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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-06-06

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-06-06

Wortprotokoll

Es geht hier um die vom Nationalrat als Zweitrat vorgeschlagene Schaffung eines Ordre-public-Vorbehalts in diesem neuen Buchstaben c. Ich habe im Nationalrat darauf hingewiesen, dass ein solcher expliziter Verweis nicht nötig ist, weil die Amtshilfeleistungen der Verwaltung ja immer dem Vorbehalt unterliegen, dass damit keine wichtigen Landesinteressen gefährdet oder wichtige internationale oder nationale Grundsätze verletzt werden. Dieser Vorbehalt gilt immer, auch wenn er im Gesetz nicht explizit verankert ist. Nachdem sich der Nationalrat aber mehrheitlich für die Aufnahme einer solchen Klausel ausgesprochen hat, ist ihm die vorberatende Kommission Ihres Rates durch Aufnahme dieses zusätzlichen Buchstabens gefolgt. Aber wie schon in Ihrer vorberatenden Kommission wird sich der Bundesrat der Aufnahme dieser Klausel auch hier nicht widersetzen. Im Stadium der Differenzbereinigung steht für ihn nicht mehr die Frage nach der Nützlichkeit dieses Zusatzes im Vordergrund, sondern vielmehr, ob der Einschub dieser Klausel der Vorlage Abbruch tut. Das tut er nicht; das ist hier nach Auffassung des Bundesrates nicht der Fall.

Ich kann auch noch gerade die Frage von Herrn Ständerat Stadler beantworten: "Too big to fail" wäre sicher nicht tel quel ein Ordre-public-Vorbehalt. Die Ordre-public-Bestimmung ist ja auch nur als Notnagel für ausserordentliche Situationen vorgesehen und eben nicht als Schlupfloch zur alltäglichen Umgehung von Amtshilfepflichten. Dazu darf sie nicht herangezogen werden. Sie erweist sich mit Blick auf die internationalen Standards der Gafi als unbedenklich, aber eben nur, wenn sie als Notnagel vorgesehen wird und nicht als Schlupfloch. Unter zahlreichen anderen Nationen haben auch Deutschland, Frankreich, Liechtenstein und Kanada - die Kommissionssprecherin hat es gesagt - diesen Vorbehalt in ihre Geldwäschereigesetzgebung aufgenommen. Wie zudem aus der jüngsten Revision der Grundlagendokumente der Egmont-Gruppe vom letzten März hervorgeht, steht die Aufnahme des Vorbehaltes auch mit den Anwendungsrichtlinien dieser Gruppe im Einklang.

Deshalb kann ich Ihnen auch namens des Bundesrates beantragen, dem Antrag Ihrer Kommission zuzustimmen.