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Bortoluzzi Toni · Nationalrat · 2013-03-20

Bortoluzzi Toni · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-20

Wortprotokoll

Hier in Artikel 10 geht es um den Hygieneartikel dieses Lebensmittelgesetzes. Wir beantragen Ihnen, Absatz 4 zu streichen.

In Absatz 1 wird ja ausgesagt, dass, wer mit Lebensmitteln umgeht, dafür zu sorgen hat, dass die Hygiene eingehalten wird, und gemäss Absatz 3 erlässt der Bundesrat die entsprechenden Hygienevorschriften. Also braucht es unserer Meinung nach Absatz 4 nicht, weil die Verantwortung für die Hygiene zugeteilt wird.

Es ist ja immer wieder die Frage zu stellen: Ist die Branche, unabhängig von den Kontrollen, in der Lage, die Erwartungen in Zusammenhang mit Lebensmitteln generell zu erfüllen? Oder braucht es den Staat, der wie in diesem Fall sagt, welche Schulung, Kenntnisse usw. dann die Mitarbeiter im Detail aufweisen müssen?

Wenn die Vertreter der Gastrobranche mit diesem Absatz 4 liebäugeln und etwas Verständnis signalisieren, dann geht es ihnen weniger um die Sicherheit in Zusammenhang mit der Hygiene als um Strukturerhaltung und Schutz eines Berufsstandes. Dafür kann man natürlich Verständnis haben. Aber das Lebensmittelgesetz ist nicht dazu da, einen Berufsstand zu schützen. Man kann erwarten, dass der Abteilungs- oder Betriebsverantwortliche, der Metzger, der Bäcker und eben auch der Gastwirt für die Hygiene in seinem Betrieb zuständig ist und für unbedenkliche Abläufe sorgt. Dafür ist er aufgrund des Gesetzes verantwortlich.

Die Zulassung zur Ausübung einer solchen Tätigkeit mit den fachlichen Voraussetzungen ist in Artikel 11 geregelt; das kann man dort nachlesen. Zuständig sind die Kantone; wir werden uns darüber ja auch noch unterhalten.

Artikel 10 Absatz 4, der eine Kompetenz für die Schulung der Angestellten im Bereich der Hygienevorschriften vorsieht, ist eine typische Überregulierung, die es hier nicht braucht, weil auf der einen Seite die Ausbildung und die Berufsbildung dafür zuständig sind. Wenn diesbezüglich etwas benötigt würde, dann müsste man es im Berufsbildungsgesetz formulieren. Auf der anderen Seite sind es, wie gesagt, die Kantone, welche die Bewilligung für die Betriebe erteilen. Diese sind dann auch in der Lage, zu beurteilen, ob die Hygiene in genügendem Mass berücksichtigt ist.

Ich bitte Sie also, hier der Minderheit zu folgen.