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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-11-26

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-11-26

Wortprotokoll

Bei Artikel 12 sprechen wir über die materiellen Voraussetzungen für die Einbürgerung. Bei Absatz 1 Buchstabe c geht es nun insbesondere um die Sprache. Ich bin schon mal richtig froh, dass wir alle uns darin einig sind, dass die Sprache ein zentrales und vielleicht sogar das wichtigste Integrationskriterium ist. Es geht hier jetzt noch um die Frage, ob man von Einbürgerungswilligen verlangen soll, sich in Wort und Schrift in einer Landessprache verständigen zu können, oder ob die mündliche Verständigung genügt und auf die Schrift verzichtet wird. Wenn Sie eine Verständigung in Wort und Schrift verlangen, wie Sie es bei der letzten Beratung beschlossen haben, ist aus Sicht des Bundesrates das Wichtigste, dass Sie beachten, was Sie in Absatz 2 eingefügt haben: Wo "gewichtige persönliche Umstände" dazu führen, dass eines dieser Kriterien nicht oder nur unvollständig erfüllt werden kann, ist diesen Umständen Rechnung zu tragen. Damit können wir Ungerechtigkeiten verhindern oder vermeiden, insbesondere in Bezug auf die schriftliche Verständigung, wie gesagt worden ist. Sofern Sie der Kommissionsmehrheit folgen und eben eine Verständigung in Wort und Schrift verlangen, gehen wir davon aus, dass bei Vorliegen von Illettrismus beziehungsweise Analphabetismus dem dann auch Rechnung getragen wird.

Das werden wir in der Verordnung so regeln. Wir werden in der Verordnung ohnehin regeln müssen, wie man diesen gewichtigen persönlichen Umständen Rechnung trägt, damit dies auch wirklich zum Zuge kommt. Es ist auch nicht falsch, von der eingebürgerten Person eine gewisse schriftliche Fähigkeit zu verlangen, wenn sie die politischen Rechte wahrnehmen und am politischen Geschehen teilhaben will. Eine gewisse schriftliche Fähigkeit schadet, würde ich einmal sagen, sicher nicht. Von daher kann der Bundesrat mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit durchaus leben, auch wenn er selber auf diese Präzisierung - "in Wort und Schrift" - verzichtet hat. Noch einmal: Das Wichtigste ist, dass Sie in Absatz 2 die Möglichkeit schaffen, den persönlichen Umständen wirklich angemessen Rechnung zu tragen.

Zur Minderheit I (Pantani): Frau Pantani möchte, dass man sich in Wort und Schrift in der Sprache verständigen können muss, die am Wohnort gesprochen wird. Wir sind uns einig, dass in der Bundesverfassung steht, dass der Bund in Bezug auf die Einbürgerungsvoraussetzungen lediglich Mindestvorschriften erlässt, also das, was für alle gleich gelten soll. Hingegen sind wir der Meinung, dass wir zu weit gehen, wenn wir in die kantonale Kompetenz eingreifen und hier vorschreiben, dass es die Sprache des Wohnortes sein muss. All jene, denen unser Föderalismus wichtig ist und die auch dem Föderalismus Respekt zollen wollen, müssen davon Abstand nehmen, in dieser Detailfrage in die Kompetenz der Kantone einzugreifen. Deshalb bitten wir Sie, den Antrag der Minderheit I abzulehnen. Wenn die Kantone diese Bedingungen wollen, können sie das für sich festlegen.

Zu Absatz 3: Der Ständerat hat hier einen Absatz 3 eingefügt, der besagt, dass die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen können. Ich habe Ihnen vorhin gesagt: In der Bundesverfassung steht, dass der Bund die Mindestvoraussetzungen festlegt. Die Kantone können weiter gehen. Deshalb ist dieser Absatz 3 eigentlich absolut unnötig - weil seine Aussage heute ja schon in der Bundesverfassung steht. Wir sind immer der Meinung, dass man nicht unnötige Dinge in ein Gesetz schreiben sollte. Ich muss aber umgekehrt sagen, dass dieser Absatz 3 auch keinen Schaden anrichtet. Das ist keine Carte blanche für die Kantone, auch wenn sie gemäss diesem Absatz weitere Integrationskriterien vorsehen können. Das muss ich deutlich sagen. Das Diskriminierungsverbot ist zum Beispiel eine Schranke. Das Willkürverbot ist eine Schranke. Eine weitere Schranke ist, dass die Kantone mit weiteren Kriterien nicht die Idee und den Geist des Bürgerrechtsgesetzes unterlaufen dürfen. Daher sind wir der Meinung, dass Absatz 3 unnötig ist. Sie können ihn aber auch drinlassen, er ändert nichts, er schadet aber auch nichts, weil es trotz dieses Absatzes 3 klare Schranken gibt, innerhalb welcher die Kantone legiferieren können.

Ich bitte Sie, der Minderheit Tschümperlin zu folgen, weil wir nicht unnötige Dinge in unsere Gesetze schreiben sollten. Wir haben schon genug dicke Gesetzbücher.