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Casanova Corina · 2013-09-18

Casanova Corina · Graubünden · 2013-09-18

Wortprotokoll

Bevor ich näher auf das Anliegen eingehe, bitte ich Sie zu beachten, dass die Stimmberechtigten ihre Stimme bereits heute in der Regel am Wohnort abgeben. Das Gesetz sieht diesen Grundsatz vor. Es erlaubt aber auch Ausnahmen. Wie eine Umfrage bei den Kantonen gezeigt hat, sind solche Ausnahmen in der Praxis selten; der politische Wohnsitz und das Steuerdomizil stimmen nur in Einzelfällen nicht überein. Zum Beispiel haben von rund 7800 Wochenaufenthaltern in der Stadt Bern gerade einmal 12 ihren politischen Wohnsitz in der Stadt.

Die Motion wird aber vor allem aus inhaltlichen Gründen zur Ablehnung empfohlen. Sie ist weder praktikabel, noch ist sie in der Sache gerechtfertigt. Die politischen Rechte stehen allen Personen zu, die das Schweizer Bürgerrecht haben und mündig sind. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann abstimmen und wählen. Dass eine Person Steuern bezahlt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der politische Wohnsitz zwingend dem steuerlichen Wohnsitz folgen soll.

Ausserdem eignet sich das Steuerdomizil aus ganz praktischen Gründen nicht zur Festlegung des politischen Wohnsitzes, denn die beiden Orte werden durch eine unterschiedliche Logik bestimmt: Während als steuerlicher Wohnsitz der Wohnort am Ende des Kalenderjahres gilt, wird der politische Wohnsitz direkt mit der Anmeldung begründet. Zieht ein Stimmberechtigter um, wird er für das ganze Jahr am neuen Wohnort steuerpflichtig, er hat sein Stimm- und Wahlrecht bis zum Umzug aber in der alten Wohngemeinde ausgeübt. Es entstehen also Unsicherheiten in Bezug auf die korrekte Zusammensetzung der Stimmbürgerschaft. Dieser Effekt wird dadurch verstärkt, dass Streitigkeiten über das Steuerdomizil häufig erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, namentlich dann, wenn die Steuern verlangt werden.

Erlauben Sie mir zum Schluss noch zwei allgemeine Bemerkungen zu Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die [PAGE 1479] politischen Rechte. Erstens will diese Regelung primär sicherstellen, dass jeder Stimmberechtigte seine Stimme nur einmal abgeben kann. Die Kantone und die Gemeinden werden durch die Bestimmung nicht eingeschränkt, wenn sie zum Beispiel das passive Wahlrecht auf niedergelassene Personen beschränken wollen. Zweitens erlaubt es Artikel 3 Absatz 2, besonderen Lebenskonstellationen - zum Beispiel von Studierenden - Rechnung zu tragen. Warum sollten solche Differenzierungen künftig entfallen? Wäre das nicht eine Benachteiligung gegenüber den Auslandschweizer Stimmberechtigten, die ihren politischen Wohnsitz wählen können?

In diesem Sinne beantrage ich im Namen des Bundesrates, die Motion abzulehnen.