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preparatory:AB 145005

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2014-06-10

Wortprotokoll

Der Rüstungschef verlässt die Armasuisse, um sich einer neuen Herausforderung zu widmen. Betreffend die Abgangsentschädigung in der Höhe von einem Jahreslohn kann Folgendes festgehalten werden: Wird ein Arbeitsvertrag mit einem Amtsdirektor aus einem Grund nach Artikel 26 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung aufgelöst - dieser betrifft den Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit -, dann wird der betroffenen Person eine Abgangsentschädigung in der Höhe eines Jahreslohns ausgerichtet. Entgegen den Spekulationen in den Medien wurde Herrn Appenzeller vom Bund kein besonderer Rechtsschutz gewährt. Der Bund führt keine Statistik über solche Regelungen.

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