Bortoluzzi Toni · Nationalrat · 2013-03-20
Bortoluzzi Toni · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-20
Wortprotokoll
Es ist ja an sich klar: Ein Kontrollergebnis muss dem kontrollierten Betrieb mitgeteilt werden; da ändert sich mit meinem Minderheitsantrag nichts: Das steht in Absatz 1, und der soll so stehenbleiben. Das entspricht, wie ich es verstehe, auch der heutigen Gepflogenheit.
Man muss meinen Minderheitsantrag zusammen mit dem Antrag der Minderheit II (de Courten) zu Artikel 30 sehen, wonach die Konsumenten Einsicht in diese hier zur Diskussion stehende Konformitätsbescheinigung nehmen können. In Artikel 33 geht es um das Ausstellen dieser Konformitätsbescheinigung. Neu bei der Übermittlung der Kontrollergebnisse ist, dass man den Kontrollierten eine ergänzende Bescheinigung ausstellt. Weil nun eine solche Bescheinigung ausgestellt wird und der Konsument sie einsehen kann, ist es natürlich so, dass diese Bescheinigung eine Art Pranger ist, wenn sie nicht besonders gut ausfällt - das kann man tatsächlich so nennen, wie das Kollege de Courten getan hat. Wie man in der Botschaft nachlesen kann, beabsichtigt der Bundesrat ja, ein System mit Symbolen einzuführen. Das ermöglicht dann den Betrieben, diese Symbole für die Kunden sichtbar zu machen. Da werden Noten verteilt bzw. Punkte vergeben für eine Leistung, die aufgrund der Kontrolle festgestellt wird. Jemand erhält dann vielleicht 9 von 10 Punkten und erhält dann z. B. neun freundliche Smileys und einen traurigen. Das sieht dann relativ gut aus, und diese Bescheinigung kann dann an der Ladentüre aufgeklebt werden - ich sehe das in etwa so.
Da zeigt sich exemplarisch, dass es nicht Sache der Verwaltung und von Kontrolleuren ist, Noten zu verteilen und sich anzumassen, man könne sagen, was gut ist und was weniger gut ist. Ich glaube, gute Verwaltungsarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass eine Kontrolle stattfindet und dass auch gesagt wird, was in Ordnung ist und was nicht in Ordnung ist, und das dann korrigiert werden muss. Das ist, meine ich, gute Verwaltungsarbeit. Das, was hier mit dieser Konformitätsbescheinigung vorgesehen ist, ist ein Stück weit Willkür: Je nachdem, wie die Kontrolleure es beurteilen, wird eben jemand öffentlich an den Pranger gestellt oder hat vielleicht Glück gehabt, weil er den Ansprüchen genügt.
Nach Artikel 30 gewähren die Betriebe dann den Konsumentinnen und Konsumenten Einblick in diese Bescheinigung. Sie ist also zwingend vorzuweisen. Man kann sie, wie ich gesagt habe, auch an der Ladentüre aufhängen. Ich möchte einfach festhalten: Solche Bescheinigungen können aufgrund der stichprobenartigen Kontrollen nie vollständig und abschliessend sein; das kommt noch dazu. Die Selbstkontrolle wird zwar überprüft, aber das heisst noch lange nicht, dass überhaupt keine Mängel da sind. Es ist vielmehr eine Momentaufnahme, die allenfalls sehr gut aussehen kann, die aber vielleicht nicht in allen Teilen den Tatsachen entspricht. Darüber soll nun, wie der Bundesrat schreibt, eine Einstufung der Betriebe erfolgen. So, meine ich, geht es nicht.
Herr de Courten hat seinen Minderheitsantrag zu Artikel 30 bereits begründet. Artikel 30 und Artikel 33 gehören zusammen. Ich bitte Sie, in Artikel 33 die Absätze 2, 2bis und 3 ersatzlos zu streichen und damit zum Ausdruck zu bringen, dass die heutige Regelung genügt und sie beizubehalten ist.