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AB 144904

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2014-06-10

Wortprotokoll

Die Höhe der Finanzhilfen an die Konsumentenorganisationen hängt von der Höhe der dem Departement bewilligten Kredite ab. Finanzhilfen können zudem nur für Tätigkeiten gemäss dem Konsumenteninformationsgesetz vergeben werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sind dem Bundesrat keine neuen Tätigkeiten im Rahmen des Konsumenteninformationsgesetzes bekannt, welche eine Erhöhung der Finanzhilfen rechtfertigen würden. Der Bundesrat ist zudem darauf bedacht, den Auflagen des Parlamentes in Bezug auf Budgetbeschränkungen zu genügen.

Das neue System zur Aufteilung der Finanzhilfen zwischen den Konsumentenorganisationen wurde mit der Unterstützung der Universität Bern und in Gesprächen mit den Konsumentenorganisationen erarbeitet. Es ist in der Verordnung des WBF vom 31. Mai 2013 über die Aufteilung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen klar geregelt und stützt sich insbesondere auf gut definierte qualitative und quantitative Indikatoren ab - Indikatoren, die eine Evaluation der Tätigkeiten der Konsumentenorganisationen im Sinne des Konsumenteninformationsgesetzes erlauben.

Da das System erst am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, ist es noch verfrüht, diesbezüglich Bilanz zu ziehen.