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Graber Konrad · Ständerat · 2013-12-05

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2013-12-05

Wortprotokoll

Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz können sich unter bestimmten Bedingungen pauschal besteuern lassen. Die Pauschalbesteuerung gilt nur, wenn die entsprechende Person in unserem Land keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Dann werden als Grundlage für die Besteuerung die jährlichen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen genommen. Dabei gibt es eine Kostenuntergrenze. Weniger als ein Promille der Steuerpflichtigen in der Schweiz wird so besteuert. 2010 bescherte die Pauschalbesteuerung Bund, Kantonen und Gemeinden Steuereinnahmen in der Höhe von 668 Millionen Franken.

In fünf Kantonen, nämlich Zürich, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt und Baselland wurde die Aufwandbesteuerung in den vergangen Jahren abgeschafft. In sechs Kantonen hingegen wurde sie bestätigt beziehungsweise verschärft. Es handelt sich dabei um die Kantone Thurgau, St. Gallen, Luzern, Bern und Nidwalden. Der Bundesrat sieht in der Pauschalbesteuerung ein Instrument zur Stärkung der Standortattraktivität der Schweiz und empfiehlt in seiner Botschaft die Initiative, die hier vorliegt, deshalb ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung.

Aufgrund der diversen Diskussionen in verschiedenen Kantonen ist der Bundesrat in dieser Frage aber auch aktiv geworden. Er hat mit der Vorlage 11.043, die am 28. September 2012 von den Räten in der Schlussabstimmung angenommen wurde, der Initiative eine Art Gegenprojekt gegenübergestellt. Mit dieser Revision wurde aus Sicht der Kommission ein ausgewogener Kompromiss zwischen Steuergerechtigkeit und Steuerattraktivität erzielt. Ab 2016 gelten nämlich erhöhte Anforderungen, um zur Aufwandbesteuerung zugelassen zu werden. Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer muss mindestens das Siebenfache und nicht mehr nur das Fünffache der Wohnkosten betragen und darf bei der direkten Bundessteuer nicht tiefer als 400 000 Franken sein. Auch die Kantone müssen eine Mindestbemessungsgrundlage festlegen, deren Höhe können sie aber frei bestimmen.

In beiden Räten standen damals auch Alternativen zur Diskussion. In unserem Rat wurde auch ein Modell vorgeschlagen, bei dem die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer mindestens das Zehnfache und nicht das Siebenfache betragen hätte und jene für die Bundessteuer nicht tiefer als 500 000 Franken statt 400 000 Franken gewesen wäre.

Unser Rat hat sich dann aber für das vom Bundesrat vorgeschlagene Modell entschieden. Die Hauptgründe lagen darin, dass dieses Modell dem Vorschlag der einstimmigen Finanzdirektorenkonferenz entsprach. Wir wollten diese doch seltene Harmonie der Kantone damals nicht unnötig stören. In der Schlussabstimmung zur Vorlage gab es im Nationalrat eine Zustimmung mit 120 zu 41 Stimmen und im Ständerat mit 42 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen. [PAGE 1070]

Ich verzichte darauf, nach Artikeln auf den Inhalt der Initiative einzugehen - Sie sehen das in der Botschaft. Es ist klar, die Initiative will eine generelle Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand in der Schweiz. Weil die eidgenössischen Räte den damaligen Beschluss zur Vorlage 11.043 immer auch als eine Art Gegenvorschlag zu dieser Initiative betrachtet haben, gestaltete sich die Diskussion in der Kommission relativ zügig. Es erfolgte eine Anhörung des Initiativkomitees, das durch Niklaus Scherr vertreten war. Er ist Journalist und Gemeinderat in der Stadt Zürich. Zudem war die Konferenz der Kantonsregierungen vertreten, nämlich durch Regierungsrat Peter Hegglin, Präsident der Finanzdirektorenkonferenz und Finanzdirektor des Kantons Zug, durch Maurice Tornay, Walliser Staatsratspräsident 2013 und Finanzdirektor des Kantons Wallis, sowie durch Professor Ulrich Cavelti, Rechtsberater der Finanzdirektorenkonferenz.

Ihre Kommission beschloss anschliessend mit 9 zu 2 Stimmen, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen. Sie liess sich dabei hauptsächlich von den folgenden Argumenten leiten: Erstens besteht mit der Botschaft zum Geschäft 11.043, dem Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand, ein valabler Gegenentwurf, der ab 2016 Wirkung zeigen wird. Zweitens sind mit der Pauschalbesteuerung in der Schweiz nach Schätzungen 22 500 Vollzeitstellen verbunden. Drittens bescherte die Pauschalbesteuerung Bund, Kantonen und Gemeinden im Jahr 2010 immerhin Steuereinnahmen in der Höhe von 668 Millionen Franken. Dieser Betrag entspricht dem jährlichen Ertrag zweier Vignettenpreiserhöhungen. Dazu kommen jährliche Mehrwertsteuereinnahmen in der Grössenordnung von 300 Millionen Franken. Die Vorlage hat zudem Auswirkungen auf die AHV und zum Teil auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer in den Kantonen. Weiter wäre mit der Abwanderung steuerkräftiger Personen zu rechnen. Zur Illustration: Im Kanton Zürich gab es 201 pauschalbesteuerte Personen; nach der Abschaffung dieses Steuerregimes verliessen 97 den Kanton Zürich; 67 davon zogen in einen anderen Kanton, 30 verliessen die Schweiz definitiv.

Es ist davon auszugehen, dass bei der nationalen Abschaffung der Pauschalbesteuerung eine ähnliche Migration festzustellen wäre: Diejenigen, die aus dem Kanton Zürich in einen anderen Kanton gezogen sind, würden die Schweiz möglicherweise verlassen. Im Kanton Zürich gab es eine Abwanderungsquote von 48 Prozent.

Die Kantone haben ebenfalls Zeit, ihre Regimes bis im Jahr 2016 anzupassen. Es ist festzuhalten, dass die erhobenen Steuern pro Aufwand besteuertem Pflichtigen in der Vergangenheit in gewissen Kantonen schon sehr tief lagen. Dies dürfte auch der Grund gewesen sein, dass in verschiedenen Kantonen die Pauschalbesteuerung hinterfragt wurde, dass sie unter Druck kam und dass auch die vorliegende Initiative eingereicht wurde.

Wie gesagt, Ihre Kommission ist der Auffassung, die erforderlichen Massnahmen seien getroffen worden. Sie beantragt Ihnen deshalb, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen.