verwendung gentechnisch veränderter Sorten nicht ausgeschlossen werden kann. Solche Sorten könnten ab 2018 zugelassen werden. Die vom Parlament beschlossene Verlängerung des GVO-Moratoriums soll laut Bundesrat genutzt werden, um eine Regelung für diesen Bereich auszuarbeiten, damit konventionelle und GVO-Sorten nebeneinander existieren können, wie Ende Januar bekanntgeworden ist.

Das Thema der Zulassung von GVO ist ganz aktuell, wie Sie Medienberichten von gestern und heute entnehmen konnten. Es geht hier aber nicht um Ideologien oder um unbegründete Ängste. Es geht vielmehr um die Qualität von und die Sicherheit bei Lebensmitteln, was auch die GVO und die Lebensmittel betrifft, die mit solchen Organismen hergestellt werden. Ich beantrage deshalb, dass mit Artikel 7bis das Bewilligungsverfahren, das die Schweiz in Sachen GVO kennt, gewährleistet werde. Die GVO und die Lebensmittel, die mit solchen Organismen hergestellt werden, sollen einem Bewilligungsverfahren bei schweizerischen Behörden unterliegen. In diesem Bereich hat die Schweiz heute höhere Anforderungen als andere Länder. Mit meinem Minderheitsantrag will ich erreichen, dass dies auch in Zukunft so ist. Gerade im Bereich der GVO sehe ich ein Risiko, weil der Bundesrat gemäss Artikel 46 Absatz 4 neu die Möglichkeit hat, auf dem Verordnungsweg auch ausländische Zulassungen anzuerkennen. Dadurch ist der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten nicht mehr so gewährleistet wie heute. Laut Absatz 3 desselben Artikels könnte der Bundesrat ermöglichen, dass sich die Schweiz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit anschliesst. In Bezug auf die gentechnisch veränderten Organismen gibt es mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Differenz. Mein Antrag mit der Formulierung eines neuen Artikels 7bis entspräche auch Artikel 16a Absatz 2 des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse, wonach Produkte, die zwar den technischen Vorschriften der EU entsprechen, aber in der Schweiz einer Zulassungspflicht unterliegen, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Schweiz soll die Hoheit über die Bewilligung bei gentechnisch veränderten Organismen behalten. Ich bitte Sie deshalb, meinen Minderheitsantrag zu unterstützen.