Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-06-06
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-06-06
Wortprotokoll
Der Bundesrat unterstützt den Antrag Ihrer Kommission, weil er mit dieser Revision eine Schwäche des bestehenden Rechtes beseitigen [PAGE 444] will. Es hat sich nämlich in der Praxis gezeigt, dass es häufig sehr schwierig ist, eine Anfechtungsklage zu gewinnen, weil es dem Kläger nicht möglich ist, die notwendigen Beweise zu erbringen. Das ist die Situation.
Es geht hier um zwei unterschiedliche Fälle, der Kommissionssprecher hat bereits darauf hingewiesen. Ich führe sie gerne noch einmal aus:
Im ersten Fall, bei der sogenannten Schenkungsanfechtung, geht es darum, dass Schenkungen rückgängig gemacht werden, die innerhalb eines Jahres vor der Pfändung oder vor der Konkurseröffnung stattgefunden haben. In gewissen Fällen ist es einfach schwierig, den Nachweis zu erbringen, dass es sich tatsächlich um eine Schenkung handelt. Wenn die begünstigte Person dem Schuldner nahesteht, erscheint es nämlich korrekt, den Beweis dafür, dass keine Gläubigerbenachteiligung stattgefunden hat, derjenigen Partei aufzuerlegen, die die Leistung empfangen hat. Es geht hier z. B. um Fälle, in denen vor dem Konkurs noch Beratungsleistungen bezahlt worden sind. Für einen Aussenstehenden ist es nicht möglich zu ermitteln, worin die geltend gemachte Beratung wirklich bestanden hat und wie viel diese wert war. Hier muss der Konkursit nachweisen, dass er tatsächlich eine geldwerte Leistung empfangen und nicht nur eine fiktive Beratung in Rechnung gestellt hat, um das letzte Geld aus dem Unternehmen herauszunehmen.
Im zweiten Fall geht es um die sogenannte Absichtsanfechtung. Wenn der Konkursit vor dem Konkurs noch Rechnungen bezahlt, findet natürlich eine Ungleichbehandlung der Gläubiger statt. Eine solche ist nicht zulässig, wenn der Konkurs für den Konkursiten und für den Empfänger absehbar war und damit die Absicht bestand, sich auf Kosten der anderen Gläubiger zu bereichern. Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der Anfechtungskläger nachzuweisen, dass der Empfänger Anhaltspunkte dafür hatte, dass eine Insolvenz bevorstand. Das ist sicher richtig so. Aber wenn es sich um eine nahestehende Person handelt, z. B. um ein Familienmitglied oder eine Konzerngesellschaft, dann darf davon ausgegangen werden, dass diese Person die finanziellen Schwierigkeiten des Konkursiten kannte, sodass auf den entsprechenden Nachweis verzichtet werden kann.
Ich möchte Sie wirklich nochmals darauf hinweisen, dass die Anfechtungsklage ausschliesslich dazu dient, missbräuchliche Vermögensverschiebungen zu korrigieren. Mit der Unterstützung Ihrer Kommission können Sie solche missbräuchlichen Vermögensverschiebungen wenn immer möglich unterbinden.
Ich bitte Sie deshalb, Ihrer Kommission zu folgen.