Minder Thomas · Ständerat · 2014-03-19
Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-03-19
Wortprotokoll
Ich äussere mich zuerst zu Artikel 1 des Bundesbeschlusses, zur Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit, und werde mich später zur Initiative allgemein äussern.
Gemäss Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung ist die Bundesversammlung verpflichtet, Volksinitiativen für ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie die Einheit der Materie verletzen. Was bedeutet das für uns? Zum einen, dass hier eine rechtliche - ich betone: eine rechtliche - und keine politische Einschätzung im Zentrum stehen sollte. Auch wer der Meinung ist, dass die vorliegende Initiative inhaltlich abzulehnen sei, sollte hier die Politik ausnahmsweise beiseitelassen.
Wir haben es hier mit einem Jahrhundertereignis zu tun: Seit der Einführung der Volksinitiative vor 123 Jahren wurden nur gerade zwei Initiativen dem Volk vorenthalten, weil sie die zur Debatte stehende Schranke missachteten. Dies ist also alles andere als "daily business", sondern ein Entscheid von historischer Bedeutung. Aufgrund der Brisanz habe ich denn auch in der Kommission beantragt, vor der Beschlussfassung namhafte Staatsrechtler zu konsultieren. Ich finde, wir sollten uns aus Respekt gegenüber der direkten Demokratie, aber auch aus Respekt gegenüber den Initianten ernsthaft mit dieser Thematik befassen, bevor wir über einen Antrag auf Ungültigerklärung beschliessen. Leider wurde in der Kommission davon nicht Gebrauch gemacht. Immerhin lag der Kommission ein ausführliches Rechtsgutachten, wir haben es gehört, des namhaften Staatsrechtlers Professor Andreas Kley vor. Lieber Kollege Schwaller: Ich taxiere es als unseriös, eine Volksinitiative für ungültig zu erklären, ohne vorher verschiedene Staatsrechtler angehört zu haben. Die Einheit der Materie ist dann gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen der Initiative ein genügender sachlicher Zusammenhang besteht. Dies verlangt das Bundesgesetz über die politischen Rechte in Artikel 75 Absatz 2. Genau diese Frage und keine andere ist hier zu beantworten.
Welches die zwei Teile sind, haben wir gehört: erstens der Schweizer Teil, die Beschränkung des migrationsbedingten Wachstums auf 0,2 Prozent der Wohnbevölkerung; zweitens der Auslandteil, die Zweckbindung von 10 Prozent der Entwicklungshilfe für Familienplanung zur Dämpfung des globalen Bevölkerungswachstums.
Die Frage nach dem Zusammenhang ist klar zu bejahen, wie auch das Gutachten von Professor Kley bestätigt. Die Klammer, die den gesamten Initiativtext umfasst, lautet, das globale Wachstum der Bevölkerung zu bremsen. Dies zeigt bereits der Titel der Initiative: "Stopp der Überbevölkerung - zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen". Der lancierende Verein Ecopop ist vielleicht auch deshalb nicht wahnsinnig bekannt, weil er insbesondere in Entwicklungsländern aktiv ist und dort Projekte unterstützt, so auch die freiwillige Familienplanung.
Das Ziel der Initiative zeigt sich, wenn man eine systematische Auslegung des Initiativtextes vornimmt und wenn man betrachtet, wo und wie sich der Text in die Bundesverfassung einfügt. Der hier zur Debatte stehende Text würde als neuer Artikel 73a in die Verfassung aufgenommen. Er stünde also im 4. Abschnitt, "Umwelt und Raumplanung", und würde sich zwischen Artikel 73, "Nachhaltigkeit", und Artikel 74, "Umweltschutz", eingliedern. Diese Systematik demonstriert das Ziel und die Motivation der Initianten also ebenfalls sehr klar.
Die Klammer, die das alles zusammenhält, ist offensichtlich. Aufgrund des Prinzips der Territorialität konnte der Verein Ecopop gar nicht anders, als für die Schweiz und das Ausland andere Massnahmen vorzusehen, um das Bevölkerungswachstum zu dämpfen. Im Rahmen des nationalen Rechts einerseits und der völkerrechtlichen Möglichkeiten andererseits suchten die Initianten eine Balance zwischen lokalen und globalen Massnahmen.
Es gibt nun Stimmen, die behaupten, eine Initiative sei für ungültig zu erklären, wenn die Stimmbürger zu einem Teil des Begehrens Ja und zum anderen Teil Nein sagen könnten. Auch diese Argumentation ist falsch. Die Abzocker-Initiative hatte sogar 24 Forderungen, zu denen man im Prinzip unabhängig voneinander Ja oder Nein hätte sagen können. Das Argument der Teilbarkeit ist daher absurd. Abgesehen von der Minarett-Initiative mit dem Wortlaut "Der Bau von Minaretten ist verboten" könnte man bei fast jeder Volksinitiative eine Aufsplittung machen. Doch dies ist schlicht nicht der Massstab, der von uns anzulegen ist. Wir haben bloss festzustellen, ich habe es erwähnt, ob ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Teilen besteht. Dies ist hier der Fall. Die Initianten haben ein Ziel, das geografisch aufgeteilt ist und das sie mit zwei parallelen Stossrichtungen zu erreichen versuchen.
Meiner Auffassung nach sind die Schweizerinnen und Schweizer bei dieser Initiative sehr wohl in der Lage, sich eine freie Meinung zu bilden und eine unverfälschte Stimmabgabe zu treffen. Wer der Minderheit Schwaller zustimmt, begeht meines Erachtens einen unschönen Weg, der für weitere hängige Volksinitiativen präjudiziell wirken würde. Wer hier die Einheit der Materie verneint, der müsste diese konsequenterweise in Kürze auch z. B. bei der Erbschaftssteuer-Initiative verneinen. Diese will eine Erbschafts- und Schenkungssteuer erheben und zwei Drittel davon den Einnahmen der AHV zuwenden. Was das eine mit dem anderen zu tun hat, könnte man hier ebenfalls fragen. Aber auch die Volksinitiative "für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)" vermischt steuerrechtliche mit ökologischen Anliegen. Ähnlich die Volksinitiative der GLP, "Energie- statt Mehrwertsteuer", welche ein wenig versteckt 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrages für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zugunsten unterer Einkommensschichten verwenden will. Sie haben richtig gehört: Diese Initiative will einerseits die Abschaffung der Mehrwertsteuer, andererseits die Einführung einer Energiesteuer und deren teilweise Verwendung für die [PAGE 270] Prämienverbilligung - alles in einem Initiativtext. Wollen wir auch diese Initiativen für ungültig erklären? Ich hoffe nicht.
Zuletzt könnte man zum Schluss kommen, die Prüfung der Einheit der Materie sei bisher zu lax ausgefallen, man wolle diese verschärfen. Dies wäre ein politischer Entscheid. Diesen kann man durchaus fällen, sofern man ihn aber auch inskünftig kohärent durchsetzen will. Es geht aber nicht an, während des Spiels die Spielregeln zu ändern. Die Initiative wurde im Jahr 2011 lanciert. Die Initianten haben logischerweise den damaligen Massstab zur Hand genommen und sich daran ausgerichtet. Wir können heute durchaus zur Überzeugung gelangen, dass wir strenger urteilen sollten. Jedoch sollte dann korrekterweise ein parlamentarischer Vorstoss eingereicht werden, welcher den zitierten Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte verschärft. Das Ansinnen, welches die Minderheit Schwaller mit der beantragten Ungültigerklärung hier verfolgt, ist ein No-go und widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Rechtssicherheit.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und die Volksinitiative für gültig zu erklären.